{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZB 258/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 258/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 \n\nZur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift \n\ndurch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05 - LG Wiesbaden \n\n AG Wiesbaden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 24. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 4. Oktober 2005 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.441,84 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung \n\naus vier Aufträgen in Anspruch. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die \n\nRückzahlung erbrachter Vorschüsse begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage im \n\nWesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen legte \n\nder Beklagte durch Anwaltsschriftsatz Berufung ein. Am letzten Tag der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist reichte der vom Beklagten beauftragte Anwalt eine \n\n40-seitige Berufungsbegründungsschrift ein. Das Eingangsblatt mit den Beru-\n\nfungsanträgen sowie die Schlussseite hatte der Anwalt selbst verfasst, die übri-\n\ngen Seiten stammten vom Berufungskläger selbst. Auf der Schlussseite führte \n\nder Anwalt aus, auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen \"des Klägers\" [d.h. \n\nBerufungsklägers] einschließlich etwaiger Beweisantritte werde ergänzend Be-\n\nzug genommen. Den Begründungstext habe der Berufungskläger selbst ver-\n\nfasst und \"quasi zur Frist vorgelegt\". Gleichwohl mache er sich diese Begrün-\n\ndung, insbesondere im Dienste der Fristwahrung, mit seiner Unterschrift zu ei-\n\ngen. Abschließend begehrte der Anwalt Akteneinsicht, weil der Berufungskläger \n\ndie Schriftsätze erster Instanz \"nicht mitgeliefert\" habe. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Anwaltsprozess erforder-\n\nliche eigenverantwortliche Prüfung und Genehmigung des Schriftsatzinhaltes \n\nliege bei der eingereichten Berufungsbegründungsschrift trotz Anwaltsunter-\n\nschrift nicht vor. Aus den vom Anwalt selbst verfassten Schlussbemerkungen \n\nzur Begründungsschrift werde mit aller Deutlichkeit erkennbar, dass der Anwalt \n\nden Inhalt der vom Berufungskläger verfassten Begründung nicht der erforderli-\n\nchen eigenverantwortlichen Prüfung unterzogen habe und nicht habe unterzie-\n\nhen können. Obendrein habe er ohne eigene Kenntnis vom erstinstanzlichen \n\nVortrag ins Blaue hinein versucht, auch diesen zum Gegenstand einer Beru-\n\nfungsbegründung zu machen. Dem Zweck der Anwaltspflicht, unter anderem \n\ndie Filterung, Aufbereitung und Versachlichung des Prozessstoffes zu errei-\n\nchen, werde dies nicht gerecht. Bei der anwaltlichen Unterzeichnung des \n\nSchriftsatzes handele es sich lediglich um eine unwirksame \"formelle Unter-\n\nschrift\". \n\n4 \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und \n\nüber den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) \n\nsoll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem \n\nGericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im \n\nEinzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbei-\n\ntung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Er-\n\ngebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGHZ 37, 156, 159; \n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschl. v. \n\n23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Zwar ist der Anwalt nicht gehin-\n\ndert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Refe-\n\nrendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende \n\nAnwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung \n\ndie volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253; Urt. \n\nv. 19. Oktober 1998, aaO). \n\n6 \n\nb) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsicht-\n\nlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift \n\nohne ein darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den \n\nProzessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung \n\nvon dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller \n\nRegel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbe-\n\ngründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der An-\n\nwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023). \n\n7 \n\nAusnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung für \n\nzwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch \n\neinen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum ande-\n\nren, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt \n\nden Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; \n\nBeschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO). Zur letztgenannten Fallgruppe \n\nwerden \n\ninsbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die \n\nweitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil \n\ndes erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; Urt. v. 28. März 1969 \n\n- I ZR 100/67, VersR 1969, 617; v. 19. Oktober 1998, aaO, S. 395). \n\n8 \n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht in zulässiger Weise \n\nbegründet worden, weil der Prozessbevollmächtigte den von der Partei selbst \n\nverfassten Begründungsschriftsatz vernünftigerweise nicht eigenverantwortlich \n\nüberprüft haben kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO \n\nS. 396). Dies folgt bereits daraus, dass der vom Prozessbevollmächtigten for-\n\nmulierte Berufungsantrag, der auf Abweisung der Klage gerichtet ist, nicht mit \n\nder von dem Mandanten verfassten Berufungsbegründung, die auch den mit \n\nder Widerklage geltend gemachten Anspruch verfolgt, in Einklang steht. Die \n\nfehlende eigene Prüfung des Bevollmächtigten ergibt sich auch aus dem Um-\n\nstand, dass er auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst etwaigen \n\nBeweisangeboten Bezug genommen, zugleich aber um Akteneinsicht gebeten \n\nhat, weil ihm die Schriftsätze erster Instanz von dem Mandanten \"nicht mitgelie-\n\nfert\" worden seien. Da der Schriftsatz schließlich in weiten Teilen durch unver-\n\nständliche, wirre Ausführungen, die sich in seitenlangen Zitateinschüben wider-\n\nspiegeln, geprägt ist, die mit dem angefochtenen Urteil in keinem Zusammen-\n\nhang stehen, kann eine eigenverantwortliche Prüfung des Prozessbevollmäch-\n\ntigten ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, \n\naaO S. 394 f). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2004 - 93 C 616/05-41 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.10.2005 - 1 S 14/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-258-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-258-05","retrieved":"2026-07-10 19:14:23.104922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-24/ix-zb-258-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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