{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"IX ZB 41/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrele- vanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durch- suchung zu dulden. InsO §§ 4, 21, 22; ZPO § 114 Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur ge- währt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 41/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; \n\nInsO § 22 Abs. 1 \n\nWird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss \n\nangewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrele-\n\nvanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durch-\n\nsuchung zu dulden. \n\nInsO §§ 4, 21, 22; ZPO § 114 \n\nLegt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel \n\nein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur ge-\n\nwährt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 41/07 - LG Aachen \n\nAG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 17. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 23. Februar 2007 werden auf Kos-\n\nten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag des weiteren Beteiligten zu 5 vom 22. Oktober 2007 \n\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde wird abgelehnt. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerden wird auf \n\n55.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe \n\nvon Sicherungsmaßnahmen getroffen. Durch Beschluss vom 6. Februar 2007 \n\nhat es einen vorläufigen \"starken\" Insolvenzverwalter bestellt und diesen durch \n\nBeschluss vom 12. Februar 2007 ermächtigt, die Bücher und Geschäftspapiere \n\nsowie sämtliche Unterlagen der Schuldnerin, die für die Aufklärung der schuld-\n\nnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung sein könnten, in Besitz zu \n\nnehmen. Das Insolvenzgericht hat den zuständigen Gerichtsvollzieher angewie-\n\nsen, die Geschäftsräume der Schuldnerin und die Privaträume des Komple-\n\nmentärs, des weiteren Beteiligten zu 1, nach Unterlagen zu durchsuchen, die \n\nfür die Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse von Bedeutung \n\nsein könnten. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldne-\n\nrin und (hinsichtlich der Durchsuchung) der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 hat \n\ndas Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 zurückgewiesen. Am \n\n18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren \n\neröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 5 masseun-\n\nzulänglich. Mit ihrer am 6. März 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom \n\n4. Juni 2007 begründeten Rechtsbeschwerde begehren die Schuldnerin und die \n\nweiteren Beteiligten zu 1 und 2 unterschiedslos die Aufhebung der Beschlüsse \n\nder Vorinstanzen. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil es ihr an \n\ndem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/ \n\nSchröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82). \n\n3 \n\na) Die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO angeordnete Bestellung \n\neines vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich mit der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr \n\nmöglich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung \n\nder Sache zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessua-\n\nlen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen. \n\n4 \n\nDie Schuldnerin ist insoweit auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsantrag übergegangen. Dieser wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine \n\nsolche Rechtschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insol-\n\nvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur \n\nstatt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-\n\nnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung \n\ntrotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-\n\ndert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober \n\n2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, \n\nZIP 2007, 438 f). Solche besonderen Rechtsschutzgründe sind nach der Ver-\n\nfahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der \n\nSchuldnerin mit der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Wirk-\n\nsamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. \n\n5 \n\n6 \n\nEntsprechendes gilt für die durch Beschluss vom 12. Februar 2007 aus-\n\ngesprochene Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Bücher und \n\nGeschäftspapiere sowie ähnliche Unterlagen unter den in dem Beschluss ge-\n\nnannten Voraussetzungen in Besitz zu nehmen. \n\nb) Die in dem Beschluss vom 12. Februar 2007 weiterhin getroffene An-\n\nordnung, die Geschäftsräume der Schuldnerin nach insolvenzrelevanten Unter-\n\nlagen zu durchsuchen, greift in den durch Art. 13 GG geschützten Bereich der \n\nSchuldnerin ein. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt in diesen Fällen \n\ndie sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft, wenn sein Begehren nun-\n\nmehr im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begeh-\n\nrens zu verstehen ist (BGHZ 158, 212, 217). Die Schuldnerin hat ungeachtet \n\nder in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrenseröffnung an dem Antrag fest-\n\ngehalten, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Hierbei hat sie sich auf \n\ndie Leitentscheidung des Senats vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212 ff) bezo-\n\ngen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Schuldner sein ursprüngliches Rechts-\n\nschutzziel trotz eingetretener prozessualer Überholung im eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren weiterverfolgen könnte (BGHZ aaO S. 216 f). \n\n7 \n\nDie Schuldnerin legt auch nicht dar, dass sie durch die Durchsuchungs-\n\nanordnung in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt sein könnte, was es \n\nrechtfertige, ihre Anträge in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Sie macht \n\nhierzu geltend, die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung sei objektiv \n\nwillkürlich und dem Gesetz fremd. Dies ist rechtlich verfehlt. Bei dem angeord-\n\nneten Einsatz des Gerichtsvollziehers handelt es sich um eine nach § 4 InsO in \n\nVerbindung mit § 758 Abs. 1, § 883 Abs. 1 ZPO zulässige Hilfstätigkeit, mit der \n\ndie Sicherungsaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 InsO gefördert wurde. Weiteres macht die Rechtsbeschwerde in \n\ndiesem Zusammenhang nicht geltend. