{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"V ZR 79/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(ohne II.3, 4 und 5) ja Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1 Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Regis- tereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstü- cke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeich- net sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 79/07 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja (ohne II.3, 4 und 5) \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Regis-\n\ntereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstü-\n\ncke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeich-\n\nnet sind. \n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des \nRechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-\nlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und \ninsoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die \nVerurteilung, die im Sinne von § 22 Abs. 2 GBO erforderliche Zu-\nstimmung der M. P. GmbH zur Berichtigung des \nGrundbuchs des Amtsgerichts B. von V. , Blatt \n , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke \nNr. , und , dahin herbeizuführen, dass statt \nder M. M. und R. GmbH jeweils die M. P. \n GmbH Eigentümerin ist, zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten \ndas Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts \nDüsseldorf vom 11. April 2006 abgeändert und neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtli-\ncher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994 \n(UR-Nr. /1994 des Notars Z. in B. ) und aus \ndem weiteren Vertrag vom 17. März 1994 (UR-Nr. /1994 des \nNotars Z. in B. ) die Auflassung gemäß § 925 BGB \nzur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, eingetragen \nim Grundbuch des Amtsgerichts B. von V. , \nBlatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , \nFlurstücke Nr. , und , von der Klägerin auf die \nBeklagte zu erklären. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \nsämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen An-\nsprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, \ndie darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass \nsich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsge-\nrichts B. von V. , Blatt , Flurstücke Nr. \nund , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und \n\n , Abfälle und/oder Deponien im Sinne des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche \nBodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, \ninsbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden \nhaben. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und \ndie Beklagte 90 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. M. und R. \n\nGmbH (nachfolgend MMRG genannt), die in den Grundbüchern als Eigentüme-\n\nrin des im Tenor dieses Urteils bezeichneten Grundbesitzes (nachstehend GTL-\n\nGelände genannt) eingetragen ist, der bis 1990 als Großtanklager zum Um-\n\nschlag von Mineralölprodukten genutzt wurde. Sie verkaufte das Gelände mit \n\nnotariell beurkundetem, nicht vollzogenen Vertrag vom 17. März 1994; an dem-\n\nselben Tag wurde zwischen ihr, der Käuferin und der Stadt B. ein eben-\n\nfalls notariell beurkundeter Sanierungsvertrag geschlossen. \n\n2 \n\nDie MMRG und die M. P. GmbH (nachfolgend MPG genannt), \n\nderen alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, schlossen am 16. August 1999 \n\neinen notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem das \n\nnicht mit A. zusammenhängende Geschäft der MMRG, u.a. \"sämtliche \n\nGrundstücke der MMRG wie in Anlage (3) aufgeführt, die sämtlich dem Teilbe-\n\ntrieb N. E. zuzuordnen sind\", auf die MPG übertragen wurde; \n\ndas GTL-Gelände ist in der Anlage (3) nicht aufgeführt. Die Handelsregisterein-\n\ntragung der Abspaltung erfolgte am 21. Oktober 1999. \n\n3 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Dezember 1999 (nachstehend \n\nA. -Kaufvertrag genannt) verkauften die M. O. AG, eine Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten, und die W. AG ihr sogenanntes A. -Geschäft an die \n\nV. AG, eine Rechtsvorgängerin der Klägerin. In § 1.2 ist vermerkt, dass \n\ndie MMRG mit dem Vertrag vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. zusam-\n\nmenhängendes Geschäft an die MPG abgespalten hat. In § 10 heißt es u.a.: \n\n\"Hiermit versichert und gewährleistet M. gegenüber V. in \nForm eines selbständigen Garantieversprechens, dass die folgen-\nden Angaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages \nund zum Zeitpunkt des M. -Vollzugs zutreffend, vollständig und \npräzise sind: \n\n1. Die in § 1.1 lit. a) bis h) und § 1.2 dieses Vertrages enthaltenen \n\nAngaben sind zutreffend, vollständig und präzise.\" \n\n4 \n\n§ 12 lautet auszugsweise: \n\n\"1. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, für die \nM. nach dem vorstehenden § 10 ... eine Garantie über-\nnommen hat, nicht zutreffend, vollständig oder präzise sind, so \nist V. berechtigt zu verlangen, dass M. (im Hinblick auf \ndie nach vorstehendem § 10 übernommenen Garantien) ... in-\nnerhalb einer angemessenen Frist, jedoch auf jeden Fall nicht \nspäter als einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung, den \nZustand herstellt, der bestünde, wenn die Aussagen zuträfen. \nErfüllt M. ... ihre Verpflichtung nicht, so ist V. berechtigt, \nvon M. ... Schadensersatz für alle Schäden und Kosten zu \nverlangen, die V. ... nicht entstanden wären, wenn die Aus-\nsagen zutreffend, vollständig und präzise gewesen wären. \n\n... \n\n5. Die Rechte und Ansprüche der V. wegen Nichterfüllung der \nGarantien, die von M. in § 10 dieses Vertrages ... übernom-\nmen wurden, unterliegen folgenden Verjährungsfristen: \n\na) Garantien nach § 10.1-10.5 und ...: 10 Jahre.\" \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 5. Mai 2004 kündigte die Stadt B. der Klägerin \n\n6 \n\n7 \n\nan, sie auf Beseitigung von auf dem GTL-Gelände lagernden kontaminierten \n\nBoden in Anspruch zu nehmen. Sodann verlangte die Stadt B. mit Schrei-\n\nben vom 12. Dezember 2004, den Boden innerhalb von 24 Monaten zu beseiti-\n\ngen; gleichzeitig drohte sie der Klägerin für den Fall nicht fristgerechter Erfül-\n\nlung Zwangsmittel an. Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen veranschlagte \n\ndie Stadt B. auf 12 Mio. €. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Wider-\n\nspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. \n\nDie Klägerin meint, die MPG sei aufgrund des Spaltungs- und Übernah-\n\nmevertrags Eigentümerin des GTL-Geländes geworden. Deshalb forderte sie im \n\nJuni und im Juli 2004 die Beklagte auf, an der Berichtigung des Grundbuchs \n\nmitzuwirken. Dem kam die Beklagte nicht nach. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, die MPG zu veranlassen, die \n\nZustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der MPG als \n\nEigentümerin des GTL-Geländes zu erteilen. Hilfsweise will sie die Verurteilung \n\nder Beklagten erreichen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus \n\ndem Grundstückskaufvertrag und dem Sanierungsvertrag vom 17. März 1994 \n\ndie Auflassung zur Übertragung des Eigentums an dem GTL-Gelände von der \n\nKlägerin auf die Beklagte zu erklären. Außerdem will die Klägerin festgestellt \n\nhaben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu erset-\n\nzen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen \n\nHand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, \n\ndass sich auf dem GTL-Gelände Abfälle und/oder Deponien und/oder schädli-\n\nche Bodenveränderungen, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden \n\noder befunden haben. