{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZB 222/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 70 a) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigeraus- schusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläu- bigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden. b) Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss ge- äußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubi- gergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 222/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 70 \n\na) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigeraus-\n\nschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläu-\n\nbigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen \n\nwerden. \n\nb) Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss ge-\n\näußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, \n\nihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubi-\n\ngergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied \n\nrechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05 - LG Karlsruhe \n\n AG Karlsruhe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- 2 – \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 24. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-\n\nschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n2. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe wurde \n\nam 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nDie Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der \n\nebenfalls in Insolvenz gefallenen U. S. GmbH auch die C. + M. \n\nU. GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Insol-\n\nvenzgericht - Rechtspfleger - setzte durch Beschluss vom 4. November 2004 \n\neinen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die Gläubigerversammlung be-\n\nschloss am 7. Dezember 2004, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vor-\n\nläufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch zusätzliche Mitglieder, \n\nu.a. den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Betei-\n\nligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu ergänzen. \n\n2 \n\nDurch Schreiben vom 30. Dezember 2004 nahm der Insolvenzverwalter \n\ndas Angebot der O. -Gruppe an, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu \n\nübernehmen. Dieses den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnis \n\ngegebene Schreiben lag am 31. Dezember 2004 der C + M GmbH vor. Noch \n\nam selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels \n\nPreis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O. -Gruppe ab dem \n\n3. Januar 2005 sämtliche Lieferungen bis zu einer vollständigen und einver-\n\nnehmlichen Klärung einzustellen. Tatsächlich ist es zu einem Lieferstopp nicht \n\ngekommen. \n\n3 \n\nUnter dem Datum des 13. Januar 2005 richtete der mit dem Beteiligten in \n\neiner die \n\nInteressen der C + M GmbH und \n\nihres Geschäftsführers H. \n\nU. vertretenden Anwaltssozietät verbundene Rechtsanwalt Dr. E. \n\nzwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben weist \n\nRechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilte \n\nInformation als unrichtig zurück, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige \n\nVerfügung \n\nüber \n\nden Wiederzutritt \n\nzu \n\nbestimmten, \n\nvon \n\nH. \n\nU. der Schuldnerin vermieteten Räumen erwirkt. In dem anderen \n\nSchreiben führt er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gläubi-\n\ngerausschusses über einen vermeintlichen \"Lieferabriss bzw. Lieferstopp\" sei-\n\ntens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Ein-\n\ndruck erweckt, dass die C + M GmbH nicht mehr lieferfähig sei. \n\n4 \n\nAuf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5, und 6 als Mitgliedern des \n\nGläubigerausschusses hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Entlassung \n\ndes Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren weiter. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe gegen seine Pflich-\n\nII. \n\nten als Mitglied des Gläubigerausschusses in einer Weise verstoßen, die seine \n\nEntlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gläubigerausschuss die \n\nInteressen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Ver-\n\nfolgung von Sonderinteressen oder die Verletzung der Pflicht zur Verschwie-\n\ngenheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch \n\neinen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Man-\n\ndanten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benach-\n\nteiligung anderer Gläubiger führen. Durch die Weitergabe des Schreibens des \n\nInsolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 habe der Beteiligte der C + M \n\nGmbH ermöglicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Par-\n\ntikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtverstoß \n\nsei in der Weitergabe der Information über eine gegen H. U. erwirk-\n\nte einstweilige Verfügung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei, \n\nden Überraschungseffekt der Maßnahme durch die Möglichkeit, eine Schutz-\n\nschrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser von dem \n\nInsolvenzverwalter erteilten Information sei der Beteiligte in der Lage gewesen, \n\ndie Interessen seines Mandanten, ohne ihn zu informieren, durch eine entspre-\n\nchende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte \n\nohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine \n\nRichtigstellung beschränken müssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur \n\nvon einer Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tat-\n\nsächlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der \n\nBeteiligte bei drei Vorgängen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandan-\n\nten seiner Sozietät weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genann-\n\nten Fällen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gläubi-\n\nger zu beeinträchtigen. