{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 155/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 B, Fc, 520 Abs. 2 Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags auf- gegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungs- gebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im An- schluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 155/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 B, Fc, 520 Abs. 2 \n\nEine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: \n\nKölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags auf-\n\ngegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungs-\n\ngebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür \n\nvorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im An-\n\nschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, \n\n1217). \n\nBGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07 - OLG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n11. September 2007 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. April \n\n2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nStreitwert: 16.960 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat die \n\nBeklagte verurteilt, an den Kläger rückständigen Unterhalt in Höhe von \n\n5.941,94 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das \n\nUrteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. April 2007 zu-\n\ngestellt. \n\n2 \n\nMit einem am 11. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger \n\ngegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Die Berufungsbegründung des \n\nKlägers vom 21. Juni 2007 ging am (Dienstag) 26. Juni 2007 beim Oberlandes-\n\ngericht ein. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegrün-\n\ndung verspätet eingegangen sei, beantragte der Kläger mit einem am gleichen \n\nTag eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, sein Prozessbevollmächtigter habe \n\ndie Berufungsbegründung bereits am (Freitag) 22. Juni 2007 unterzeichnet und \n\nseiner Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Weisung übergeben, den Schrift-\n\nsatz in das Gerichtsfach für das Oberlandesgericht Köln der Postannahmestelle \n\nfür Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht Köln einzulegen. Dabei habe sein \n\nRechtsanwalt die Angestellte darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist am 24. Juni 2007 ablaufe und der Schriftsatz deswegen - sicherheits-\n\nhalber - noch am gleichen Tag (22. Juni 2007) bis spätestens 12.00 Uhr in das \n\nentsprechende Fach einzulegen sei. Entsprechend habe die Rechtsanwalts-\n\nfachangestellte die an das Oberlandesgericht Köln adressierte Berufungsbe-\n\ngründung noch vor 12.00 Uhr in dieses Fach eingelegt. Durch die Bediensteten \n\nder Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln würden sämtliche Gerichtsfächer \n\neinschließlich des Gerichtsfaches für das Oberlandesgericht Köln letztmalig um \n\n13.00 Uhr geleert; so sei auch am Freitag, dem 22. Juni 2007 verfahren wor-\n\nden. Die vorsortierten Schriftsätze würden dann am nächsten Werktag von den \n\nMitarbeitern der Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH an die entsprechen-\n\nden Gerichte angeliefert. So seien auch am (Montag) 25. Juni 2007 entspre-\n\nchende Schriftsätze an das Oberlandesgericht Köln befördert worden. Sein \n\nProzessbevollmächtigter habe sich dem Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins \n\nangeschlossen. Ihm sei seit dem Jahre 1996 kein einziger Fall bekannt gewor-\n\nden, in dem ein bis mittags um 12.00 Uhr in eines der Gerichtsfächer der Post-\n\nannahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegter Schriftsatz nicht am nächsten \n\nWerktag an das im Schriftstück ausgewiesene Gericht zugestellt worden sei. \n\nDiesen Vortrag hat der Kläger durch eidesstattliche Versicherungen seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten und dessen Rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft \n\ngemacht. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung \n\nin die Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Zwar könne sich ein Absender auf die Zuverlässigkeit der Postdienste \n\nverlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und \n\nausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gebe. Für die Inanspruchnahme \n\neines privaten Beförderungsdienstes gelte dies entsprechend. Die Partei müsse \n\nim Fall einer verzögerten Übermittlung die Organisationsstruktur für eine zeitge-\n\nrechte Beförderung nicht darlegen, weil sie sich regelmäßig der Kenntnis des \n\nPostdienstnutzers entziehe. Hier sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\ndurch die Mitteilungen der Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH jedoch dar-\n\nauf hingewiesen worden, dass bei Einlegung eines für das Oberlandesgericht \n\nKöln sowie für andere Gerichte außerhalb von Köln bestimmten Schriftstücks in \n\ndas jeweilige Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln keine \n\nGewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost übernommen werde. \n\nAußerdem befinde sich über dem für das Oberlandesgericht Köln bestimmten \n\nFach ein Warnhinweisschild mit dem Aufdruck \"keine Fristsachen einlegen\". \n\nWenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatz in dieses Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts \n\nKöln eingelegt habe, habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz \n\nfristgerecht beim Oberlandesgericht Köln eingehe. Unter diesen Umständen \n\nhabe es ihm oblegen, sich jedenfalls am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage \n\nbei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem fristgerechten Ein-\n\ngang zu überzeugen. Weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem nicht \n\nnachgekommen sei, habe er die Fristversäumung zu verschulden, was dem \n\nKläger zuzurechnen sei. \n\n4 \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\ni.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu-\n\nlässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. \n\nund vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsin-\n\nstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, \n\nden Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es \n\ndie Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-\n\nrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, \n\n123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die \n\nangefochtene Entscheidung. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die beantragte Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist versagt. Denn der verspätete Zugang beim Oberlandesgericht ist \n\nnicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzu-\n\nführen, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte. \n\n8 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(BVerfG NJW 1999, 3701, 3702, 2000, 2657, 2658 und NJW-RR 2002, 1005 f.) \n\nund des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB \n\n32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723, BGH Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB \n\n62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. m.w.N. und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt) dürfen einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der \n\nBriefbeförderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden angerechnet wer-\n\nden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten \n\nwerden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt wer-\n\nden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so recht-\n\nzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen \n\nund betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristge-\n\nrecht erreichen kann. Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür \n\nvorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG \n\nNJW 1995, 1210; BGH Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 - \n\nNJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333, \n\n1334). Dies gilt auch für die Nutzung privater Kurierdienste (BVerfG NJW 2000, \n\n2657, 2658; NJW-RR 2002, 1005). \n\n9 \n\nDaran hat sich durch Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung \n\n(PUDLVO) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) nichts geändert. Zwar \n\nkönnen danach die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universal-\n\ndienstleistungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst \n\nfrei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr für den Normalfall verbindlich vorgege-\n\nben. Nach § 2 Ziff. 3 PUDLVO müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie \n\nan Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im \n\nJahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % bis zum zwei-\n\nten auf die Einlieferung folgenden Werktag ausliefern. Zwar ist bei diesem Pro-\n\nzentsatz nicht auszuschließen, dass diese vorgeschriebenen Brieflaufzeiten im \n\nEinzelfall verfehlt werden. Für die Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine \n\nrechtzeitige Zustellung des Schriftsatzes verlassen konnte, ist aber nicht auf \n\nsolche unvorhersehbaren Ausnahmefälle, sondern darauf abzustellen, ob die \n\nPostlaufzeiten regelmäßig in einem Umfang eingehalten werden, der bei ein-\n\nzelnen Bürgern das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung dieser Postlaufzei-\n\nten begründet. Das ist nach den jetzt gesetzlich vorgegebenen Quoten der Fall. \n\nOhne konkrete Anhaltspunkte muss deswegen niemand mit längeren Postlauf-\n\nzeiten rechnen, die eine ernste Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH \n\nBeschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217, 1218 und \n\nvom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). \n\n10 \n\nb) Der Kläger hat vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung \n\nseines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass Briefsendungen, die \n\n- wie hier - bis mittags 12.00 Uhr in dem entsprechenden Gerichtsfach der \n\nPostannahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegt werden, stets am nächsten \n\nWerktag durch den Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins bei dem im Schrift-\n\nstück ausgewiesenen Gericht zugestellt werden. Er durfte deswegen darauf \n\nvertrauen, dass die an das Oberlandesgericht adressierte und bereits am (Frei-\n\ntag) 22. Juni 2007 in das entsprechende Fach des Oberlandesgerichts einge-\n\nlegte Berufungsbegründung spätestens am (Montag) 25. Juni 2007 beim Beru-\n\nfungsgericht eingehen würde. Dafür bedurfte es auch keines weiteren Vortrags \n\nzu der Organisationsstruktur des Kurierdienstes, weil diese sich regelmäßig der \n\nKenntnis des Nutzers entzieht. Die Organisation der Postverteilung obliegt al-\n\nlein dem Anwaltverein. Der einzelne Anwalt ist, selbst wenn er Mitglied des An-\n\nwaltvereins und vertraglich mit dessen Kurierdienst verbunden ist, gegenüber \n\nden Angestellten des Anwaltvereins weder weisungs- noch kontrollbefugt \n\n(BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\nhatte damit alles in seinem Verantwortungsbereich Liegende getan, nämlich \n\ndas Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgegeben, dass es nach \n\nden organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des in Anspruch ge-\n\nnommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). \n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war er deswegen nicht \n\ngehalten, sich am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle \n\ndes Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegrün-\n\ndung zu überzeugen. \n\n11 \n\nEinem schutzwürdigen Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung steht auch nicht \n\nentgegen, dass die von ihm in Anspruch genommene Kölner Anwaltverein-\n\nKurierdienst GmbH in ihren Verträgen mit den Nutzern eine Zusicherung für die \n\nrechtzeitige Ablieferung bestimmter Schriftsätze beim Empfänger ablehnt. Denn \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesver-\n\nfassungsgerichts ist nicht auf eine rechtlich verbindliche Zusicherung, sondern \n\nallein auf die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei \n\nregelmäßigem Betriebsablauf anfallenden Beförderungszeiten abzustellen. In \n\nder Verantwortung des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schrift-\n\nstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei norma-\n\nlem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1005). Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen \n\nUmstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten \n\nführen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH \n\nBeschlüsse vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - NJW 2003, 3712, 3713 \n\nund vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n12 \n\nSchließlich folgt auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, \n\nwonach an dem Fach für die an das Oberlandesgericht Köln gerichteten \n\nSchriftsätze ein Hinweisschild mit den Worten \"keine Fristsachen einlegen\" an-\n\ngebracht ist, kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ent-\n\ngegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann einer solchen Mittei-\n\nlung kein Hinweis auf eine verzögerliche Zustellung der an das Oberlandesge-\n\nricht Köln gerichteten Schriftsätze entnommen werden. Näher liegt es vielmehr, \n\nmit der Rechtsbeschwerde die Bedeutung dieses Hinweises darin zu finden, \n\ndass nicht schon das Einlegen von Fristsachen in dieses für das Oberlandesge-\n\nricht Köln bestimmte Fach die Frist wahrt, weil es sich nicht um eine gemein-\n\nsame Briefannahmestelle beider Gerichte handelt. Wegen dieses Hinweises \n\nmusste der Prozessbevollmächtigte des Klägers deswegen nicht befürchten, \n\ndass seine Berufungsbegründung - abweichend von dem vorgetragenen und \n\neidesstattlich versicherten üblichen Ablauf des Zustelldienstes - verspätet beim \n\nBerufungsgericht eingehen würde. \n\n13 \n\nc) Weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers somit kein Verschul-\n\nden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, ist dem Kläger die \n\nbegehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Berufung des Klägers deswegen zu Unrecht als unzulässig \n\nverworfen und wird erneut über die rechtzeitig eingelegte und begründete Beru-\n\nfung zu befinden haben. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 03.04.2007 - 318 F 55/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2007 - 25 UF 73/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-155-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-155-07","retrieved":"2026-07-10 19:16:46.643111+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-23/xii-zb-155-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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