{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"IX ZB 120/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b a) Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. b) Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben. c) Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 120/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b \n\na) Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung \n\nder Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, \n\nso ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung \n\nvergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der \n\nHöhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den \n\ndann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. \n\nb) Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch \n\ndann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es \n\nmuss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben. \n\nc) Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und \n\nhat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur \n\nFolge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07 - LG Mainz \n\nAG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nund Dr. Detlev Fischer \n\nam 24. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 2007 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 30.024 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war Insolvenzverwalter in dem am 21. Oktober 2003 \n\neröffneten und am 25. Mai 2005 gemäß § 213 Abs. 1 InsO eingestellten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner), der \n\nals Sachverständiger für Schallschutz selbstständig tätig war und diese Tätig-\n\nkeit auch während des Insolvenzverfahrens fortsetzte. \n\n2 \n\nDer Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt \n\nund einen Zuschlag von 50 v.H. auf den Regelsatz begehrt. Mit Beschluss vom \n\n21. November 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Vergütung an-\n\ntragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2007 zurückge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Fortführung des Geschäfts-\n\nbetriebs sei als Erhöhungstatbestand zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Buchst. b \n\nInsVV). Dabei sei insbesondere zu beachten, dass das Geschäft über den rela-\n\ntiv langen Zeitraum von 19 Monaten fortgeführt worden sei. Auch wenn es sich \n\num ein \"Ein-Mann-Unternehmen\" gehandelt habe, sei die Tätigkeit des Insol-\n\nvenzverwalters nicht auf die bloße Überwachung beschränkt gewesen. Dass die \n\nFortführung des Geschäftsbetriebs zu einer Vergrößerung der Masse geführt \n\nhabe, spreche nicht von vornherein gegen die Gewährung eines Zuschlags. \n\nVielmehr sei insoweit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob die durch den \n\nerzielten Überschuss entstehende Erhöhung der Vergütung ausreiche, um den \n\nMehraufwand und die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters auszugleichen. \n\nIm vorliegenden Fall habe die Masseanreicherung keinen adäquaten Ausgleich \n\nbewirkt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nVergütungserhöhend falle auch die Verwaltung des dem Schuldner ge-\n\nhörenden Hausgrundstücks ins Gewicht. Dass es sich vorliegend nur um ein \n\nAnwesen gehandelt habe, sei unerheblich. Entscheidend sei nicht die Anzahl \n\nder verwalteten Objekte, sondern der Umfang der Hausverwaltung. \n\nEin Zuschlag gebühre dem Insolvenzverwalter schließlich deswegen, \n\nweil sich die Zusammenarbeit mit dem Schuldner als besonders schwierig dar-\n\ngestellt habe. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 576 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Be-\n\nschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-\n\nricht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ausführungen des Be-\n\nschwerdegerichts mit den Grundsätzen nicht vereinbar sind, die der Senat zur \n\nErhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV aufgestellt \n\nhat. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der \n\nVerwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse da-\n\ndurch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale \n\nmüssen kumulativ gegeben sein. Von einer \"entsprechend\" größeren Masse ist \n\nauszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemeh-\n\nrung ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreicht, der dem \n\nVerwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 Buchst. b \n\nAlt. 1 InsVV) zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfort-\n\nführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht \n\nschlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die \n\naus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als \n\nder Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das \n\nInsolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in \n\netwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzver-\n\nwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies \n\nist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, \n\n784, 786; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826). \n\n8 \n\nDanach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert, \n\num den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und \n\ndie dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergü-\n\ntung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewähren-\n\nden Zuschlag erreicht würde. \n\n9 \n\nDie angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass eine solche \n\nVergleichsrechnung angestellt worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des In-\n\nsolvenzverwalters hat die Masse durch die Unternehmensfortführung um \n\n68.796,32 € zugenommen; nach der Behauptung des Schuldners - der freilich \n\nauch Beträge mit berücksichtigt, die