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-\n\nsion, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht die Klägerin als \n\nRechtsnachfolgerin der MMRG, sondern die MPG Eigentümerin des GTL-\n\nGeländes. Die Auslegung des Spaltungs- und Übernahmevertrags ergebe, dass \n\nzu dem auf die MPG abgespaltenen Teilbetrieb N. E. \n\nder gesamte frühere Grundbesitz der MMRG, und nicht nur die in der Anlage \n\n(3) zu § 6.3.4 aufgeführten Grundstücke gehörten. Der Eigentumswechsel habe \n\nsich außerhalb des Grundbuchs durch die Eintragung der Abspaltung in das \n\nHandelsregister vollzogen. Unschädlich sei, dass die übertragenen Grundstü-\n\ncke nicht in dem Vertrag bezeichnet seien; es reiche aus, sie erst bei der Ände-\n\nrung der Eigentümereintragung im Grundbuch konkretisierend zu bezeichnen. \n\n10 \n\nAnspruchsgrundlage für den ersten Klageantrag sei § 12.1 i.V.m. \n\n§§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags. Hinsichtlich der bei der MMRG als \n\n\"Rest\" ihrer ursprünglichen formellen und materiellen Eigentümerposition ver-\n\nbliebenen Buchposition im Grundbuch liege die garantierte Abspaltung tatsäch-\n\nlich nicht vor. Deshalb sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der V. berech-\n\ntigt, von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der M. die Herstellung des \n\nZustands zu verlangen, der bestünde, wenn die garantierte vollständige Abspal-\n\ntung vollzogen worden wäre. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\numfasse den geltend gemachten Anspruch. Die \n\nin § 18.4 des A. -\n\nKaufvertrags vereinbarte Ausschlussfrist gelte nicht, weil sie sich nur auf die \n\nHaftungsfreistellung nach § 18.1 beziehe. \n\n11 \n\nDen Feststellungsantrag hält das Berufungsgericht ebenfalls nach § 12.1 \n\ni.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A. -Kaufvertrags für begründet. Eine Ver-\n\npflichtung der Klägerin zur Bodensanierung komme nur in Betracht, wenn sie \n\nEigentümerin des GTL-Geländes sei. Dies wäre jedoch ein Zustand, welcher \n\nder in § 10.1 abgegebenen Garantie widerspreche. Deshalb sei die Beklagte im \n\nWege des Schadensersatzes verpflichtet, der Klägerin alle Kosten zu erstatten \n\nund Schäden zu ersetzen, die nicht entstanden wären, wenn die MMRG nicht \n\nEigentümerin des GTL-Geländes geblieben wäre. Daran ändere nichts, dass \n\ndie MMRG nicht Grundstückseigentümerin geblieben sei; denn diese \n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts sei für das noch laufende Verwal-\n\ntungsverfahren nicht bindend, so dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme \n\nder Klägerin weiterhin bestehe. \n\n12 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\nII. \n\n13 \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Parteien des Spaltungs- und Übernahmevertrags auch die Übertra-\n\ngung des Eigentums an dem GTL-Gelände auf die MPG gewollt haben. Die \n\ngegen die dieser Ansicht zugrunde liegende Vertragsauslegung gerichteten An-\n\ngriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n14 \n\na) Mit dem Vertrag wurden der MPG im Wege der Sonderrechtsnachfol-\n\nge durch Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) die Teilbetriebe \n\nM. , A , F. und N. E. , insbesondere die in \n\n§ 6 in Verbindung mit den Vertragsanlagen aufgeführten Wirtschaftsgüter, über-\n\ntragen (§ 2.1). Ein solcher Vertrag unterliegt der Auslegung nach den \n\nGrundsätzen der §§ 133, 157 BGB; sie dient der Überprüfung, welcher Einzel-\n\ngegenstand zu der übertragenen Sachgesamtheit gehört (Kallmeyer, UmwG, \n\n3. Aufl., § 126 Rdn. 65; ebenso BGH, Urt. v. 8. Oktober 2003, XII ZR 50/02, WM \n\n2003, 2335, 2337 zur Spaltung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG). \n\n15 \n\nb) Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Aufgabe des Tatrich-\n\nters. Das Revisionsgericht überprüft sie nur darauf, ob gesetzliche oder allge-\n\nmein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt sind (siehe nur BGH, Urt. v. 26. September 2002, I ZR 44/00, WM 2003, \n\n1127, 1128). Gemessen daran ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu \n\nbeanstanden. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur möglich, was ausreicht, \n\nsondern nahe liegend. \n\n16 \n\naa) Der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der \n\nWortauslegung (§§ 133, 157 BGB) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist von \n\ndem Vertragswortlaut ausgegangen, der das GTL-Gelände nicht erfasst. Dar-\n\nüber hinaus hat es auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien abgestellt, \n\nden es u.a. anderen Vertragsbestimmungen entnommen hat. Das ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden (Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, \n\n1905, 1907). Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht herangezoge-\n\nnen Vertragsbestimmungen eine andere Bedeutung beimisst, setzt sie damit \n\nlediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts. Das ist revisionsrechtlich unbeachtlich. \n\n17 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des nachvertraglichen \n\nVerhaltens der MPG und der Beklagten keinen wesentlichen Auslegungsstoff \n\nübergangen, insbesondere nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar hat die Beklagte in ihrer \n\nKlageerwiderung vorgetragen, dass das Schreiben der MPG an die U. \n\n GmbH vom 18. Dezember 2002 und ihr Schreiben an die H. \n\n & Co. GmbH vom 16. Dezember 2003 auf Irrtümern der Verfasser be-\n\nruhten, soweit darin die MPG als Rechtsnachfolgerin der MMRG in Bezug auf \n\ndas Eigentum an dem GTL-Gelände bezeichnet sei. Aber diesem Vortrag \n\nmusste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn selbst wenn er zutrifft, \n\nzeigt der Inhalt der Schreiben, dass sowohl die MPG als auch die Beklagte \n\nglaubten, das GTL-Gelände sei im Wege der Abspaltung auf die MPG übertra-\n\ngen worden. Dieser Ansicht konnte - auch wenn sie rechtlich fehlerhaft ist - ver-\n\nnünftigerweise nur die Überlegung zugrunde liegen, dass die Abspaltung nach \n\ndem Willen der Parteien des Vertrags vom 16. August 1999 auch das GTL-\n\nGelände erfassen sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten die \n\nRegelung in § 6.3.4 des Vertrags nicht entgegen. Darin haben die Vertragspar-\n\nteien vereinbart, nach dem Vollzug der Spaltung gemeinsam alles Erforderliche \n\nzu veranlassen, um die Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken in \n\nden jeweiligen Grundbüchern herbeizuführen. Dass dies in Bezug auf das GTL-\n\nGelände nicht geschehen ist und die Klägerin die Beklagte erst Mitte des Jah-\n\nres 2004 zur Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung aufgefordert hat, spricht \n\nnicht gegen den Willen der Vertragsparteien zur Übertragung der Flächen auf \n\ndie MPG, sondern lässt sich damit erklären, dass sie - auch nach dem Vortrag \n\nder Beklagten - die Aufnahme der Grundstücke in die dem Vertrag beigefügte \n\nAufstellung vergessen haben. \n\n18 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, das GTL-\n\nGelände habe jahrelang als Umschlagplatz für A. -Mineralölprodukte gedient \n\nund deshalb nicht zu dem abgespalteten Nicht-A. -Geschäft der MMRG ge-\n\nhört, hinreichend berücksichtigt. Es hat aus dem Umstand, dass diese Grund-\n\nstücksnutzung bereits seit dem Jahr 1990 beendet ist, den Schluss gezogen, \n\ndass die Flächen bei dem Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags \n\nnicht mehr dem A. -Geschäft der MMRG zuzuordnen waren. Das ist nicht \n\nwidersprüchlich, wie die Beklagte meint. \n\n19 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren unter Zeu-\n\ngenbeweis gestellten Vortrag, das GTL-Gelände sei nicht den abgespaltenen \n\nTeilbetrieben der MMRG und insbesondere nicht dem Teilbetrieb N. E. \n\n zuzuordnen, nicht nachgegangen ist. Denn die Beklagte hat in das \n\nWissen der benannten Zeuginnen gestellt, dass auf Grundstücken in Wi. \n\n und W. neuartige Möglichkeiten der Energieerzeugung projek-\n\ntiert und pilotiert werden sollten. Das ist jedoch unerheblich für die Beantwor-\n\ntung der Frage, ob auch das GTL-Gelände zu dem Teilbetrieb N. E. \n\n gehörte. \n\n20 \n\nee) Schließlich bleibt die von der Revision erhobene Rüge, das Beru-\n\nfungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Abspaltung des GTL-\n\nGeländes nicht beachtet, ohne Erfolg. Es hat den Vertrag vom 16. August 1999 \n\nanhand unstreitiger Vertragsbestimmungen und ebenfalls unstreitiger außerver-\n\ntraglicher Umstände ausgelegt. Die Darlegungs- und Beweislast spielte dabei \n\nkeine Rolle. \n\n21 \n\n2. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndas GTL-Gelände sei in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag hinreichend \n\nbestimmt bezeichnet. Sie widerspricht den Bestimmungen in § 126 Abs. 1 Nr. 9, \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 UmwG. \n\n22 \n\na) In dem Spaltungs- und Übernahmevertrag ist zu vereinbaren, welche \n\nVermögensteile von dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden \n\nRechtsträger übergehen sollen. Die übergehenden Gegenstände des Aktiv- und \n\nPassivvermögens sind nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG genau zu bezeichnen. \n\nSoweit für die Übertragung von Gegenständen bei Einzelrechtsnachfolge in den \n\nallgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, \n\nsind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der übergehenden Gegens-\n\ntände des Aktiv- und Passivvermögens anzuwenden; § 28 GBO ist zu beachten \n\n(§ 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG). Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis \n\ndes Grundbuchrechts Rechnung getragen. Es dient dazu, dass jedermann aus \n\nder im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbe-\n\nzeichnung erkennen kann, um welches Grundstück es sich handelt (Senat, \n\nBGHZ 150, 334, 338). Ihm kommt im Umwandlungsrecht eine besondere Be-\n\ndeutung zu, weil die - hier abgespaltenen - Vermögensteile mit der Eintragung \n\nder Spaltung in das Handelsregister als Gesamtheit auf den übernehmenden \n\nRechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein gesonderter Übertra-\n\ngungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände ist nicht erforderlich. \n\n23 \n\nb) Bei Grundstücken tritt der Vermögensübergang demnach außerhalb \n\ndes Grundbuchs ein. Mit dem Vollzug der Spaltung durch die Registereintra-\n\ngung wird es im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers unrichtig. Diese \n\nRechtsfolge verlangt die Bezeichnung der übergehenden Grundstücke in dem \n\nSpaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO, also entweder über-\n\neinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt \n\n(ebenso Böhringer, Rpfleger 1996, 154 f.; 2001, 59, 63; Schröer in Sem-\n\nler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 126 Rdn. 64; vgl. auch LG Leipzig VIZ 1994, 562 \n\nund Heiss, Die Spaltung von Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht, \n\nS. 55 [jeweils zu der mit den Vorschriften in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 \n\nund 2 UmwG inhaltsgleichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG]). Das ent-\n\nspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; er hat den Hinweis auf § 28 GBO in \n\n§ 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG aufgenommen, weil er es für erforderlich gehalten \n\nhat, Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag so zu bezeichnen, \n\nwie dies der beurkundende Notar bei einer Einzelübertragung tun würde (BT-\n\nDrs. 12/6699, S. 119). \n\n24 \n\nc) Die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die fehlende \n\nBezeichnung der durch Spaltung übergehenden Grundstücke nach § 28 GBO \n\nden Rechtsübergang nicht hindert, wenn durch die Auslegung des Spaltungs- \n\nund Übernahmevertrags eine einwandfreie Zuordnung auf den übernehmenden \n\nRechtsträger möglich ist (ebenso Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG \n\nund UmwStG, § 126 UmwG Rdn. 81; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, \n\n§ 126 UmwG Rdn. 212; Priester, DNotZ 1995, 427, 445 f.; Volmer, WM 2002, \n\n428, 430 f.; widersprüchlich Priester in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 126 \n\nRdn. 53, 55), ist nicht richtig. Sie führt zu einer nicht hinnehmbaren Unsicher-\n\nheit, welche Grundstücke auf den übernehmenden Rechtsträger außerhalb des \n\nGrundbuchs übergegangen sind. \n\n25 \n\naa) Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung davon \n\naus, dass an die Bezeichnung eines im Wege der Abspaltung zur Aufnahme \n\nübergehenden Grundstücks als Teil einer Sachgesamtheit keine geringeren \n\nAnforderungen gestellt werden dürfen als bei der Einzelübertragung. Für diese \n\nhat der Senat jedoch entschieden, dass nach § 28 GBO das Grundstück in der \n\nEintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hin-\n\nweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist (BGHZ 90, 323, 