{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"VI ZB 46/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2 Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschrän- ken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fris- tenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 46/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2 \n\nIst die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein \n\nVermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt \n\ngrundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschrän-\n\nken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fris-\n\ntenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - LG Aachen \n\n AG Heinsberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. August 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. \n\nStreitwert: 1.200 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2007, das der \n\nKlägerin am 27. April 2007 zugestellt worden ist, abgewiesen. Die dagegen ein-\n\ngelegte Berufung hat die Klägerin am 6. Juli 2007 begründet und Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nbeantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin \n\nausgeführt, dass die stets sorgfältig arbeitende Bürovorsteherin G. nach Ein-\n\ngang der Handakten im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n\n9. Mai 2007 die zu beachtenden Fristen geprüft habe. Sie habe die Berufungs-\n\nfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist berechnet und diese auf dem Auf-\n\ntragsschreiben der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten nebst Vermerk \n\nüber die Eintragung der Fristen im Fristenkalender notiert, ohne dass tatsäch-\n\nlich die Berufungsbegründungsfrist und die entsprechende Vorfrist auch im Fris-\n\ntenkalender eingetragen worden sind. Sodann habe sie dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin das Auftragsschreiben vorgelegt. Dieser habe die An-\n\nlage einer neuen Akte sowie die sofortige Wiedervorlage verfügt. Nach Vorlage \n\nder Akte habe der Prozessbevollmächtigte die auf dem Auftragsschreiben der \n\nKlägerin vermerkten Fristen geprüft und diese für korrekt befunden sowie den \n\nEintragungsvermerk der Bürovorsteherin zur Kenntnis genommen. Ein Mitarbei-\n\nter der Kanzlei habe die Berufungsaussichten und dabei ebenfalls die vermerk-\n\nten Fristen geprüft und für richtig befunden. Nachdem am 23. Mai 2007 Beru-\n\nfung eingelegt worden sei, sei die Akte in den Aktenschrank eingehängt wor-\n\nden. Erst durch den Hinweis des Landgerichts vom 28. Juni 2007 sei die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden. Dieses Versehen sei \n\nunverständlich. In Anbetracht der langjährigen Erfahrung der stets fehlerfrei ar-\n\nbeitenden Bürovorsteherin habe der Anwalt davon ausgehen dürfen, dass eine \n\nfehlerfreie Notierung der Fristen entsprechend dem Vermerk auf dem Auftrags-\n\nschreiben der Klägerin auch im Fristenkalender erfolgt sei. Tatsächlich habe die \n\nBürovorsteherin versehentlich im Fristenkalender lediglich die Frist für die Beru-\n\nfung sowie die entsprechende Vorfrist eingetragen. Die Eintragung der Frist für \n\ndie Berufungsbegründung und der einwöchigen Vorfrist sei aus heute nicht \n\nmehr nachvollziehbaren Gründen versäumt worden. Die Richtigkeit dieses Vor-\n\ntrags versicherten die Bürovorsteherin G. und der mit der Prüfung der Er-\n\nfolgsaussichten der Berufung betraute Rechtsanwalt S. eidesstattlich. \n\n2 \n\nDen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat \n\ndas Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. \n\n2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil \n\ner keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche \n\nÜberprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, \n\nder von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann \n\n(§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, \n\nmüssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiederge-\n\nben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instan-\n\nzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetz-\n\nmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB \n\n75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB \n\n56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 \n\nund vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen \n\neiner Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich \n\ndie prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichen-\n\nder Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genomme-\n\nnen Aktenteilen ergeben. \n\n5 \n\n3. Das Berufungsgericht rechnet der Klägerin als schuldhafte Fristver-\n\nsäumnis an, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Pflicht zur eigenverantwort-\n\nlichen Prüfung der richtigen Eintragung des Endes der Frist in Bezug auf die \n\nBerufungsbegründungsfrist im Fristenkalender verletzt habe (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\nHätte er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ge-\n\nprüft, als ihm die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 23. Mai \n\n2007 vorgelegen habe, wäre ihm der Fehler der Bürovorsteherin G. aufgefallen \n\nund die Fristversäumnis hätte vermieden werden können. Die Gefahr der Frist-\n\nversäumung sei noch dadurch verstärkt worden, dass der Erledigungsvermerk \n\nauf dem Auftragsschreiben der Klägerin bereits vor der Eintragung beider Fris-\n\nten im Fristenkalender angebracht worden sei. Der vorzeitig angebrachte Ver-\n\nmerk täusche eine trügerische Sicherheit vor, wodurch eine wirksame Fristen-\n\nkontrolle durch den Anwalt und das Büropersonal verhindert werde. \n\n6 \n\n4. a) Mit dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht von der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Anwalt \n\ndie Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung \n\nauf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung \n\nder Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten \n\nstets zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristge-\n\nbundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Zwar erstreckt sich die Pflicht \n\nzur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenka-\n\nlender notiert worden ist. Doch kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf \n\ndie Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Er-\n\nledigung der Eintragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgemäß in der \n\nHandakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel \n\nauf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch \n\ntatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n25. April 2007 - VI ZB 66/06 - NJW 2007, 2332 und vom 23. Januar 2007 \n\n- VI ZB 5/06 - NJW 2007, 1597, 1598; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 \n\n- IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 f.; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - \n\nFamRZ 2005, 435 f. unter II. 3.; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ \n\n2004, 1183 f. unter II. 1. und 2.; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR \n\n1997, 598, 599 unter 1. und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR \n\n1971, 1125 f. unter 1.; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, \n\n1154 f. unter II.