{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"2 StR 572/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 572/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Aachen vom 17. April 2007 \n\na) soweit es ihn betrifft, im Fall II. 4 der Urteilsgründe und im \n\nGesamtstrafenausspruch und \n\nb) soweit es die Mitangeklagte Ha. betrifft (§ 357 Satz 1 \n\nStPO) \n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, wegen \n\nsexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Misshandlung \n\neiner Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-\n\nteilt. Die nicht revidierende Mitangeklagte Ha. hat es der Beihilfe zum se-\n\nxuellen Missbrauch eines Kindes schuldig gesprochen und eine Geldstrafe ge-\n\ngen sie verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten \n\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. \n\n2 \n\n1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten betrifft, in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. \n\nd. F. des 6. StrRG) im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil der \n\nAngeklagte die Nebenklägerin J. Ha. nicht dazu bestimmt hat, se-\n\nxuelle Handlungen an sich vorzunehmen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt: Am 23. Juli 2003 fertigte der An-\n\ngeklagte in Anwesenheit der Mitangeklagten Ha. Fotos von deren Toch-\n\nter, der seinerzeit elf Jahre alten J. Ha. . Die Mitangeklagte Ha. \n\nhatte ein Paket mit Dessous erhalten. Auf Vorschlag des Angeklagten probierte \n\nJ. die Sachen nacheinander an und posierte damit, wobei sie der \n\nAngeklagte fotografierte. \n\n4 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Posieren der kindlichen Nebenklä-\n\ngerin in Reizwäsche eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung (§ 184 f Nr. 1 \n\nStGB) ist. Denn eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des \n\n6. StrRG scheidet bereits deshalb aus, weil das Mädchen nach den Feststel-\n\nlungen keine sexuellen Handlungen „an sich“ vorgenommen hat. Das Bestim-\n\nmen eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Kör-\n\nper verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des 6. StrRG nicht erfasst (BGHSt 50, 370, 371 f. m. \n\nw. N.; Senat StV 2007, 184 = StraFo 2007, 215). Erfasst werden nach dem \n\nWortlaut der Vorschrift nur sexuelle Handlungen, die ein Kind an sich, also nicht \n\nlediglich mit seinem Körper vornimmt. Nur wer mit Berührungen verbundene \n\nManipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt eine Handlung an sich \n\nselbst vor. \n\n5 \n\nDamit scheidet eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 3 \n\nNr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. StrRG aus. Gemäß \n\n§ 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall auf die Mitan-\n\ngeklagte Ha. als Gehilfin zu erstrecken. Der neue Tatrichter wird zu prü-\n\nfen haben, ob sich die Mitangeklagte Ha. der Verletzung der Fürsorge- \n\noder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) schuldig gemacht und der Angeklagte ge-\n\ngebenenfalls zu einer solchen Tat angestiftet oder zu ihr Beihilfe geleistet hat. \n\n6 \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe belegen die Urteils-\n\nfeststellungen zwar keine schutzlose Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der Ne-\n\nbenklägerin G. ; der Angeklagte hat jedoch Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB) angewendet, indem er die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht auf \n\ndem Bett fixierte und sie mit Handschellen an das Kopfende des Metallbetts \n\nfesselte. Dass der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach \n\n§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist \n urlaubsabwesend und \n deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-572-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-572-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:17.886219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-06/2-str-572-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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