{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"1 StR 607/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 607/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle des - überwiegend banden-\n\nmäßig begangenen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. \n\nDie Revision macht geltend, das vom Angeklagten abgelegte Geständnis \n\nsei im Hinblick auf die ihm für diesen Fall zugesagte, dann aber nicht eingehalte-\n\nne Strafobergrenze von zehn Jahren und neun Monaten unverwertbar (§ 136a \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO), jedenfalls seien durch das behauptete Ge-\n\nschehen Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt. Die ebenfalls erhobene \n\nSachrüge hat die Revision zunächst nicht näher ausgeführt. In ihrer Erwiderung \n\nauf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat sie \n\ndann näher ausgeführt, dass der Angeklagte gemäß § 64 StGB hätte unterge-\n\nbracht werden müssen. \n\n3 \n\nDie Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4 \n\n1. Zur Begründung der Verfahrensrüge(n) macht die Revision geltend, der \n\nStaatsanwalt habe zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung für den \n\nFall eines weitgehenden Geständnisses und Benennung von Lieferanten die ge-\n\nnannte Strafobergrenze zugesichert. Er habe dabei ausdrücklich erklärt, auch \n\ndas Gericht sichere dies zu, er sei mit dem Vorsitzenden „immer einig“. Im Laufe \n\nder mehrmonatigen Hauptverhandlung habe das Gericht mehrmals geäußert, \n\neine Einigung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung werde es mittragen. \n\nLetztlich habe der Vorsitzende - je nach dem Umfang der Angaben des Ange-\n\nklagten - eine Strafobergrenze von entweder zehn Jahren und sechs Monaten \n\noder von acht Jahren und zehn Monaten zugesagt. \n\n5 \n\nAll dies stehe freilich nicht im Hauptverhandlungsprotokoll. Hier stehe nur \n\n6 \n\n7 \n\ndie Erklärung des Gerichts, dass es sich nach dem Scheitern sämtlicher Ver-\n\nständigungsbemühungen nicht an nicht von ihm in Aussicht gestellte Strafrah-\n\nmenobergrenzen gebunden fühle. Hierzu legt die Revision näher dar, dass und \n\nwarum für die Verfahrensbeteiligten erkennbar war, dass sich diese Erklärung \n\ndes Gerichts nicht auf die Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren und neun \n\nMonaten bezog. \n\nDie Rügen versagen schon deshalb, weil der Senat den genannten Vor-\n\ntrag nicht als erwiesen ansieht: \n\na) Die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer haben dem Vorbrin-\n\ngen der Revision in einer dienstlichen Erklärung unter detaillierter Schilderung \n\ndes Geschehensablaufs mit Nachdruck („entspricht nicht der Wahrheit“; „falsch“; \n\n„befremdlich“) widersprochen. Dem Angeklagten sei vom Gericht niemals eine \n\nStrafobergrenze oder Punktstrafe zugesichert worden; der Staatsanwalt sei nie-\n\nmals ermächtigt worden, irgendwelche Erklärungen mit bindender Wirkung für \n\ndas Gericht abzugeben. Ein „Automatismus“, wonach eine Einigung von Staats-\n\nanwaltschaft und Verteidigung vom Gericht mitgetragen würde, sei nie erklärt, ein \n\nentsprechender Anschein vom Gericht nie erweckt worden. \n\n8 \n\nDer Staatsanwalt hat ebenfalls erklärt, das Revisionsvorbringen sei „in \n\nwesentlichen Punkten unzutreffend“. Die Staatsanwaltschaft habe erklärt, sich \n\n(gegebenenfalls) bei Gericht dafür einzusetzen, dass die genannte Höchststrafe \n\nnicht überschritten werde; es sei nie erklärt worden, die Staatsanwaltschaft kön-\n\nne verbindliche Zusagen namens des Gerichts machen. \n\n9 \n\n10 \n\nZu alledem angehört, hat die Revision erklärt, Behauptungen, die ihrem \n\nVortrag zuwiderliefen, seien „schlichtweg falsch“. \n\nb) Der Senat braucht den offenbar wiederholten, nicht stets in identischer \n\nBesetzung der Beteiligten geführten Gesprächen unter den gegebenen Umstän-\n\nden nicht im Detail nachzugehen. Liegen, wie hier, zu identischen Punkten un-\n\ntereinander unvereinbare Erklärungen der Verteidigung einerseits und von Ge-\n\nricht und Staatsanwaltschaft andererseits vor, so fehlt regelmäßig eine hinrei-\n\nchend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 < in dieser Sache ergangener gesonderter \n\nBeschluss gegen den Mitangeklagten G. K. >; BGH NStZ 1994, 196). \n\n11 \n\nc) Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Beurtei-\n\nlung nahe legten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächliche Richtigkeit von Behaup-\n\ntungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss \n\nerwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz „im Zweifel für den \n\nAngeklagten“ unterstellt werden (BGH aaO m.w.N.). Darauf, dass der zur Be-\n\ngründung der Verfahrensrüge vorgetragene Sachverhalt - etwa die Zusicherung, \n\ndas Gericht werde sich nach dem ihm noch gar nicht bekannten Antrag des \n\nStaatsanwalts richten, weil sich der Vorsitzende mit dem Staatsanwalt „immer \n\neinig“ sei - sehr ungewöhnlich erscheint und forensischer Erfahrung nicht ent-\n\nspricht, kommt es daher nicht mehr an. \n\n12 \n\n2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat we-\n\nder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. Ebenso wenig stellt es den Bestand des Urteils in \n\nFrage, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Angeklagten gemäß \n\n§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs beschwert es den Angeklagten grundsätzlich \n\nnicht, wenn keine Maßregel gemäß § 64 StGB gegen ihn verhängt wird (vgl. zu-\n\nletzt BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 m.w.N.). Die insoweit \n\nnicht näher begründete gegenteilige Auffassung der Revision gibt dem Senat zu \n\neiner anderen Beurteilung keine Veranlassung. Eine Fallgestaltung, bei der trotz \n\nfehlender Beschwer des Angeklagten auf seine Revision eine Aufhebung des \n\nUrteils wegen einer zu Unrecht unterlassenen Unterbringung gemäß § 64 StGB \n\nin Betracht kommen kann (BGHSt 37, 5, 9 f.), liegt auch unter Berücksichtigung \n\ndes gesamten auf die unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbrin-\n\ngens nicht vor. Ebenso wie schon der hierzu gehörte Sachverständige ist auch \n\ndie Strafkammer bei der Prüfung und Verneinung der Notwendigkeit einer Unter-\n\nbringung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/1-str-607-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/1-str-607-07-2","retrieved":"2026-07-10 19:14:09.748239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/1-str-607-07-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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