{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"XI ZB 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen sondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Ver- säumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht an- zuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 11/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A \n\nDie Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäu-\nmung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen \nsondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv \ndes Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des \nRechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom \nWortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Ver-\nsäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht an-\nzuwenden. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Limburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold \n\nam 15. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 19. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 23.760,45 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom \n\n23. August 2006, zugestellt am 29. August 2006, am 18. September \n\n2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungs-\n\nfrist bis zum 29. November 2006 mit Schriftsatz vom 24. November 2006, \n\nbeim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Dezember 2006, begründet. \n\nNachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat er \n\nam 17. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2 \n\nSeine Prozessbevollmächtigten II. Instanz haben dazu unter Vor-\n\nlage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. \n\nim Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung sei am \n\n24. November 2006 gefertigt, unterzeichnet, kuvertiert, frankiert und \n\nnachmittags in einen Briefkasten der Post geworfen worden. Nach den \n\nregelmäßigen Brieflaufzeiten sei mit einem Eingang der Berufungsbe-\n\ngründung beim Oberlandesgericht am folgenden Werktag, spätestens \n\naber am 26. November 2006 zu rechnen gewesen. Die verzögerte Zu-\n\nstellung des Briefes mit der Berufungsbegründungsschrift durch die \n\nDeutsche Post AG erst am 5. Dezember 2006 hätten der Beklagte und \n\nseine Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand und seine Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen, da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb \n\nder zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt und die \n\nBerufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Ober-\n\nlandesgericht eingegangen sei. \n\n4 \n\n1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 \n\nII. \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zuläs-\n\nsig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). Indem das Berufungsgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-\n\ndung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensgarantien des \n\nGrundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensord-\n\nnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, \n\n228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das \n\nBerufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2. b) davon ausgegangen ist, \n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten sei nicht fristgerecht ge-\n\nstellt und die Berufungsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt worden, \n\nhat es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt \n\nversagt. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n6 \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass die bis zum 29. November 2006 verlängerte Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das am 29. August 2006 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts bei Eingang der Berufungsbegründung am 5. Dezember \n\n2006 abgelaufen war. \n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag des Beklagten auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Januar 2007 gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht als unzulässig \n\nverworfen. Der Beklagte hat seinen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb \n\nder Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die Berufungs-\n\nbegründung nachgeholt. Die Monatsfrist hat frühestens mit Eingang der \n\nBerufungserwiderung der Klägerin vom 20. Dezember 2006, in der die \n\nVerspätung der Berufungsbegründung geltend gemacht wurde, bei den \n\nProzessbevollmächtigten des Beklagten begonnen. \n\n8 \n\nAnders als das Berufungsgericht angenommen hat, beträgt die \n\nFrist für ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses. Mit der Neu-\n\nregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Mo-\n\ndernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat der \n\nGesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar in erster Linie \n\ndas Ziel verfolgt, dem Rechtsmittelführer nach der Gewährung von Pro-\n\nzesskostenhilfe zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von einem \n\nMonat zur Verfügung zu stellen (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Dies recht-\n\nfertigt es aber nicht, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem eindeutigen \n\nGesetzeswortlaut nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe anzuwenden. In den Gesetzesmaterialien heißt es aus-\n\ndrücklich, durch die Gesetzesänderung solle „insbesondere“ sicherge-\n\nstellt werden, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei \n\nein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung bleibe. Daraus ist zu ent-\n\nnehmen, dass die verlängerte Frist nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nauch in anderen Fällen als dem der nachträglichen Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe gelten soll (BAG NZA 2005, 1262; s. auch OLG Zweibrü-\n\ncken FamRZ 2006, 1771; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 2). Für \n\neine den Wortlaut missachtende einschränkende Auslegung des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO, wie sie in der Literatur vereinzelt befürwortet bzw. \n\nerwogen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 1; Knau-\n\ner/Wolf NJW 2004, 2857, 2863), ist deshalb kein Raum. Das gilt beson-\n\nders, da dem Gebot der Rechtsmittelklarheit bei der Auslegung gesetzli-\n\ncher Vorschriften über Fristen besonderes Gewicht zukommt. \n\n9 \n\nc) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist auch begrün-\n\ndet. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung \n\nvon Rechtsanwalt S. glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Ver-\n\nschulden verhindert war, die bis zum 29. November 2006 verlängerte Be-\n\nrufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift wurde bereits am Nachmittag des 24. November 2006, ei-\n\nnem Freitag, frankiert in einen Briefkasten der Post in W. \n\ngeworfen. Angesichts der regelmäßigen Brieflaufzeiten durften die Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten darauf vertrauen, die Berufungsbe-\n\ngründung werde am Sonnabend, dem 25. November 2006, spätestens \n\naber am Montag, dem 27. November 2006 und damit innerhalb der ver-\n\nlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht F. \n\n eingehen. Die danach verzögerte Zustellung der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift durch die Deutsche Post AG, die erst am 5. Dezember \n\n2007 erfolgte, darf dem Beklagten nach ständiger Rechtsprechung nicht \n\nals Verschulden angerechnet werden (BVerfG NJW 1995, 1210, 1211; \n\nBVerfG NJW-RR 2000, 726; BGHZ 105, 116, 118 f.; BGH, Beschluss \n\nvom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; BGH, Beschluss \n\nvom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713; BGH, \n\nBeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2278, 2279). \n\n10 \n\n3. Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu \n\ngewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-\n\nstandslos ist. \n\nNobbe Mayen Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 23.08.2006 - 2 O 103/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.02.2007 - 17 U 229/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/xi-zb-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/xi-zb-11-07","retrieved":"2026-07-10 19:14:23.447333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-15/xi-zb-11-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2008-01-15","dockets":["XI ZB 11/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZB 11/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/xi-zb-11-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen sondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Ver- säumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht an- zuwenden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 19. Februar 2007 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gewährt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nBeschwerdewert: 23.760,45 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":8},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Limburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Limburg","date":"2006-08-23","docket":"2 O 103/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2007-02-19","docket":"17 U 229/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-01-15","docket":"XI ZB 11/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-01-15/xi-zb-11-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/xi-zb-11-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 1164","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:14:23.447333+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}