{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"2 StR 583/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 583/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 17. Juli 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass für die Tat zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerin F. die Verurteilung wegen Fah-\n\nrens ohne Fahrerlaubnis entfällt und \n\nb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die ange-\n\nordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ent-\n\nfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil der Nebenklägerin M. und wegen Freiheitsberaubung in \n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin \n\nF. ) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde Si-\n\ncherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Er-\n\nteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Weiter wurde bestimmt, dass die in Lu-\n\nxemburg erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Frei-\n\nheitsstrafe angerechnet wird. \n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Verurtei-\n\nlung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zum Nachteil der Neben-\n\nklägerin F. wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ein von \n\nAmts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser Tat-\n\nvorwurf war nicht Gegenstand der drei gegen den Angeklagten erlassenen Eu-\n\nropäischen Haftbefehle und des Auslieferungsverfahrens. Eine nachträgliche \n\nAuslieferungsbewilligung ist insoweit ersichtlich nicht erfolgt. Auch hat der An-\n\ngeklagte auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. \n\nDie Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte daher zu entfallen. \n\nIm Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten auf. Dass er im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin \n\nF. nicht auch wegen Vergewaltigung und Geiselnahme verurteilt wurde, \n\nbeschwert ihn nicht. \n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht \n\nhier den Wegfall der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis nach sich, da das Landgericht die Ungeeignetheit zum Führen von \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nKraftfahrzeugen ausschließlich damit begründet hat, dass der Angeklagte \n\nschon immer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, obwohl er deshalb schon mehr-\n\nfach bestraft wurde. \n\n6 \n\nDer rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat \n\nschließt im Hinblick auf die milde Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im \n\nTatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin F. aus, dass diese Strafe \n\ndarauf beruht, dass die Strafkammer die Verwirklichung dreier Straftatbestände \n\nangenommen hat. Die Strafkammer ist zutreffend von dem von ihr gemäß § 52 \n\nAbs. 2 Satz 1 StGB als vorrangig bezeichneten Strafrahmen des § 239 StGB \n\nausgegangen und hat dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ersichtlich nur für die \n\nVerhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gewicht bei-\n\ngemessen. Diese Sperrfrist hat der Senat entfallen lassen. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bestimmung des An-\n\nrechnungsmaßstabes für die in Luxemburg in dieser Sache erlittene Freiheits-\n\nentziehung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nIm Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-\n\nlig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-583-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-583-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:49.244592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-06/2-str-583-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2008-02-06","dockets":["2 StR 583/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – 2 StR 583/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-583-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 17. Juli 2007\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass für die Tat zum Nach-\n\nteil der Nebenklägerin F. die Verurteilung wegen Fah-\n\nrens ohne Fahrerlaubnis entfällt und\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die ange-\n\nordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ent-\n\nfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/239","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"239","label":"§ 239 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:18:49.244592+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}