327); demge-\n\nmäß ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung \n\nhinsichtlich einer Grundstücksteilfläche vor grundbuchlich vollzogener Teilung \n\nunstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann \n\n(st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 37, 233, 242). Das gilt selbst dann, wenn \n\ndie Teilfläche in dem Kaufvertrag ausreichend bestimmt ist. Denn von der für \n\ndie Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist \n\ndas Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses \n\nerfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der \n\nTeilfläche, während es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie \n\nauch für die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW \n\n2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die \n\nLage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht \n\nnotwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die \n\ngenaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.). \n\n§ 28 GBO darf allerdings nicht formalistisch überspannt werden (Senat, BGHZ \n\n90, 323, 327). Deshalb hat der Senat in den Fällen der Teilflächenübertragung \n\neine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Veränderungsnach-\n\nweis vorliegt, der die übertragene Teilfläche katastermäßig bezeichnet, und auf \n\nden in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug genom-\n\nmen werden kann (BGHZ 90, 323, 328; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, \n\nWM 2002, 763, 764). \n\n26 \n\nZwar ist es danach möglich, bei der Umwandlung den Übergang von \n\nGrundstücksteilflächen in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag zu vereinba-\n\nren, ohne sie nach § 28 Satz 1 GBO zu bezeichnen. Daraus kann aber nicht der \n\nSchluss gezogen werden, dass bei der Übertragung von Gesamtgrundstücken \n\ndie fehlende Bezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO den Rechtsübergang durch \n\nEintragung der Spaltung in das Handelsregister nicht hindert (so aber Wid-\n\nmann/Mayer, aaO; Volmer, WM 2002, 428, 431). Denn auch Teilflächen gehen \n\nbei fehlender Bezeichnung im Sinne von § 28 GBO in dem Vertrag nicht mit der \n\nEintragung in das Handelsregister, sondern erst dann auf den übernehmenden \n\nRechtsträger über, wenn diese Bezeichnung später nachgeholt wird (Wid-\n\nmann/Mayer, aaO). Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs \n\nvollzieht, verlangt das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch \n\nerforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO (Senat, Urt. v. \n\n18. Januar 2008, V ZR 174/06, Umdruck S. 9 - zur Veröffentlichung bestimmt) \n\nbereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag. Denn bei der Spaltung fehlt \n\ndas im Fall der Einzelübertragung von Grundstücken vorhandene Korrektiv der \n\nGrundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung. \n\n27 \n\nbb) Ebenfalls zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die in § 126 \n\nAbs. 2 Satz 2 UmwG normierte Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO bei \n\nder Bezeichnung der übergehenden Grundstücke überflüssig wäre, wenn sie \n\n- wie das Berufungsgericht meint - nur als Klarstellung zu verstehen sei, dass \n\nfür den formellen Grundbuchverkehr auch im Fall einer Abspaltung die strengen \n\nBestimmtheitsanforderungen gälten und deshalb für eine Änderung des Grund-\n\nbuchs die Anforderungen des § 28 GBO erfüllt sein müssten. Für eine solche \n\nKlarstellung besteht kein Bedürfnis, weil das Grundbuchamt in dem dem Voll-\n\nzug der Spaltung nachfolgenden Berichtungsverfahren § 28 GBO als maßgebli-\n\nches Verfahrensrecht beachten muss. \n\n28 \n\nAuch die Gesetzessystematik spricht gegen eine bloße Klarstellung. Zum \n\neinen stellt § 126 UmwG materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt des \n\nSpaltungs- und Übernahmevertrags, insbesondere an die Bezeichnung der \n\nübergehenden Gegenstände; eine lediglich das Grundbuchverfahren betreffen-\n\nde Vorschrift ist hier fehl am Platze. Zum anderen richtet sich die in § 126 \n\nAbs. 2 Satz 2 UmwG enthaltene Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO \n\nausschließlich an die Parteien des Spaltungs- und Übernahmevertrags; für sie \n\nist ein klarstellender Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des \n\nGrundbuchamts sinnlos. \n\n29 \n\nDem lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht \n\nmit Erfolg entgegenhalten, aus § 131 Abs. 3 UmwG ergebe sich, dass sich bei \n\nder Aufspaltung der Eigentumsübergang entsprechend der Auslegung des \n\nSpaltungs- und Übernahmevertrags vollziehe, auch wenn der übergehende \n\nGegenstand in dem Vertrag nicht konkretisierend bestimmt sei; dasselbe müsse \n\nfür den Fall der Abspaltung gelten (ebenso Volmer, WM 2002, 428, 430). Diese \n\nAnsicht verkennt den oben unter 2.c) aa) dargestellten Unterschied zwischen \n\nder ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit und dem Bestimmtheitserfor-\n\ndernis des Grundbuchrechts. Danach müssen auch die im Wege der Aufspal-\n\ntung übergehenden Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet werden. \n\n30 \n\ncc) Die Überlegungen des Berufungsgerichts, schutzwürdige Interessen \n\nDritter und der Vertragsparteien würden nicht verletzt, wenn die Spaltung mit \n\ndem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt trotz fehlender Grundstücksbe-\n\nzeichnung vollzogen würde, lassen Inhalt und Zweck des Bestimmtheitserfor-\n\ndernisses außer Acht. Zum einen betrifft es nicht die Formwirksamkeit des Ver-\n\ntrags, sondern seine inhaltliche Bestimmtheit (Senat, BGHZ 150, 334, 339 f.). \n\nDeshalb geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die zugunsten der Ver-\n\ntragsparteien bestehende, von der ausreichenden Grundstücksbezeichnung \n\nunabhängige Warn- und Schutzfunktion der Vertragsbeurkundung ins Leere. \n\nZum anderen werden schutzwürdige Interessen Dritter bereits berührt, wenn \n\nsich der Eigentumsübergang nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG außerhalb des \n\nGrundbuchs durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister vollzieht. \n\nDenn ab dem 16. Tag nach der Bekanntmachung der Eintragung (§§ 19 Abs. 3, \n\n125 UmwG) muss ein Dritter die Spaltung und damit auch den Eigentumswech-\n\nsel gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Ob der Dritte die Bekanntma-\n\nchung kannte, ist unerheblich; auch eine konkrete Kausalität ist nicht Voraus-\n\nsetzung (MünchKomm-HGB/Krebs, 2. Aufl., § 15 Rdn. 67). Kann aber wegen \n\nnicht ausreichender - oder sogar, wie hier, fehlender - Grundstücksbezeichnung \n\nweder dem Register noch dem Spaltungs- und Übernahmevertrag der Über-\n\ngang des Grundstücks auf den übernehmenden Rechtsträger entnommen wer-\n\nden, ist es nicht gerechtfertigt, wenn dieser gleichwohl dem Dritten den Über-\n\ngang entgegenhalten könnte. \n\n31 \n\ndd) Die von dem Berufungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Ent-\n\nscheidung und auch von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung herangezo-\n\ngene Rechtsprechung des Senats zu den Fällen der irrtümlichen Falschbe-\n\nzeichnung verkaufter Grundstücke stützt die von dem Berufungsgericht vertre-\n\ntene Ansicht nicht. Denn sie hilft nicht über die besonderen Anforderungen der \n\ngrundbuchrechtlichen Bestimmtheit hinweg, die das Gesetz in § 126 Abs. 2 \n\nSatz 2 UmwG aufstellt. \n\n32 \n\n3. Nach alledem erfasst die Abspaltung gemäß Vertrag vom 16. August \n\n1999 nicht das GTL-Gelände. Dessen Eigentümerin ist die Klägerin als Rechts-\n\nnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen MMRG. Das Grundbuch kann \n\nsomit nicht in der Weise berichtigt werden, dass die MPG als Eigentümerin ein-\n\ngetragen wird, weil es an der dafür notwendigen Unrichtigkeit fehlt. Die MPG ist \n\nnicht zur Zustimmung zu ihrer Eintragung (§ 22 Abs. 2 GBO) verpflichtet. Dem-\n\ngemäß trifft die Beklagte nach den Bestimmungen des A. -Kaufvertrags kei-\n\nne Verpflichtung, die MPG zur Erteilung dieser Zustimmung zu veranlassen. \n\nDer darauf gerichtete erste Klageantrag ist deshalb - unter teilweiser Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) - auf die Berufung der Beklagten ab-\n\nzuweisen, denn insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). \n\n33 \n\n4. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz ohne \n\nAnschlussrevision der Klägerin angefallen ist (BGH, Urt. v. 17. September \n\n1991, XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916), ist die Sache zur Endentscheidung \n\nreif, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Er ist begründet; die Klägerin \n\nkann von der Beklagten nach § 12.1 i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des A. -Kaufvertrags \n\nZug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Verträgen vom 17. März \n\n1994 die Übernahme des Eigentums an dem GTL-Gelände durch Abgabe einer \n\nentsprechenden Auflassungserklärung verlangen. \n\n34 \n\na) Die Bestimmung in § 1.2, dass die MMRG auf der Grundlage des \n\nSpaltungs- und Übernahmevertrags vom 16. August 1999 ihr nicht mit A. \n\nzusammenhängendes Geschäft an die MPG abgespalten hat, trifft nicht voll-\n\nständig zu; wie vorstehend unter 2. ausgeführt, erfasste die Abspaltung nicht \n\ndas GTL-Gelände, welches zu dem Nicht-A. -Geschäft der MMRG gehörte. \n\nDeshalb greift das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 10.1 abgege-\n\nbene selbständige Garantieversprechen ein, mit dem sie versichert und ge-\n\nwährleistet hat, dass die Bestimmung in § 1.2 des Vertrags zutreffend, vollstän-\n\ndig und präzise ist. Das hat das Berufungsgericht - bei der Bescheidung des \n\nersten Klageantrags - im Wege der Vertragsauslegung zutreffend festgestellt. \n\nDem hält die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung lediglich entgegen, dass es \n\nsich bei der Regelung in § 10.1 um eine pauschal-generelle Garantieklausel \n\nhandele, wie sie bei Unternehmenskaufverträgen international üblich sei, in die \n\nnach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen jedoch keine Garantie für die Ab-\n\nspaltung bestimmter Vermögensgegenstände und Rechte hineingelesen wer-\n\nden dürfe. Damit zeigt die Beklagte keinen revisionsrechtlich beachtlichen Aus-\n\nlegungsfehler des Berufungsgerichts auf. Er ist auch nicht zu erkennen. \n\n35 \n\nAufgrund des Garantieversprechens ist die Klägerin nach § 12.1 des \n\nA. -Kaufvertrags als Rechtsnachfolgerin der V. berechtigt, von der Be-\n\nklagten als Rechtsnachfolgerin der M. O. AG zu verlangen, den Zustand \n\nherzustellen, der bestünde, wenn auch das GTL-Gelände von der Abspaltung \n\nerfasst worden wäre. Das kann, wie von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag ver-\n\nlangt, nur dadurch geschehen, dass die Beklagte das Eigentum übernimmt. \n\n36 \n\nb) Der Geltendmachung des Anspruchs steht der Ablauf der in § 18.4 \n\ndes A. -Vertrags vereinbarten fünfjährigen Ausschlussfrist nicht entgegen. \n\nFür den hier gegebenen Anspruch der Klägerin nach § 12.1 gilt ausschließlich \n\ndie Regelung in § 12.5a. Danach unterliegt die Garantie nach § 10.1 einer \n\nzehnjährigen Verjährungsfrist. Diese war bei Klageerhebung - und ist auch \n\njetzt - nicht abgelaufen. \n\n37 \n\n5. Ohne Erfolg greift die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nan, der Feststellungsantrag sei begründet. Anspruchsgrundlage für das Fest-\n\nstellungsverlangen \n\nist ebenfalls § 12.1 \n\ni.V.m. §§ 1.2, 10.1 des A. -\n\nKaufvertrags. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die dagegen \n\nerhobenen Revisionsrügen sind unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführun-\n\ngen unter 4., die auch für die Bescheidung des Feststellungsantrags gelten, \n\nwird verwiesen. \n\n38 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2006 - 35 O 41/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2007 - I-6 U 107/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-25/v-zr-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":18},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":8},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SpTrUG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-25/v-zr-79-07","retrieved":"2026-07-10 19:16:41.067614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-25/v-zr-79-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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