{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"1 StR 607/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 607/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Fällen des Bandenhandels \n\nmit jeweils erheblichen Mengen Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist auf eine Verfahrensrü-\n\nge gestützt, mit der er die Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens \n\ngeltend macht. Außerdem erhebt er die erst im Rahmen der Erwiderung auf den \n\nAntrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausge-\n\nführte Sachrüge. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Zur Verfahrensrüge: \n\na) Folgendes wird vorgetragen: \n\n2 \n\nZu Beginn der Hauptverhandlung habe der Staatsanwalt seine je nach \n\ndem Inhalt der künftigen Angaben des Angeklagten (z. B. „Geständnis mit An-\n\ngaben i. S. v. § 31 BtMG“; „ledigliches Abnicken der Anklage“) differenzierten \n\nStrafvorstellungen offen gelegt. Bei Nachweis der Anklagevorwürfe ohne Ges-\n\ntändnis werde er eine Strafe von insgesamt zwölf Jahren und sechs Monaten \n\nbeantragen. Diese Straferwartung habe das Gericht in einer freilich nicht proto-\n\nkollierten Erklärung als realistisch bezeichnet. Nach mehrmonatiger Hauptver-\n\nhandlung habe das Gericht im Rahmen dann gescheiterter Bemühungen um \n\neine verfahrensbeendende Absprache für den Fall eines der Anklage entspre-\n\nchenden Geständnisses eine Strafe von neun Jahren und sechs Monaten und \n\nfür den Fall einer anklagegemäßen Verurteilung ohne Geständnis eine Strafe \n\nvon zwölf Jahren angekündigt. Daher hätte, zumal ohne entsprechenden vo-\n\nrangegangenen Hinweis, keine Strafe von 13 Jahren und sechs Monaten ver-\n\nhängt werden dürfen. Zwar habe der Vorsitzende nach dem Scheitern der Ver-\n\nständigungsbemühungen erklärt, das Gericht fühle sich durch ohnehin nicht von \n\nihm in Aussicht gestellte Strafobergrenzen nicht gebunden; dies sei jedoch, wie \n\ndie Revision näher ausführt, in sich unverständlich. \n\n3 \n\nb) Sowohl der Staatsanwalt als auch die berufsrichterlichen Mitglieder \n\nder Strafkammer sind in dienstlichen Erklärungen den zentralen Behauptungen \n\nder Revision entgegengetreten. Der Staatsanwalt hat erklärt, er habe zwar für \n\nden Fall eines Geständnisses die von der Revision genannten differenzierten \n\nStrafanträge angekündigt, eine Strafobergrenze für den Fall einer streitigen \n\nVerhandlung sei nicht genannt worden. Die Richter haben erklärt, das Revisi-\n\nonsvorbringen entspreche nicht der Wahrheit. Zu keiner Zeit sei angekündigt \n\nworden, „ohne Geständnis“ sei mit einer Strafe von (bis zu) zwölf Jahren zu \n\nrechnen. Es sei auch bei den Bemühungen um eine verfahrensbeendende Ab-\n\nsprache vom Gericht keine Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses \n\ngenannt worden, weil wegen des Inhalts der für den Angeklagten angekündig-\n\nten Erklärung eine verfahrensbeendende Absprache offensichtlich nicht in Be-\n\ntracht gekommen wäre. \n\n4 \n\nc) Auf diese dienstlichen Äußerungen gestützt hat der Generalbundes-\n\nanwalt ausgeführt, die Rüge scheitere schon daran, dass das Revisionsvorbrin-\n\ngen nicht erwiesen sei. Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO), ihr Vortrag sei schlüssig und widerspruchsfrei. Gründe, warum er weni-\n\nger glaubhaft sei als die entgegenstehenden dienstlichen Erklärungen der Rich-\n\nter und des Staatsanwalts habe der Generalbundesanwalt nicht genannt; daher \n\nsei ihr Vortrag „nicht nicht bewiesen“. \n\n5 \n\nd) Die Rüge versagt. Der Hinweis der Revision auf Schlüssigkeit und Wi-\n\nderspruchsfreiheit ihres Tatsachenvortrags kann die zutreffenden Darlegungen \n\ndes Generalbundesanwalts nicht entkräften. Wäre der einer Verfahrensrüge zu \n\nGrunde gelegte Tatsachenvortrag unschlüssig oder widersprüchlich, ginge die-\n\nse Rüge schon im Ansatz fehl. Unschlüssiger oder widersprüchlicher Tatsa-\n\nchenvortrag kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein \n\n(BGH b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1). Ist der Tatsachenvortrag der Revi-\n\nsion dagegen schlüssig und widerspruchsfrei, hat das Revisionsgericht zu prü-\n\nfen, ob die behaupteten Tatsachen erwiesen sind (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. \n\n§ 352 Rdn. 13 m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiskraft des \n\nSitzungsprotokolls (§ 274 StPO) eingreift oder wenn in hiervon nicht umfassten \n\nFällen das Vorbringen von sonstigem Akteninhalt bestätigt wird. In Fällen, in \n\ndenen der Tatsachenvortrag vom Akteninhalt weder bestätigt noch widerlegt \n\nwird, wird häufig ins Gewicht fallen, ob dieser Vortrag unwidersprochen geblie-\n\nben ist (vgl. BGH StV 2000, 652, 653). Derartige oder damit vergleichbare Um-\n\nstände sind hier jedoch nicht gegeben. Hier liegen vielmehr Erklärungen der \n\nVerteidigung einerseits und jedenfalls nicht weniger schlüssige und wider-\n\nspruchsfreie Erklärungen von Staatsanwaltschaft und Gericht andererseits vor, \n\ndie inhaltlich miteinander unvereinbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung \n\nfehlt regelmäßig eine ausreichend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Ver-\n\nfahrensrüge (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 < in dieser \n\nSache ergangener gesonderter Beschluss gegen den Mitangeklagten A. \n\nZ. > ; BGH NStZ 1994, 196); Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahms-\n\nweise eine andere Beurteilung nahe legten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächli-\n\nche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher \n\nVerstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem \n\nGrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ unterstellt werden (vgl. BGHSt 16, \n\n164, 167; BGH NStZ 1994, 196; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 13 m.w.N.). \n\n6 \n\n2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat, \n\nauch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Revision in \n\nihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/1-str-607-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-22/1-str-607-07","retrieved":"2026-07-10 19:13:47.396337+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-22/1-str-607-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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