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 70 Satz 3 InsO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als \n\nMitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur \n\nNachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-\n\nschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n7 \n\n1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1 \n\nund 2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigeraus-\n\nschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus \n\ndem Amt entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem \n\nGrund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mit-\n\ngliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig er-\n\nschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv \n\nnachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, \n\n781 f). Ein wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, \n\nfehlender fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer \n\nschuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechts-\n\nhandbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-\n\nInsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. § 70 Rn. 6; Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7). \n\nAls schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung \n\neines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum \n\nNachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, \n\nZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn \n\nein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschus-\n\nses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern \n\ngehörenden Mandanten ausnutzt \n\n(Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380; \n\nHmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende, \n\ndie einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Mitteilung von In-\n\nformationen an H. U. und die C + M GmbH vermag die Entlassung \n\ndes Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen. \n\na) Bei der Bewertung dieser Vorfälle ist der Umstand zu berücksichtigen, \n\ndass der Beteiligte einer Anwaltssozietät angehört, die sowohl von H. \n\nU. als auch der C + M GmbH mit der rechtlichen Interessenwahrneh-\n\nmung beauftragt ist. Der Rechtsanwalt, der als Mitglied des Gläubigeraus-\n\nschusses die Belange der Gläubigergesamtheit zu fördern hat, kann, sofern \n\neinen Mandanten berührende Vorgänge erörtert werden, in einen - von den \n\nGläubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts stets zu bedenkenden - Interes-\n\nsenkonflikt geraten. Er ist gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu \n\nStillschweigen über die in dem Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen \n\nverpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1981 - VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f \n\nbetreffend § 89 KO). Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu \n\nwahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt freilich in \n\nseiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informatio-\n\nnen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen \n\nGläubiger verwerten (Uhlenbruck aaO; Frind aaO; Runkel aaO). \n\n10 \n\nWerden in dem Ausschuss über einen Mandanten nachteilige Tatsachen \n\ngeäußert, ist der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellung-\n\nnahme abgeben kann, grundsätzlich berechtigt, mit dem Mandanten Rückspra-\n\nche zu nehmen, um gegenüber dem Gläubigerausschuss auf eine Klärung und \n\ngegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu können. Eine derartige, weiteren \n\nAuseinandersetzungen vorbeugende Richtigstellung kann nicht zuletzt im Inte-\n\nresse eines ungestörten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem \n\nsolchen Fall darf der Rechtsanwalt regelmäßig davon ausgehen, dass der \n\nMandant ohnehin über den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern infor-\n\nmiert ist und darum - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - eine Schweige-\n\npflicht nicht besteht. Dient die Unterrichtung des Mandanten ausschließlich dem \n\nZweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszuräumen und nicht etwa, \n\nihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu ver-\n\nschaffen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die einer Offenbarung entge-\n\ngenstehen könnten, ersichtlich nicht berührt. \n\n11 \n\nb) Der Beteiligte durfte, weil auch der Streitfall die Klärung gegen einen \n\nGläubiger erhobener tatsächlicher Vorwürfe betrifft, H. U. und die C + M \n\nGmbH sowohl über die angeblich erwirkte einstweilige Verfügung als auch über \n\ndie beanstandete Liefersperre unterrichten. \n\n12 \n\naa) Da der Beteiligte über den tatsächlichen Hintergrund der Aussagen \n\ndes Insolvenzverwalters nicht im Bilde war, bestand für ihn entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts nicht die Möglichkeit, den Vorwürfen aus eigener \n\nKenntnis und ohne Unterrichtung des Mandanten entgegenzutreten. Als Ergeb-\n\nnis der mit den Mandanten gehaltenen Rücksprache hat Rechtsanwalt Dr. E. \n\ndurch die beiden Schreiben gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Tatsa-\n\nchen in dem Gläubigerausschuss behauptet hatte, auf