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind un-\n\nstatthaft. \n\na) Vor der prozessualen Überholung der richterlichen Durchsuchungsan-\n\nordnung mit der Durchsuchung hätten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen \n\nden Anordnungsbeschluss keine insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde er-\n\nheben können, weil eine solche, was § 6 InsO voraussetzt, in der Insolvenzord-\n\nnung nicht vorgesehen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht gegen die An-\n\nordnung von Sicherungsmaßnahmen nur dem Schuldner die sofortige Be-\n\nschwerde zu. Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung \n\nfindet die vom Senat in BGHZ 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine \n\nAnwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Maßnahme \n\ndes Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO, sondern um eine Sicherungsanordnung \n\ndurch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des \n\nnach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 InsO bestellten vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters unterstützt werden soll. \n\n10 \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist auch ohne besondere Anordnung \n\nnach § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners \n\nzu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Umstand, dass unter \n\nder Anschrift der Schuldnerin der persönlich haftende Gesellschafter und die \n\nweitere Beteiligte zu 2 möglicherweise wohnhaft waren, lässt die Anordnung \n\nnicht als eine Maßnahme erscheinen, die von vornherein außerhalb der Befug-\n\nnisse lag, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind (vgl. \n\nBGHZ aaO S. 215 f). Es bleibt deshalb im Streitfall bei der Anwendung des \n\nEnumerationsprinzips des § 6 Abs. 1 InsO, welches die Anfechtungsmöglichkeit \n\ngerichtlicher Anordnungen auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorge-\n\nsehenen Fälle und bezeichneten Beteiligten beschränkt. Daran ändert auch \n\nnichts, dass die Anordnung auch gegen den weiteren Beteiligten zu 1 gerichtet \n\nwar, der nach dem damaligen Erkenntnisstand des Insolvenzgerichts unter der \n\nAnschrift der Schuldnerin wohnte. Die Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht \n\netwaiger \"Mitbewohner\" der Schuldnerin ergibt sich aus § 758a Abs. 3 Satz 1 \n\nZPO, der über § 4 InsO auf Fälle vorliegender Art jedenfalls entsprechend an-\n\nwendbar ist. \n\n11 \n\nDie prozessuale Überholung eines von Anfang an unstatthaften Rechts-\n\nmittels bewirkt nicht, dass dieses nunmehr mit dem Ziel der Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme wirksam wird. Mangels einer \n\nstatthaften insolvenzrechtlichen sofortigen ersten Beschwerde (§ 6 InsO) war \n\nauch die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82; \n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). \n\n12 \n\nb) Es kann offen bleiben, ob die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 außer-\n\nhalb des § 6 InsO gegen die Anordnung der Durchsuchung allgemeine vollstre-\n\nckungsrechtliche Rechtsmittel ergreifen konnten. Eine Rechtsbeschwerde wäre \n\ninsoweit ebenfalls unstatthaft, weil das Beschwerdegericht gegen seine Ent-\n\nscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO). \n\nIII. \n\n13 \n\nDas Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 5, ihm für den angekündigten \n\nAntrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-\n\ntenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff \n\nZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO \n\naus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-\n\nsonen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte \n\nverfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Aus-\n\ngangspunkt nur der \"Partei\" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 114 Rn. 2; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb aner-\n\nkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel-\n\nfer der Parteien erfasst \n\n(vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5; \n\nMusielak/Fischer, aaO Rn. 2; Zöller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte \n\nzu 5 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht zu diesem Per-\n\nsonenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Si-\n\ncherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-\n\nschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung \n\nangeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaß-\n\nnahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 \n\n- IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 \n\nRn. 41). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 92 IN 9/07 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 37/07 und 6 T 39/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zb-41-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758a","ref_norm":"758a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zb-41-07","retrieved":"2026-07-10 19:12:57.347553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-17/ix-zb-41-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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