{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"V ZR 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 92/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwi-\n\nderbeklagten wird das Teilurteil des 22. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 22. März 2007 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als über die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 \n\nentschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n114.966,08 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Alt-\n\nwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungs-\n\nmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Der Kläger und seine Ehefrau, die \n\nDrittwiderbeklagte, erwarben im Dezember 1992 eine solche Wohnung in L. \n\n und traten einem Mietpool bei. Die Finanzierung erfolg-\n\nte im sog. Dortmunder-Modell über ein Vorausdarlehen und zwei hintereinander \n\ngeschaltete Bausparverträge der B. . \n\n2 \n\nDem Kaufvertragsabschluss vorangegangen waren Beratungsgesprä-\n\nche, in denen Repräsentanten der Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der \n\nFinanzierungszinsen, der Sparleistung für das Bausparen, der Verwaltungskos-\n\nten und der Mieteinnahmen eine auf den Kläger und seine Ehefrau zugeschnit-\n\ntene Einnahmen- und Ausgaben-Berechnung erstellt hatten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit der Behauptung, sie seien falsch beraten worden, verlangt der Kläger \n\naus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz. Die \n\nBeklagte zu 1 will im Wege der Drittwiderklage festgestellt wissen, dass der \n\nDrittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen. \n\nDie Klage war in erster Instanz erfolgreich; die Drittwiderklage ist abge-\n\nwiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die \n\nKlage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde \n\ndes Klägers und der Drittwiderbeklagten. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das \n\nBerufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör \n\nverletzt hat. \n\nDie Klage ist unter dem Gesichtpunkt der Schlechterfüllung eines mit der \n\nBeklagten zu 1 zustande gekommenen Beratungsvertrages auch darauf ge-\n\nstützt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht über das Risiko einer \n\nZinssteigerung für das Vorausdarlehen und einer damit verbundenen Erhöhung \n\nihrer monatlichen Belastung nach Ablauf der acht Jahre dauernden Zinsbin-\n\ndungsfrist aufgeklärt worden seien. Entsprechendes gelte für die Ungewissheit \n\nder (weiteren) Zwischenfinanzierung durch das Vorausdarlehen nach Zuteilung \n\ndes ersten Bausparvertrags. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat diesen – sowohl für die Klage als auch für die \n\nBegründetheit der Widerklage entscheidungserheblichen – Vortrag zwar nicht \n\nvöllig außer Acht gelassen, ihn jedoch in einer Weise behandelt, die deutlich \n\nmacht, dass es den wesentlichen Kern des Vorbringens nicht erfasst hat. Darin \n\nliegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; \n\nBGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rdn. 5). \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zielt der Vortrag des \n\nKlägers nicht auf eine – nicht bestehende – Verpflichtung der Beklagten zu 1 \n\nab, die Entwicklung der Kapitalmarktzinsen zu prognostizieren. Vielmehr ist das \n\nRisiko angesprochen, welches sich daraus ergibt, dass die Zinsbindungsfrist für \n\ndas Vorausdarlehen nur acht Jahre beträgt, während der Zeitraum, in dem der \n\nKläger mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein würde, deutlich länger ist. \n\nMit der Tilgung der ersten Hälfte des Darlehens durch Zuteilung des ersten \n\nBausparvertrages war nach seiner Darstellung erst nach zehn bis zwölf Jahren \n\nzu rechnen; die Zuteilung des zweiten Bausparvertrages, die zur Tilgung der \n\nzweiten Hälfte des Vorausdarlehens führen sollte, war nach Darstellung der Be-\n\nschwerdeerwiderung sogar erst nach 22 Jahren zu erwarten. \n\n9 \n\nÜber das hieraus folgende Risiko einer Erhöhung des berechneten mo-\n\nnatlichen Eigenaufwands infolge steigender Kapitalmarktzinsen musste die Be-\n\nklagte zu 1 aufklären (vgl. Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM \n\n2008, 89, 91 f. Rdn. 22; Krüger, ZNotP 2007, 442, 444). Bei dem Erwerb einer \n\nImmobilie zu Anlagezwecken bildet die Ermittlung des monatlichen Eigenauf-\n\nwands des Käufers nämlich das Kernstück der Beratung (Senat, BGHZ 156, \n\n371, 377). Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen fi-\n\nnanziellen Mitteln das Objekt erwerben und – worauf es hier ankommt – auch \n\nhalten zu können. Demgemäß muss der Verkäufer über Unwägbarkeiten für \n\nden monatlichen Eigenaufwand, die sich aus Besonderheiten seines Anlage-\n\nmodells ergeben, aufklären, hier also über das Auseinanderfallen von Zinsbin-\n\ndungsfrist und Laufzeit des Vorausdarlehens. \n\n10 \n\nDer – im Kern – übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich, weil \n\ndas Berufungsgericht eine solche Aufklärung nicht festgestellt hat. Die im Be-\n\nsuchsbericht enthaltene Angabe \"Zinsbindungsfrist: 8 Jahre\" genügt nicht, weil \n\nsie nicht erkennen lässt, dass und welche Risiken mit dieser Frist verbunden \n\nsind. \n\nKrüger \n\nVorinstanzen: \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 675/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2007 - 22 U 183/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/v-zr-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/v-zr-92-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:51.419428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-17/v-zr-92-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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