{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"4 StR 507/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 507/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Kreditbetruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dieter und Johannes \n\nL. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. \n\nMärz 2007, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts Münster zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Kreditbetruges in zehn Fäl-\n\nlen und wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklag-\n\nten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügen. Zwar sind die Sachrügen unbegründet, da weder die Schuld- \n\nnoch die (maßvollen) Rechtsfolgenaussprüche Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten aufweisen. Die Revisionen haben aber mit einer Verfahrensrüge \n\nErfolg, mit der sie nach § 338 Nr. 2 StPO beanstanden, dass ein gemäß § 22 \n\nNr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossener Richter bei \n\ndem Urteil mitgewirkt hat. \n\n2 \n\n1. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Bereits während des Er-\n\nmittlungsverfahrens war von der Verteidigung des Angeklagten Dieter L. \n\ndessen Verhandlungsunfähigkeit behauptet worden. Unmittelbar vor Beginn der \n\nHauptverhandlung am 15. Januar 2004 wurde ein Schreiben von Prof. Dr. W. \n\nvom 13. Januar 2004 vorgelegt, in dem dieser dem Verteidiger mitteilte, der \n\nAngeklagte sei seit dem 9. Januar 2004 \"wegen einer depressiv-ängstlichen \n\nBelastungsreaktion verbunden mit schweren kognitiven Ausfällen vom Ausmaß \n\neiner Demenz\" in stationärer Behandlung und - nach Einschätzung des Arztes - \n\nnicht verhandlungsfähig; allerdings sei seine Anwesenheit bei der Verhandlung \n\nvor dem Landgericht Münster unter der Voraussetzung einer ständigen Beglei-\n\ntung durch einen erfahrenen Fachkrankenpfleger für Psychiatrie vertretbar. In \n\nder Hauptverhandlung vom 5. und 10. Februar 2004 wurde Prof. Dr. W. als \n\nsachverständiger Zeuge zum Gesundheitszustand des Angeklagten Dieter \n\nL. vernommen. Dabei äußerte er sich auch zu einer von ihm ausgestellten \n\närztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht vom 25. September 2002, in \n\nder er dem Angeklagten \"schwere kognitive Störungen und Wesensänderungen \n\nauf dem Boden eines hirnorganischen Prozesses\" und eine hieraus folgende \n\ndauerhafte Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert hatte. Er gab \n\nan, dieses Attest auf Veranlassung der Eheleute L. und der damaligen \n\nVerteidiger verfasst zu haben; erstere hätten ihn sinngemäß gefragt, ob er nicht \n\nhelfen und Dieter L. das Strafverfahren ersparen könne. Am 13. Februar \n\n2004 leitete die Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. W. ein Ermittlungsverfah-\n\nren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse \n\nund der versuchten Strafvereitelung ein. In diesem Ermittlungsverfahren wurde \n\nder Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens am 26. Juli 2004 von der \n\nStaatsanwaltschaft förmlich als Zeuge dazu vernommen, welche Angaben Prof. \n\nDr. W. in der Hauptverhandlung gemacht habe. Dabei verglich er die ihm vor-\n\ngelesenen Mitschriften der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit seinen \n\neigenen; er bestätigte, dass diese nahezu identisch seien, und gab geringfügige \n\nAbweichungen an. Abschließend sagte er - nach einer Wertung befragt - aus, \n\ndass Prof. Dr. W. nicht alle als Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigenden \n\nVerhaltensweisen angegeben habe. Auch nach dieser Vernehmung übte der \n\nBerichterstatter bis zur Urteilsverkündung am 16. April 2007 sein Richteramt in \n\ndieser Sache aus. \n\n3 \n\n2. Die von beiden Revisionsführern zulässig erhobene Verfahrensrüge ist \n\nbegründet. Der Berichterstatter war seit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung \n\ndurch die Staatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren nach § 22 Nr. 5 \n\nStPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung \n\ndes Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als \n\nZeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Durch diese Regelung \n\nsoll mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege bereits der Anschein \n\neines Verdachts der Parteilichkeit vermieden werden. Davon ausgehend ist es \n\nohne Bedeutung, dass die zeugenschaftliche Vernehmung des Richters in ei-\n\nnem anderen Verfahren erfolgt ist, da auch in einem solchen Fall der Anschein \n\neiner Voreingenommenheit allgemein gegeben sein kann. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfah-\n\nrensidentität bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem ande-\n\nren Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das \n\ner für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tatsächlicher und rechtli-\n\ncher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, \n\n114; StraFo 2007, 415). \n\n4 \n\nWeiterhin ist der Berichterstatter durch die Staatsanwaltschaft förmlich \n\nals Zeuge vernommen worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen \n\nSachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über \n\nVorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens \n\nbetreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser \n\nSache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 4, 9 f.; 45, 354 f.). \n\n5 \n\nSchließlich ist der Berichterstatter auch zum Tatgeschehen vernommen \n\nworden. Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum \n\nTatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede Äußerung des Zeugen zu sol-\n\nchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage richterlicher \n\nWürdigung bedürfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114; \n\nStraFo 2007, 415). Vorliegend hat der Richter in dem Ermittlungsverfahren ge-\n\ngen Prof. Dr. W. Angaben dazu gemacht, was dieser als sachverständiger \n\nZeuge in dem vorliegenden Verfahren zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des \n\nAngeklagten Dieter L. , der Erteilung zweier ärztlicher Bescheinigungen \n\nund deren Zustandekommen ausgesagt hat. In diesem Zusammenhang hat der \n\nRichter, nach seiner Wertung befragt, angegeben, dass Prof. Dr. W. nicht \n\nsämtliche, als Anknüpfungspunkte bedeutsame Verhaltensweisen des Ange-\n\nklagten mitgeteilt habe. \n\n6 \n\nDer Inhalt der Aussage des sachverständigen Zeugen war vorliegend \n\nnicht nur für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Dieter \n\nL. von Bedeutung ungeachtet dessen, dass das Landgericht dazu einen \n\nSachverständigen hinzugezogen hatte. Die Frage, ob es sich bei den ärztlichen \n\nBescheinigungen um falsche Gesundheitszeugnisse (\"Gefälligkeitsatteste\") \n\nhandelte, war vielmehr auch für die Beweiswürdigung und die Strafzumessung \n\nbedeutsam. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des die An-\n\ngeklagten bezüglich ihrer Kreditbetrügereien belastenden Zeugen Wa. unter \n\nanderem damit begründet, dass dessen Bekundungen zu der von ihm geschil-\n\nderten Verteidigungsstrategie (Vorschieben von Verhandlungsunfähigkeit), die \n\nihm der Angeklagte Dieter L. für den Fall der Entdeckung seiner strafbaren \n\nMachenschaften angekündigt hatte, durch den Prozessverlauf bestätigt worden \n\nseien; der Angeklagte Dieter L. habe in der Tat \"durch eine Vielzahl von \n\nAnträgen und Vorlage von Gutachten versucht, eine vorgebliche Verhandlungs-\n\nunfähigkeit zu belegen\" (UA 856). Weiterhin hat das Landgericht hinsichtlich der \n\nBeschwerdeführer die strafmildernde Wirkung der langen Verhandlungsdauer \n\nunter anderem deswegen relativiert, weil diese Dauer - neben weiteren Verzö-\n\ngerungsstrategien - auf der Vorlage diverser Gutachten und darauf gestützter \n\nAnträge zur Frage des Gesundheitszustandes des Angeklagten Dieter L. \n\nberuhe (UA 968). Die Frage, ob es sich bei den ärztlichen Bescheinigungen um \n\nauf Veranlassung des Angeklagten Dieter L. erstellte unrichtige Gesund-\n\nheitszeugnisse handelte, ist demnach von dem dazu als Zeugen vernommenen \n\nRichter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet worden. Dies bedingt \n\ngemäß § 22 Nr. 5 StPO seinen Ausschluss von der Ausübung des Richteram-\n\ntes im vorliegenden Verfahren und hat die Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils zur Folge. \n\n7 \n\n3. Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn ein Gerichtspräsident \n\nüber die Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen während einer laufen-\n\nden Hauptverhandlung als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Der \n\nStrafrechtspflege erwächst durch die Versagung der Aussagegenehmigung in \n\nderartigen Fällen kein Nachteil, da die Staatsanwaltschaft vorzugsweise andere \n\nPersonen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in \n\nFrage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGHSt 31, 354, 361 f.; BGH \n\nStraFo 2007, 415). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/4-str-507-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/4-str-507-07","retrieved":"2026-07-10 19:15:07.701500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/4-str-507-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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