die Klärung des Sach-\n\nverhalts gerichtete Stellungnahmen abgegeben. Belange der Gläubigergesamt-\n\nheit wurden durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt. \n\n13 \n\nbb) Die Erwägung des Landgerichts, die Information über die bereits er-\n\nwirkte einstweilige Verfügung habe H. U. in den Stand gesetzt, \n\neiner noch einzuholenden einstweiligen Verfügung durch Einreichung einer \n\nSchutzschrift zu begegnen, vermag eine Verschwiegenheitsverpflichtung des \n\nBeteiligten nicht zu begründen, weil der Insolvenzverwalter den Gläubigeraus-\n\nschuss dahin informiert hatte, die einstweilige Verfügung sei bereits erlassen \n\nworden. Sollte eine einstweilige Verfügung erst noch beantragt werden, hätte \n\nder Insolvenzverwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses darüber kor-\n\nrekt unterrichten müssen. Über eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die oh-\n\nnehin keinen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8), \n\nmuss aber nicht mit Rücksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige künftige Ab-\n\nsichten Stillschweigen gewahrt werden. Auch die Mitteilung an H. \n\nU. über eine angebliche Liefersperre war, ohne dass dadurch Interes-\n\nsen der Gläubigergesamtheit beeinträchtigt wurden, zulässig, weil eine Erwide-\n\nrung auf den tatsächlich ebenfalls unrichtigen Vorwurf zuvor eine klärende \n\nRücksprache mit dem Mandanten erforderte. \n\n14 \n\n3. Auf die Übermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom \n\n30. Dezember 2004 an die C + M GmbH kann die Entlassung des Beteiligten \n\nnach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden. \n\n15 \n\na) Der Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges und eigenständiges Or-\n\ngan der Insolvenzverwaltung. Seine allgemeine Aufgabenstellung wird durch § \n\n69 Satz 1 InsO in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Insolvenzverwal-\n\nter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen haben. Der \n\nGläubigerausschuss hat als Sachwalter der Gläubigerinteressen das Gesamtin-\n\nteresse der Gläubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen \n\nWeisungen der Gläubigerversammlung und lediglich einer Rechtskontrolle \n\ndurch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabhängigen, allein an \n\nden Zielen des Verfahrens orientierten Amtsführung verpflichtet. Darum ist es \n\nAusschussmitgliedern versagt, etwa Partikularinteressen solcher Gläubiger zu \n\nverfolgen, auf deren Vorschlag sie in das Gremium gewählt wurden. Zwar sind \n\ndie Mitglieder mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (anders \n\netwa § 116 Satz 2 AktG) nicht einschränkungslos zur Verschwiegenheit über \n\nihnen in dieser Funktion bekannt gewordene Umstände verpflichtet (BGH, Urt. \n\nv. 22. April 1981 aaO). Mit dem Gebot einer am Gesamtinteresse der Gläubiger \n\norientierten Amtsführung ist es aber auch im Blick auf ein Ausschlußverlangen \n\nunvereinbar, wenn ein Mitglied einem einzelnen Gläubiger im Ausschuss er-\n\nlangte Informationen zur Durchsetzung von Sonderinteressen offenbart. \n\n16 \n\nb) Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen kann nicht \n\ndavon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung über \n\nden Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt hat, Partikularinteressen der \n\nC + M GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger zu fördern. Die Annahme, \n\ndass die von der C + M GmbH als Reaktion auf das Schreiben vom \n\n30. Dezember 2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter am 31. Dezember 2004 \n\nerklärte Androhung eines Lieferstopps mit dem Beteiligten abgestimmt worden \n\nwar, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gegen ein Zusammenwir-\n\nken des Beteiligten mit der C + M GmbH spricht immerhin der Umstand, dass \n\nRechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13. Januar 2005 dem Insol-\n\nvenzverwalter vorwarf, die Lieferfähigkeit der C + M GmbH angezweifelt zu ha-\n\nben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tat-\n\nsächlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen war. \n\n17 \n\nc) Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dem Beteiligten die Weiterlei-\n\ntung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwid-\n\nrigkeit anzulasten ist, weil für ihn Grund zu der Befürchtung bestand, dass H. \n\nU. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil \n\nmissbrauchen würde. Diese Frage – auch ob der Beteiligte, was er in der \n\nRechtsbeschwerde bestritten hat, das Schreiben tatsächlich H. U. \n\nzur Kenntnis gegeben hat – wird das Landgericht nach der Zurückverweisung \n\nzu klären haben. Sodann wird es erneut zu würdigen haben, ob der nach den \n\nAusführungen unter III. 2. allein verbliebene Vorwurf der Weitergabe des \n\nSchreibens überhaupt für sich genommen als wichtiger Grund im Sinne des \n\n§ 70 InsO anzusehen ist. Dabei kann für die Gewichtung des Vorwurfs auch \n\nvon Bedeutung sein, ob die Betriebsveräußerung der C + M GmbH bzw. H. U. \n\n wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald \n\nhätte eröffnet werden müssen, wie dies offenbar am 3. Januar 2005 geschehen \n\nist. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 T 172/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-222-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-222-05","retrieved":"2026-07-10 19:11:48.707801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-24/ix-zb-222-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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