der Insolvenzverwalter durch Anfechtung \n\nzur Masse gezogen hat - liegt die Zunahme sogar bei gut 130.000 €. Legt man \n\ndie Angaben des Insolvenzverwalters zugrunde, hat er über die höhere Berech-\n\nnungsgrundlage eine Regelvergütung von 31.382,89 € verdient. Ohne die Mas-\n\nsemehrung hätte sich die Regelvergütung auf 28.077,66 € belaufen. Damit hat \n\nsich die Betriebsfortführung für den Insolvenzverwalter bereits über die höhere \n\nBerechnungsgrundlage durch eine um 3.305,25 € höhere Vergütung ausge-\n\nzahlt. Auf den Ausgangswert (ohne Massemehrung) bezogen entspricht dies \n\n10 \n\n11 \n\neinem Zuschlag von knapp 12 v.H. Da das Beschwerdegericht die einzelnen \n\nZuschlagstatbestände nicht quantifiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es \n\nfür die Unternehmensfortführung ohne die Massemehrung einen höheren Zu-\n\nschlag für gerechtfertigt angesehen hätte. Damit fehlt es an den einen Zuschlag \n\nrechtfertigenden Feststellungen. \n\n2. Zu beanstanden ist auch die Vergütungserhöhung wegen der Verwal-\n\ntung des Hausgrundstücks. \n\nNach § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV ist eine den Regelsatz überstei-\n\ngende Vergütung auch dann festzusetzen, wenn der Verwalter \"Häuser verwal-\n\ntet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist\". Die Verwen-\n\ndung des Plurals \"Häuser\" besagt nicht, dass die Verwaltung eines einzelnen \n\nObjekts nicht zuschlagsfähig ist (Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von \n\nA-Z Rn. 245). Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergü-\n\ntung des Insolvenzverwalters abgedeckt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insol-\n\nvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 20; MünchKomm-InsO/Nowak, \n\n2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 5; Hess, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 82; Kübler/ \n\nPrütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 38; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. \n\n§ 3 InsVV Rn. 9; Graeber, aaO). \n\n12 \n\nEine Häuserverwaltung liegt jedoch nur vor, wenn der Insolvenzverwalter \n\neinen Aufwand treiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung be-\n\nschreiben lässt. Unter dem genannten Aspekt sind zuschlagsfähig die Vermie-\n\ntung, die Sicherung und die Erhaltung der \n\nImmobilie \n\n(Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, aaO Rn. 21; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 14; \n\nBreutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 11), auch die Sicherstellung \n\nder Energie- und Wasserversorgung sowie die Erfüllung von Verkehrssiche-\n\nrungspflichten (Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 3 InsVV Rn. 13). \n\n13 \n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen sich das Landgericht \n\nangeschlossen hat, besaß der Schuldner ein Wohn- und Geschäftshaus. Um \n\ndie fortdauernde Nutzung im Rahmen der Betriebsfortführung und als Wohn-\n\nraum für den Schuldner zu gewährleisten, musste der Insolvenzverwalter mit \n\nder Grundpfandrechtsgläubigerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung \n\nvereinbaren und deren laufende Entrichtung überwachen. Diese Tätigkeit fällt, \n\nsoweit dadurch die Betriebsfortführung gesichert wurde, unter § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. b Alt. 1 InsVV. Im Übrigen ist sie jedoch keine Immobilienbewirtschaf-\n\ntung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV. Sie hat insbesondere keine hin-\n\nreichende Ähnlichkeit mit einer \"kalten Zwangsverwaltung\", für die ebenfalls ein \n\nZuschlag zugebilligt wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 22; FK-InsO/ \n\nLorenz, aaO). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Insolvenzverwalter mit \n\nden Grundpfandgläubigern vereinbart, dass er die Mieten einzieht und an die \n\nGrundpfandgläubiger verteilt. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter \n\nnichts eingezogen. Seine Bemühungen, damit die Grundpfandgläubigerin - zu-\n\nmindest zeitweise - zu einem Stillhalten zu veranlassen und dem Schuldner die \n\nWohnung zu erhalten, sind deshalb durch die Regelvergütung abgegolten. \n\n14 \n\n15 \n\n3. Demgegenüber bleibt die Rüge hinsichtlich der Vergütungserhöhung \n\nwegen der mangelnden Kooperation seitens des Schuldners erfolglos. \n\nDer Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner \n\nseiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. \n\nDaher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht \n\nunerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zu-\n\nschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\naaO Rn. 63; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO Rn. 22; Kübler/Prütting/ \n\nEickmann/Prasser, aaO Rn. 41; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzver-\n\nfahren 2. Aufl. Rn. 246; Graeber, aaO Rn. 333; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 26; \n\nBreutigam/Blersch/Goetsch, aaO Rn. 24; vgl. auch BGHZ 146, 165, 178). \n\n16 \n\nDer Tatrichter hat festgestellt, dass der Schuldner Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten häufig verletzt hat. Der Schuldner hat eingeräumt, dass er \"es \n\nbald unterließ, Rechnungen für von ihm verauslagte Betriebskosten hereinzu-\n\nreichen\". Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2006 - 281 IN 111/03 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 21.05.2007 - 8 T 48/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-120-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/ix-zb-120-07","retrieved":"2026-07-10 19:16:18.412344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-24/ix-zb-120-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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