{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"4 StR 648/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 648/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Urkundenfälschung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 20. August 2007, soweit es den \n\nAngeklagten betrifft, \n\na) \n\nin den die Geschädigten W. , H. , S. , \n\nM. , R. und Ha. betreffenden Fällen \n\n(„Fälle“ 4 bis 21 der Liste UA 9) mit den das \n\nGebrauchmachen der Urkunden betreffenden Fest-\n\nstellungen - die übrigen Feststellungen bleiben be-\n\nstehen – sowie \n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sie-\n\nben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren \n\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in \n\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte spätestens \n\nAnfang 2006 eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle dadurch, dass er \n\nÜberweisungen von fremden Konten, bezüglich derer er die entsprechenden \n\nBankverbindungsdaten über einen Bankangestellten erhalten hatte, auf Konten \n\nveranlasste, auf die er selbst unmittelbar oder mit Hilfe anderer Personen \n\nZugriff nehmen konnte. Zu diesem Zweck fälschte er die entsprechenden \n\nÜberweisungsträger, indem er sie mit den Namen der jeweiligen geschädigten \n\nKontoinhaber unterzeichnete, und reichte die so gefälschten Überweisungsträ-\n\nger bei den Banken ein. \n\n3 \n\nDen Feststellungen liegen insgesamt 21 von dem Angeklagten gefälsch-\n\nte und eingereichte Überweisungsträger zu Grunde, die drei Ausstellungsdaten \n\n(7. Februar, 8. März und 15. März 2006) tragen und die Konten von sieben Ge-\n\nschädigten bei drei verschiedenen Bankinstituten betreffen. Hiervon ausge-\n\nhend, hat das Landgericht \"pro geschädigtem Kontoinhaber\", unabhängig von \n\nder jeweiligen Anzahl der von dem Angeklagten gefälschten Urkunden, eine Tat \n\ndes Herstellens und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde angenommen \n\n(UA 13) und den Angeklagten deshalb der (gewerbsmäßig begangenen) Ur-\n\nkundenfälschung in sieben Fällen für schuldig befunden. \n\n4 \n\n2. Die Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 4 StPO versagt aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember \n\n2007. Dagegen hält das Urteil im Umfang der Aufhebung der sachlichen-\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die bisher zu den „Fällen“ 4 bis 21 \n\nder Liste auf UA 9 getroffenen Feststellungen zum Einreichen der gefälschten \n\nÜberweisungsträger bei den betreffenden Banken sind lückenhaft und erlauben \n\ndem Senat nicht die Beurteilung, ob das Landgericht den Angeklagten insoweit \n\nzu Recht wegen sechs selbständigen Taten der Urkundenfälschung verurteilt \n\nhat. \n\n5 \n\na) Allerdings begegnet der rechtliche Ansatz des Landgerichts, wonach \n\nalle Überweisungen von ein und demselben Konto jeweils eine Tat im Rechts-\n\nsinne bilden, keinen rechtlichen Bedenken, zumal die Überweisungsträger be-\n\nzüglich jedes einzelnen der betroffenen Konten unter jeweils dem selben Datum \n\nausgestellt sind. Dass der Senat - worauf die Revision in ihrer Gegenerklärung \n\nverweist - in dem Parallelverfahren gegen den Angeklagten, in dem der Ange-\n\nklagte wegen gleichartiger Taten - inzwischen rechtskräftig - verurteilt worden \n\nist (27 KLs 31/06 Landgericht Essen; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 - \n\n4 StR 463/07), die abweichende rechtliche Würdigung der dort erkennenden \n\nStrafkammer hingenommen hat, die die Konkurrenzfrage nicht nach Maßgabe \n\nder Anzahl der Konten der Geschädigten, sondern nach derjenigen der Konten \n\nder Empfänger gelöst hat, beruht allein darauf, dass den Angeklagten die recht-\n\nliche Wertung in jener Sache nicht beschwerte. Demgegenüber kann der Senat \n\nim vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass der Angeklagte in den von der \n\nAufhebung betroffenen Fällen durch Annahme von sechs selbständigen Taten \n\nbeschwert ist. \n\n6 \n\nb) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Herstel-\n\nlen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Ur-\n\nkunde jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bildet (st. Rspr.; Fischer StGB 55. \n\nAufl. § 267 Rdn. 44 m.N.). Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im \n\nSinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, \n\ndass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis \n\nzu nehmen (Fischer aaO Rdn. 23). Das ist bei gefälschten Überweisungsträ-\n\ngern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden \n\n(vgl. BGH NStZ 2006, 100). Es fehlen hier jedoch nähere Feststellungen zu den \n\nUmständen, insbesondere zu Zeit und Ort des Einreichens der gefälschten Ü-\n\nberweisungsträger bei den Banken durch den Angeklagten. Darauf kommt es \n\naber an. Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Über-\n\nweisungsträger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa in-\n\ndem er die Überweisungsträger „gebündelt“ in den Briefkasten der Bank ein-\n\nwarf, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur recht-\n\nlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und \n\nzwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten Überweisungsträ-\n\nger und unabhängig davon, ob diese sämtlich dasselbe Konto oder verschiede-\n\nne Konten bei derselben Bank betreffen (vgl. zur Tateinheit in Fällen der Steu-\n\nerverkürzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung \n\ndieselbe 18 und 25). \n\n7 \n\nc) Hiervon ausgehend, kann nicht von vornherein ausgeschlossen wer-\n\nden, dass der Angeklagte die unter dem 15. März 2006 ausgestellten Überwei-\n\nsungsträger („Fälle“ 4 bis 12 der Liste) zeitgleich bei der Deutschen Bank einge-\n\nreicht hat und ihm deshalb insoweit nicht drei (zum Nachteil W. , H. \n\nund S. begangene) Taten, sondern nur eine Tat zur Last fällt, wenn auch \n\ndie unterschiedlichen Wertstellungsdaten dafür sprechen könnten, dass der \n\nAngeklagte an mehreren Tagen tätig geworden ist. \n\n8 \n\nAuch hinsichtlich der unter dem 8. März 2006 ausgestellten Überwei-\n\nsungsträger („Fälle“ 13 bis 21 der Liste) kommt es auf die näheren Umstände \n\nzu Zeit und Ort des Einreichens der Urkunden bei den betreffenden Bankinstitu-\n\nten an. Zwar sind hier drei Geschädigte (M. , R. und Ha. ) mit Kon-\n\nten bei entsprechend drei verschiedenen Banken betroffen, weshalb an sich \n\ngegen die Wertung als drei selbständige Taten nichts zu erinnern ist. Jedoch \n\nbedarf die Sache auch insoweit weiterer Klärung; denn in dem erwähnten, \n\nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 27 KLs 31/06 Landgericht Essen (Se-\n\nnat 4 StR 463/07) ist der Angeklagte wegen der Fälschung und Einreichung \n\nunter demselben Datum (dem 8. März 2006) ausgestellter Überweisungsträger \n\nverurteilt worden. Jene „Fälle“ (Nr. 124 bis 133 der Liste; UA 9 jenes Urteils) \n\nbetreffen dieselben drei Banken (Deutsche Bank, Dresdner Bank und Com-\n\nmerzbank), die auch im vorliegenden Verfahren kontoführende Banken der drei \n\nGeschädigten waren. Kann unter diesen Umständen aber nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass der Angeklagte insoweit die Überweisungsträger betreffend die \n\nKonten der Geschädigten sowohl des abgeschlossenen als auch des vorliegen-\n\nden Verfahrens jeweils zeitgleich bei der entsprechenden Bank eingereicht hat, \n\nstünde der Verurteilung des Angeklagten hier insoweit das Verfahrenshindernis \n\ndes Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen. \n\n9 \n\nd) Die Verurteilung des Angeklagten in dem den Geschädigten B. be-\n\ntreffenden Fall („Fälle“ 1 bis 3 der Liste des angefochtenen Urteils) zu der Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler \n\nnicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben. Denn in diesem Fall, dem \n\ndrei Überweisungsträger zu Grunde liegen, die sämtlich dasselbe Konto des \n\nGeschädigten betreffen und unter dem selben Datum (7. Februar 2006) ausge-\n\nstellt sind, ist der Angeklagte durch die Annahme nur einer Tat unter keinen \n\nUmständen beschwert. \n\n10 \n\n3. Über die Sache ist deshalb in den „Fällen“ 4 bis 21 der Liste unter Be-\n\nachtung des Zweifelsgrundsatzes neu zu entscheiden. Neuer Feststellungen \n\nbedarf es jedoch nur zu den tatsächlichen Umständen des Gebrauchmachens \n\nvon den vom Angeklagten gefälschten Überweisungsträgern. Die übrigen Fest-\n\nstellungen können dagegen bestehen bleiben. \n\n11 \n\nDie Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen entzieht auch dem \n\nGesamtstrafenausspruch die Grundlage. Auch insoweit bedarf es deshalb einer \n\nneuen tatrichterlichen Entscheidung. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-648-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/4-str-648-07-2","retrieved":"2026-07-10 19:13:42.636590+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-15/4-str-648-07-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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