{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"II ZR 85/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 276 Ci, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 a) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbe- gründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anwei- sung des Prozessbevollmächtigten nicht auf \"normalem\" Weg gefaxt, sondern di- rekt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Beru- fungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. b) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des An- legers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsab- schlag empfohlen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 85/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 276 Ci, 280; ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 \n\na) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbe-\ngründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anwei-\nsung des Prozessbevollmächtigten nicht auf \"normalem\" Weg gefaxt, sondern di-\nrekt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Beru-\nfungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, \nnicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch \nseine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. \n\nb) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft \ngeworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des An-\nlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität \nder Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, \nwenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im \nProspekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsab-\nschlag empfohlen worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2007 durch Beschluss \n\nnach § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 30.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Weder der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte \n\nnoch ein sonstiger Zulassungsgrund liegt vor. Sämtliche für die Entscheidung \n\ndes vorliegenden Falles erheblichen Rechtsfragen, d.h. welche Anforderungen \n\nan die Unterschrift bestimmender Schriftsätze zu stellen sind, welchen Anforde-\n\nrungen ein Beteiligungs-Prospekt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Informa-\n\ntion eines Anlageinteressenten genügen muss, wann von der Ursächlichkeit \n\neines Prospektmangels auszugehen und wer Prospektverantwortlicher ist, \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt und rechtfertigen die \n\nZulassung nicht. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für \n\nzulassungswürdig gehaltene Frage: \"… welche Anforderungen an die Darstel-\n\nlung der Prognose von Windenergieerträgen in Prospekten, mit denen für die \n\nBeteiligung an Windkraftanlagen geworben wird, zu stellen sind\". Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Senates hat nach den von ihm entwickelten \n\nProspekthaftungsgrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers in \n\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen ge-\n\nmachten Angaben anknüpfen, der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage \n\nfür den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem \n\nein zutreffendes Bild von der angebotenen Beteiligung zu vermitteln. Dazu ge-\n\nhört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt \n\nangesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, \n\nrichtig und vollständig dargestellt werden (vgl. nur Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 \n\n- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814; zuletzt Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 \n\n- II ZR 21/06, Umdr. S. 5 f. m.w.Nachw.). Genau diesen Anforderungen muss \n\nauch ein Prospekt genügen, mit dem zu dem Beitritt zu einer Windpark-\n\nBeteiligungsgesellschaft geworben wird. Er muss - auch - im Bereich der für die \n\nBeitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und \n\ndamit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und voll-\n\nständig informieren. Ob ein Prospekt diesen Anforderungen genügt, ist eine \n\nFrage des Einzelfalls, nämlich der Prüfung und Bewertung der konkreten Pros-\n\npektangaben, und damit eine Frage, deren Überprüfung dem Tatrichter obliegt. \n\nDieser muss - evtl. sachverständig beraten - feststellen, ob die Darstellung der \n\nPrognose von Winderträgen in dem konkreten Prospekt richtig und vollständig \n\nist. \n\n3 \n\nII. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar \n\nhat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in dem \n\noben angeführten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist \n\naber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-\n\ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines \n\nTeil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-\n\nsion beschränken könnte (st. Rspr. siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.Nachw.). \n\nUnzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte \n\nRechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken. Da \n\ndie Fehlerhaftigkeit des Prospektes ein solches nicht selbständig anfechtbares \n\nUrteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision durch \n\ndas Berufungsgericht unzulässig. