{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"I ZB 8/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Treuebonus GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Ein Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 € bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 8/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nTreuebonus \n\nGVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 \n\nEin Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen \neines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung \nvon Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei \ngesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 € bei privat Krankenversicherten) betrifft \nkeine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu \nden Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist. \n\nBGH, Beschl. v. 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2007 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in M. . Die Beklagte \n\nzu 1, deren Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2 ist, ist eine niederländische \n\nKapitalgesellschaft. Sie betreibt eine Versandapotheke. \n\nDie Beklagte zu 1 warb im Internet mit Sonderzahlungen für die Einlö-\n\nsung von Rezepten. Danach gewährte sie Kunden, die in der gesetzlichen \n\nKrankenversicherung versichert sind, einen Bonus in Höhe der Hälfte der ge-\n\nsetzlichen Zuzahlung. Wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit war, erhielt \n\nnach der Ankündigung in der Werbung eine Sonderzahlung in Höhe der hälfti-\n\ngen ansonsten üblichen Zuzahlung. Patienten mit Privatrezepten versprach die \n\nBeklagte einen als Treuebonus bezeichneten Betrag von 3 €. \n\nDie Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie \n\nhat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch ge-\n\nnommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten \n\nbegehrt. \n\nDie Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten und haben \n\ndie Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Sie hal-\n\nten den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben. \n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für \n\nzulässig erklärt. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be-\n\nschwerdegericht zurückgewiesen (OLG München MD 2007, 389). \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag-\n\nten. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, \n\n§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nach § 13 GVG der \n\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Dazu hat es ausgeführt: \n\nFür das Begehren der Klägerin sei nicht der Rechtsweg zu den Sozialge-\n\nrichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig. Von einer Angelegenheit der \n\ngesetzlichen Krankenversicherung im Sinne dieser Vorschrift sei auszugehen, \n\nwenn der Rechtsstreit einen Leistungsträger oder Leistungserbringer der ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung unmittelbar in dieser Funktion betreffe. Das sei \n\nvorliegend nicht der Fall. Die Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits sei-\n\nen, beträfen nicht die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht der Versicherten \n\nnach §§ 31, 61, 62 SGB V, sondern eine Verkaufsförderungsmaßnahme der \n\nBeklagten gegenüber potentiellen Kunden. Belange der gesetzlichen Kranken-\n\nversicherungen würden nur mittelbar dadurch berührt, dass die Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahmen der Beklagten und das beantragte Verbot jeweils Einfluss auf \n\ndas Kaufverhalten der Versicherten haben könnten. \n\n12 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für den \n\nRechtsstreit ist nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten \n\neröffnet, vor die alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht \n\nentweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerich-\n\nten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere \n\nGerichte bestellt oder zugelassen sind. \n\n13 \n\na) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte \n\nder Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\n\nheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-\n\ngenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den \n\nSozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei-\n\nner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von \n\nBedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffent-\n\nlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 \n\n- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; \n\nBeschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 10 = WRP 2007, 641 \n\n- Gesamtzufriedenheit). \n\n14 \n\nVon einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-\n\nzugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, \n\ndie unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch \n\ndes Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen \n\n(BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittel-\n\nversandhandel). Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht \n\nauf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließ-\n\nlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten \n\nMitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH \n\nGRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; vgl. auch BGH, Beschl. v. \n\n26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen Unterlassungsanspruch \n\ngegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1, §§ 824, 1004 BGB). \n\n15 \n\nb) Von diesen Maßstäben ist auch das Beschwerdegericht ausgegan-\n\ngen. Es hat zutreffend eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG im Streitfall verneint, weil das beantragte \n\nVerbot nicht die in § 31 i.V. mit §§ 61, 62 SGB V geregelte Zuzahlungspflicht \n\nder Versicherten, sondern eine Verkaufsförderungsmaßnahme der Beklagten \n\ngegenüber ihren potentiellen Kunden betrifft. \n\n16 \n\nDies gilt für die beanstandete Bonusgewährung gegenüber Privatversi-\n\ncherten schon deshalb, weil deren Versicherungsverhältnis zu ihrer privaten \n\nKrankenkasse durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung \n\nnicht berührt ist und, anders als bei der im SGB XI geregelten privaten Pflege-\n\nversicherung, eine ausdrückliche Zuweisung zum Rechtsweg zu den Sozialge-\n\nrichten fehlt. Aber auch soweit die Gewährung von Bonuszahlungen an gesetz-\n\nlich Versicherte in Rede steht, ist das Beschwerdegericht zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung \n\ni.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG betroffen ist. \n\n17 \n\naa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, \n\ndie Streitigkeit der Parteien wirke sich auf originäre Belange der Krankenversi-\n\ncherung aus. Es werde der Zweck der gesetzlichen Regelung über die Zuzah-\n\nlung und das Ausgabe- und Verbrauchsverhalten der Krankenversicherten be-\n\nrührt. \n\n18 \n\nEin Verstoß gegen die Vorschriften über die Zuzahlungspflicht nach \n\n§§ 31, 61, 62 SGB V ist nicht Streitgegenstand. Die mit der Zuzahlungspflicht \n\nverbundenen gesetzgeberischen Ziele werden durch das beanstandete Verhal-\n\nten der Beklagten ebenfalls nicht unmittelbar und in einer Weise betroffen, dass \n\naus diesem Grund die Streitigkeit eine Angelegenheit der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG zum Gegen-\n\nstand hat. \n\n19 \n\nZweck der Zuzahlungspflicht ist es, das Ausgaben- und Preisbewusst-\n\nsein der Versicherten zu stärken und dadurch einen erhöhten Verbrauch von \n\nArzneimitteln zu verhindern (Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversiche-\n\nrungsrecht, § 31 SGB V Rdn. 29). Durch die Neuregelung des Zuzahlungs-\n\nrechts durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG v. 14.11.2003, BGBl. I 2190) sollte \n\neine Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung er-\n\nfolgen, in die alle relevanten Beteiligten im Gesundheitswesen eingebunden \n\nwerden sollten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1525, \n\nS. 76 f.; Baier in Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung \n\nPflegeversicherung, 3. Aufl., § 61 SGB V Rdn. 3). Die Finanzierung der gesetz-\n\nlichen Krankenversicherung wird durch das beanstandete Verhalten der Beklag-\n\nten und das beantragte Verbot nicht berührt. Auf die Zuzahlungsbeträge hat der \n\nRechtsstreit weder dem Grund noch der Höhe nach Auswirkungen. Zwar ist \n\nnicht auszuschließen, dass das von der Beklagten praktizierte Bonussystem \n\ndas Kaufverhalten der Versicherten beeinflusst. Insoweit handelt es sich aber \n\nnur um eine reflexartige Wirkung, wie sie mit jeder Verkaufsförderungsmaß-\n\nnahme eines Leistungserbringers verbunden sein kann. Dies allein macht das \n\nbeanstandete Verhalten der Beklagten nicht zu einer Maßnahme, die eine An-\n\ngelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft. \n\n20 \n\nbb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Rechtsweg zu den \n\nSozialgerichten auch nicht deshalb eröffnet, weil die Gewährung von Bonuszah-\n\nlungen die Preise für Arzneimittel zum Gegenstand hat und deshalb den Rege-\n\nlungsbereich des § 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung betrifft. Diese \n\nVorschriften dienen der Vereinheitlichung der Apothekenabgabepreise für apo-\n\nthekenpflichtige Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG). Die durch die Arzneimit-\n\ntelpreisverordnung festgesetzten Preise und Preisspannen müssen den berech-\n\ntigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Groß-\n\nhandels Rechnung tragen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AMG). Streitigkeiten aufgrund \n\ndieser Vorschriften betreffen aber keine Angelegenheiten der gesetzlichen \n\nKrankenversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V. mit \n\nVorschriften des SGB V. Es handelt sich vielmehr um eine Streitsache zwi-\n\nschen Leistungserbringern über die Einhaltung der Bestimmungen des Arznei-\n\nmittelgesetzes, für die der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG gegeben ist. \n\n21 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 20.11.2006 - 11 HKO 15460/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.01.2007 - 29 W 2942/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zb-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/i-zb-8-07","retrieved":"2026-07-10 19:13:13.318516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-30/i-zb-8-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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