{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"5 StR 253/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 253/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der \n\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass \n\na) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe \n\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist \n\nund \n\nb) die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate \n\nFreiheitsstrafe herabgesetzt wird. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf \n\nFällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Waffen-\n\nbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Übrigen \n\nhat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verur-\n\nteilung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Herabset-\n\nzung einer Einzelfreiheitsstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten, der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall \n\nII. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits in diesem \n\nFall im Jahr 1999 ein Handelsgeschäft der Bande um den Mitangeklagten \n\nK. mit Betäubungsmitteln. Die Strafkammer konnte jedoch – im \n\nGegensatz zu seinen Beteiligungen an den in Jahren den 2001 und 2002 \n\nausgeführten Taten der Bande – nicht feststellen, dass der Angeklagte schon \n\nzu diesem Zeitpunkt selbst Bandenmitglied war. Nach der revisionsgerichtlich \n\nnicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts steht erst für die \n\nZeit ab März 2001 eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der Bande fest. \n\nDaher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen, die im \n\nSenatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten Ku. \n\nwiedergegeben sind, zu ändern. \n\n3 \n\n2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe \n\nauf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es sich um die \n\nUntergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten \n\nStrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit denen das \n\nLandgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG \n\nverneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG. \n\n4 \n\n3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von acht Jahren bleibt von der Abänderung der Einzelfreiheits-\n\nstrafe im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt \n\nangesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, die ge-\n\ngen den Angeklagten in insgesamt elf Taten rechtsfehlerfrei festgesetzt wor-\n\nden ist, und des hierin zum Ausdruck kommenden straffen Strafzusammen-\n\nzugs aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter acht \n\nJahren verhängen könnte. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-253-07-5","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/5-str-253-07-5","retrieved":"2026-07-10 19:15:57.625876+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/5-str-253-07-5","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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