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung \n\nder Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirk-\n\nsam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (BGHZ aaO m.w.Nachw.). \n\n2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nrufung rechtzeitig begründet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Kläger beim Berufungsgericht eingegangene \n\nComputerfax hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. \n\naa) Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat \n\nder Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April \n\n2000 entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang \n\nbestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer \n\nTextdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermit-\n\ntelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbe-\n\nsondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle \n\neiner derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein \n\nbestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die \n\nPerson des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nUnterschrift eingescannt sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit \n\ndes elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des \n\nProzessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkun-\n\nde (BGHZ aaO S. 165). \n\n7 \n\nbb) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der \n\nVersendung des Computerfaxes genügt der Schriftsatz diesen Anforderungen. \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch seine persönliche Unterschrift \n\nunter dem ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz - wie von der stän-\n\ndigen Rechtsprechung gefordert (siehe nur BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; \n\n97, 283, 285) - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle \n\nVerantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit \n\nder Anweisung an den Zeugen H. verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den \n\nvon ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem Beru-\n\nfungsgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihm verant-\n\nworteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran \n\nvermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene \n\nSchriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf \"normalem\" Weg gefaxt, son-\n\ndern vom Zeugen H. wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt als Com-\n\nputerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht übermittelt \n\nworden ist. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltli-\n\nche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigen-\n\nhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert \n\ndeshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veran-\n\nlassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt wor-\n\nden ist. \n\n8 \n\nb) Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der hiervon \n\nin der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in tatrichterlicher, revisions-\n\nrechtlich nicht angreifbarer Weise einen Prospektfehler bejaht. Der Windener-\n\ngieertrag einer Windparkanlage ist sicherlich, wenn nicht das, so jedoch eines \n\nder entscheidenden Kriterien für die Anlageentscheidung desjenigen, der sich \n\nan einem derartigen Projekt beteiligt. Die Prognose der Winderträge ist, wie das \n\nBerufungsgericht, das sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen \n\ndes Landgerichts gestützt hat, wonach die prospektierten Erträge nicht erzielt \n\nworden sind, zutreffend entschieden hat, in dem Prospekt nicht in einer den \n\nAnlageinteressenten inhaltlich richtig und vollständig informierenden Art und \n\nWeise dargestellt. \n\n9 \n\nDaran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass, was auch das Beru-\n\nfungsgericht nicht in Zweifel zieht, die drei Windgutachten als solche fachlich \n\nzutreffend erstellt sind. Der Mangel des Prospekts liegt vielmehr darin, dass in \n\nihm verschwiegen wird, dass in jedem der drei eingeholten Gutachten von dem \n\nfachlich zutreffend ermittelten Windertrag jeweils ein Sicherheitsabschlag (ein-\n\nmal 15 % und zweimal 10 %) empfohlen worden ist. Demgegenüber vermittelt \n\nder Prospekt den Eindruck, als ob die dort für die einzelnen Gutachten genann-\n\nten Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte \n\nErträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen \n\nals eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits \n\neigenständig einen zusätzlichen 3 %-igen Abschlag auf das niedrigste bzw. ca. \n\n8 % bzw. ca. 16 % bei den beiden anderen Gutachten vorgenommen hätten. \n\nTatsächlich lag dieser 3 %-ige Abschlag bei zwei Gutachten 7 % bzw. 2 % unter \n\ndem von dem jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag und bei \n\ndem dritten Gutachten nur geringfügig darüber. Durch die Darstellung im Pros-\n\npekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospekt-\n\nherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei \n\nder drei Gutachten nicht gedeckt war. \n\n10 \n\nDa - jedenfalls - dieser Prospektmangel vorliegt, kommt es auf den weite-\n\n11 \n\n12 \n\nren vom Berufungsgericht angenommenen Fehler im Zusammenhang mit der \n\nDarstellung der Netz- und Übertragungsverluste nicht mehr entscheidend an. \n\nIhm ist aber auch darin zu folgen, dass insoweit ein - weiterer - Prospektmangel \n\nvorliegt. Diese genannten Verluste sind nicht in den absoluten Zahlen der Gut-\n\nachter, sondern lediglich jeweils in den von ihnen vorgenommenen Sicherheits-\n\nabschlägen berücksichtigt und mindern vor diesem Hintergrund nochmals den \n\nvon den Prospektverantwortlichen herausgestellten 3 %-igen Sicherheitsab-\n\nschlag. Dieser wird nämlich dann bereits in einem Umfang von 1 % bis 2 % \n\ndurch die - auch nach Darstellung der Beklagten - regelmäßig in diesem Um-\n\nfang vorhandenen Netz- und Übertragungsverluste bereits fast völlig aufgezerrt. \n\nc) Die gegen die vom Berufungsgericht angestellten Kausalitätserwä-\n\ngungen erhobene Rüge der Beklagten aus § 286 ZPO greift nicht durch. \n\nDas Berufungsgericht geht unter Heranziehung der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats zutreffend davon aus, dass es der Lebenserfahrung ent-\n\nspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich gewor-\n\nden ist. Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständi-\n\nge Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden \n\nist, in eigener Entscheidung und unter Abwägung des Für und Wider darüber zu \n\nbefinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (siehe nur Sen.Urt. v. \n\n29. Mai 2000 \n\n- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 14. Juli 2003 \n\n- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung dennoch \n\nfür die Anlage entschieden hätten, sind von den insoweit darlegungs- und be-\n\nweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht er-\n\nsichtlich. Auch die Revisionsbegründung vermag insoweit übergangenen Vor-\n\ntrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen. \n\n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die \n\nProspektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und 4 zu Recht bejaht. \n\naa) Wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben haften die \n\nPersonen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Heraus-\n\ngabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer \n\nund Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherr-\n\nschen. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesell-\n\nschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben \n\nund deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 f. m.w.Nachw.), die \n\nalso als Hintermänner angesehen werden können bzw. maßgeblich an der \n\nKonzeption des Projekts beteiligt waren. Anknüpfungspunkt ist dabei der Ein-\n\nfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227; \n\n79, 337, 340). \n\nbb) Beide Beklagte erfüllen diese Voraussetzungen. \n\nDie Beklagte zu 3 war nicht nur alleinige Gründungskommanditistin der \n\nBeteiligungsgesellschaft, sondern hielt sämtliche Geschäftsanteile an der per-\n\nsönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2. Darüber hinaus hatte \n\nsie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. \n\nSie war zu der über die Bauleitung hinausgehenden Koordinierung aller Betei-\n\nligten bis zur Fertigstellung des Windparks sowie dazu verpflichtet, die Abstim-\n\nmung zwischen den Kreditinstituten und den übrigen Beteiligten vorzunehmen. \n\nWeiteren maßgeblichen Einfluss hatte sie dadurch, dass ihr die Sicherstellung \n\nder Fremdfinanzierung oblag und zwar sowohl in Form der Vermittlung der Dar-\n\nlehen als auch im Hinblick auf die gesamte Vertragsabwicklung und insbeson-\n\ndere die Konzeptionierung der Fremdfinanzierung einschließlich der mit den \n\nKreditinstituten und institutionellen Anlegern verbundenen Gespräche sowie die \n\nAushandlung und Prüfung der Darlehenskonditionen. \n\n17 \n\nDie Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 4 folgt nicht nur daraus, \n\ndass sie sich in dem Grußwort selbst als Initiatorin dargestellt hat, in dem sie \n\ndort von \"ihrem Projekt\" gesprochen und auf die von ihr bereits entwickelten \n\nanderen Windparks hingewiesen hat. Ihre Verantwortlichkeit folgt zusätzlich \n\ndaraus, dass sie Mehrheitsaktionärin der Beklagten zu 3 war, die wiederum \n\nsämtliche Geschäftsanteile der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft\n\nhielt und deren alleinige Gründungskommanditistin war. Durch ihren Mehrheits-\n\neinfluss auf die Komplementär-GmbH hatte sie - zusätzlich - maßgeblichen Ein-\n\nfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2005 - 2 O 368/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2007 - 27 U 121/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-14/ii-zr-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-14/ii-zr-85-07","retrieved":"2026-07-10 19:14:32.098222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-14/ii-zr-85-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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