{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"2 StR 492/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 492/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 25. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit es ihn betrifft. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, \n\ndie mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge begründet worden ist. Das \n\nRechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. \n\n2 \n\nDie Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht wor-\n\nden (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO) greift durch. Das am 25. April 2007 nach \n\nelftägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte spätestens nach neun Wo-\n\nchen, also bis zum 27. Juni 2007 zu den Akten gebracht werden müssen. Aus-\n\nweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde ist dies je-\n\ndoch erst am 4. Juli 2007 geschehen. \n\n3 \n\nGemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, \n\nwenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren \n\nunabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher \n\nUmstand liegt hier auch angesichts des vom Vorsitzenden Richter der Jugend-\n\nkammer in seinem Vermerk vom 25. Juni 2007 mitgeteilten Sachverhalts nicht \n\nvor. Danach war der Berichterstatter nach Urlaubsrückkehr erkrankt und ab \n\ndem 18. Juni 2007 krankgeschrieben, seine Rückkehr und die Wiederherstel-\n\nlung der Dienstfähigkeit waren frühestens ab dem 2. Juli 2007 zu erwarten. \n\nZum Zeitpunkt der Erkrankung lag kein Urteilsentwurf vor, auch gab es keine \n\nLeseabschrift der Mitschriften des Berichterstatters mit Ausnahme der Zusam-\n\nmenstellungen, die die Kammer für die während der Hauptverhandlung getrof-\n\nfenen Entscheidungen verwandt hatte. Der Vorsitzende erstellte dann einen \n\nUrteilsentwurf, dessen Fertigstellung sowohl in Einzelfragen der Sachverhalts-\n\nschilderung wie auch zur Wiedergabe der Beweiswürdigung nach seiner An-\n\nsicht einen Rückgriff auf die Mitschriften des Berichterstatters unabdingbar \n\nmachte. \n\n4 \n\nDie geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung \n\nnicht. Angesichts der Erkrankung des Berichtserstatters war der Vorsitzende \n\ngehalten, das Urteil fristgemäß zu den Akten zu bringen. Wenn er nach seiner \n\nAnsicht hierzu Leseabschriften von den Mitschriften des Berichterstatters be-\n\ndurfte, hätte er veranlassen müssen, dass solche umgehend angefertigt wür-\n\nden. Dass auf die Mitschriften selbst nicht zugegriffen werden konnte und sie \n\nauch von keiner Schreibkraft entziffert werden konnten, ist dem Vermerk nicht \n\nzu entnehmen. Angesichts des überschaubaren Tatvorwurfs – es ging um die \n\nEinfuhr von rund 15 Kilogramm Haschisch aus den Niederlanden, die auf einem \n\nParkplatz in Erfurt in das Kraftfahrzeug eines Mitangeklagten umgeladen wur-\n\nden – und der Beweislage – der bestreitende Angeklagte und die beiden teilge-\n\nständigen Mitangeklagten hatten über ihre Verteidiger schriftliche Einlassungen \n\nabgegeben, der gesondert verfolgte Fahrer hatte bei polizeilichen Vernehmun-\n\ngen seine Mitwirkung eingeräumt, Mobiltelefonate waren abgehört worden, die \n\nSpeicher der Mobiltelefone waren ausgelesen worden, die Übergabe auf dem \n\nParkplatz war gefilmt und observiert worden – hätte das Urteil im Übrigen aber \n\nauch ohne Leseabschriften der Mitschriften des Berichterstatters verfasst wer-\n\nden können und müssen. Die Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf \n\neinem nicht vorhersehbaren Umstand im Einzelfall. \n\n5 \n\nDas Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist \n\nbegründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht \n\ndarauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist \n\n urlaubsabwesend und \n deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n\nRissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-492-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-06/2-str-492-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:06.600529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-06/2-str-492-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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