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Fristen-\n\nbehandlung; Born, NJW 2005, 2042, 2046). Andernfalls würde die Einschaltung \n\nvon Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos, die jedoch aus \n\norganisatorischen Gründen erforderlich und deshalb zulässig ist. \n\n7 \n\nb) Eine Abweichung von diesen Grundsätzen lässt sich auch nicht dem \n\nBeschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2005 - II ZB \n\n16/04 - (nicht veröff.) entnehmen, auf den das Berufungsgericht seine \n\nRechtsauffassung stützt. Der Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden im \n\nSachverhalt. Dort hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten versäumt, \n\nbei Fertigung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist \n\nin den Handakten zu überprüfen. Hätte er dieser Pflicht genügt, wäre ihm auf-\n\ngefallen, dass die Berufungsbegründungsfrist - entgegen seiner generellen An-\n\nweisung - nicht notiert worden war. \n\n8 \n\nHingegen hatte im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte der \n\nKlägerin ebenso wie der Mitarbeiter S. den Erledigungsvermerk geprüft. Mit \n\nRecht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Unterlassung der er-\n\nneuten Fristenprüfung bei Vorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsschrift, \n\ndie das Berufungsgericht bemängelt, nicht ursächlich für die Fristversäumung \n\nwerden konnte. Nachdem der Erledigungsvermerk angebracht war und ersicht-\n\nlich Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Fristenno-\n\ntierung im Kalender nicht gegeben waren, konnte auch bei nochmaliger Über-\n\nprüfung der entsprechenden Vermerke bei Vorlage der Handakten zur Ferti-\n\ngung der Berufungsschrift nicht auffallen, dass die Bürovorsteherin G. die Ein-\n\ntragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterlassen hatte. \n\nDenn auch bei einer solchen Kontrolle konnte der Prozessbevollmächtigte der \n\nKlägerin aufgrund des Erledigungsvermerks davon ausgehen, dass die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert ist. \n\n9 \n\nc) Nach den tatsächlichen Umständen ist dem Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin auch nicht eine fehlerhaft unzureichende Organisation des Fris-\n\ntenwesens in seiner Kanzlei anzulasten, die für die Fristversäumnis ursächlich \n\ngeworden wäre und die sich die Klägerin zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO). Zwar hat der Anwalt die mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten \n\ndarauf hinzuweisen, dass der Erledigungsvermerk erst erfolgen darf, wenn die \n\nentsprechende Handlung tatsächlich vorgenommen worden ist. Die Einhaltung \n\ndieser Weisung hat der Anwalt durch geeignete Kontrollen auch durchzusetzen. \n\nDeuten Umstände darauf hin, dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht \n\nwerden, muss der Anwalt dagegen einschreiten. Doch rügt die Rechtsbe-\n\nschwerde mit Recht, dass das Berufungsgericht bei umfassender Berücksichti-\n\ngung der vorgetragenen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft \n\ngemachten Tatsachen nicht von einer mangelhaften Organisation des Fristen-\n\nwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ausgehen durfte. Vielmehr \n\nwar die allgemeine Weisung an die betrauten Büroangestellten ausreichend, \n\nnach der sämtliche Haupt- und Vorfristen im Fristenkalender sofort zu notieren \n\nund diese Eintragungen entsprechend in der Akte zu vermerken waren, wobei \n\nbei Rechtsmittelsachen neben der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs-\n\nfrist auch jeweils eine Vorfrist von einer Woche einzutragen war. Konkrete An-\n\nhaltspunkte, aufgrund derer der Prozessbevollmächtigte hätte annehmen müs-\n\nsen, dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden, wodurch eine \n\nwirksame Fristenkontrolle in Frage gestellt wäre, hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt und sind ersichtlich nicht gegeben. \n\n10 \n\nAuch wurde nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin der Fristenkalender regelmäßig von ihm daraufhin kon-\n\ntrolliert, ob die Vermerke in der Handakte über die Eintragung im Fristenkalen-\n\nder mit den tatsächlichen Kalendereintragungen übereinstimmten. Bei dieser \n\nSachlage fehlten Hinweise dafür, dass die Bürovorsteherin G. die Erledigung in \n\nder Handakte etwa auch in anderen Fällen ohne die erforderliche vorherige Ein-\n\ntragung im Fristenbuch vermerkt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n\n5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816 unter II. 3. b). \n\n11 \n\nMithin hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungs-\n\nbegründung ohne eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver-\n\nschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihr \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist zu gewähren. Soweit die Berufung als unzulässig verworfen \n\nworden ist, ist der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegens-\n\ntandslos. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heinsberg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 16 C 301/05 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 01.08.2007 - 5 S 102/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/vi-zb-46-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/vi-zb-46-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:28.426621+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/vi-zb-46-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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