{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"V ZR 85/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AusglLeistG § 3 Abs. 10 a) § 3 Abs. 10 AusglLeistG enthält ein relatives Veräußerungsverbot. b) § 3 Abs. 10 AusglLeistG steht nur der Veräußerung nach diesem Gesetz er- worbener Grundstücke entgegen; andere Verfügungen werden von dem Verbot nicht erfasst, ebenso wenig eine im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragene Hypothek.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2008 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 85/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAusglLeistG § 3 Abs. 10 \n\na) § 3 Abs. 10 AusglLeistG enthält ein relatives Veräußerungsverbot. \n\nb) § 3 Abs. 10 AusglLeistG steht nur der Veräußerung nach diesem Gesetz er-\n\nworbener Grundstücke entgegen; andere Verfügungen werden von dem \n\nVerbot nicht erfasst, ebenso wenig eine im Wege der Zwangsvollstreckung \n\neingetragene Hypothek. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2008 - V ZR 85/07 - OLG Rostock \n\nLG Neubrandenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 26. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie B. (B. ) war \n\nals Eigentümerin einer Vielzahl ehemals volkseigener Grundstücke in W. \n\n im Grundbuch eingetragen. Aufgrund Verein-\n\nbarung mit der Klägerin wurden die Grundstücke mit Bescheid vom 1. April \n\n1996 dieser zugeordnet. Ohne dass der Eigentumswechsel im Grundbuch ver-\n\nlautbart war, verkaufte die Klägerin im eigenen Namen und als Vertreterin der \n\nB. die Grundstücke zusammen mit weiteren noch als volkseigen in Rechtsträ-\n\ngerschaft eines Forstwirtschaftsbetriebs gebuchten Grundstücken mit Notarver-\n\ntrag vom 6. Dezember 1996 nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verbilligt an \n\neine zwischen den Eheleuten R. vereinbarte Gesellschaft des bürgerlichen \n\nRechts (GbR) und ließ die Grundstücke den Eheleuten R. als Gesellschaf-\n\ntern auf. Die GbR verpflichtete sich zur forstwirtschaftlichen Nutzung der \n\nGrundstücke und dazu, über diese nicht ohne Zustimmung der Klägerin zu ver-\n\nfügen. Ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsverpflichtung oder das Verfü-\n\ngungsverbot berechtigte die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag. Zur Sicherung \n\ndes aus einem Rücktritt folgenden Anspruchs auf Auflassung der Grundstücke \n\nbewilligten die Käufer die Eintragung einer Vormerkung. In § 8 Abs. 1 des Ver-\n\ntrags stellten die Vertragsparteien fest, dass die Grundstücke dem Verbot von \n\n§ 3 Abs. 10 AusglLeistG unterlägen und ohne Genehmigung der Verkäuferin \n\nnicht veräußert werden dürften. \n\n2 \n\nAm 21. Dezember 1998 wurde die Auflassung der Grundstücke im \n\nGrundbuch vollzogen. In Abteilung II des Grundbuchs wurde zugleich eingetra-\n\ngen: \"Veräußerungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10 \n\nAusglLeistG bis 20. Dezember 2018\" und \"Rückauflassungsvormerkung, be-\n\ndingt, befristet für die B. , \n\n \". \n\n3 \n\nAm 12. November 2002 erwirkte der Beklagte im Wege der Zwangsvoll-\n\nstreckung die Belastung einzelner Grundstücke mit Sicherungshypotheken. Am \n\n20. Dezember 2002 trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück. Die Kauf-\n\ngrundstücke wurden am 16. Juli 2004 der Klägerin aufgelassen. Am \n\n2. September 2004 \"berichtigte\" das Grundbuchamt die Eintragung der Vormer-\n\nkung vom 21. Dezember 1998 \"von Amts wegen\" dahin, dass die Klägerin \"seit \n\ndem 21. Dezember 1998 Berechtigte\" des gesicherten Anspruchs sei. Am \n\n13. Dezember 2004 wurde sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Löschung \n\nder für ihn eingetragenen Hypotheken zuzustimmen. Das Landgericht hat der \n\nKlage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von \n\ndem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zustim-\n\nmung zur Löschung der Hypotheken. Es meint, aus der eingetragenen Vormer-\n\nkung könnten sich Ansprüche der Klägerin nur gegen Belastungen ergeben, die \n\nnach der Berichtigung der Eintragung vom 2. September 2004 erfolgt seien und \n\ndamit nicht gegen die zuvor für den Beklagten eingetragenen Hypotheken. \n\nAuch aus dem Veräußerungsverbot folge kein Anspruch gegen den Beklagten \n\nauf Zustimmung zu der verlangten Löschung. Das Verbot erfasse die Belastung \n\nder Grundstücke durch die eingetragenen Hypotheken nicht. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung der einge-\n\ntragenen Hypotheken gemäß § 888 Abs. 1 BGB besteht nicht. Der zur Siche-\n\nrung des Anspruchs der Klägerin auf Übertragung der Grundstücke eingetrage-\n\nnen Vormerkung kommt ein Vorrang gegenüber den für den Beklagten einge-\n\ntragenen Hypotheken nicht zu. \n\n8 \n\na) Die zugleich mit der Eintragung der Eheleute R. als Eigentümer \n\ndes Grundstücks eingetragene Vormerkung führte nicht zur Sicherung des im \n\nKaufvertrag für die Klägerin vereinbarten bedingten Rückübertragungsan-\n\nspruchs, weil durch die Eintragung der B. als Vormerkungsberechtigte nicht \n\ndie für die Klägerin bewilligte Vormerkung gewahrt wurde (vgl. Senat, BGHZ \n\n123, 298, 301). \n\n9 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision auch \n\nnicht in Zweifel zieht, konnte die Eintragung vom 2. September 2004 den \n\nSchutz der Klägerin durch die Vormerkung ihres Anspruchs nicht rückwirkend \n\nauf den 21. Dezember 1998 herbeiführen. Eine derartige Rückwirkung ist mit \n\nder Funktion des Grundbuchs, den bestehenden Rechtszustand zu verlautba-\n\nren, unvereinbar. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, ob das \n\nBerufungsgericht die Abtretung eines durch die zunächst eingetragene Vormer-\n\nkung gesicherten Anspruchs der B. an die Klägerin zu Recht verneint hat. Ein \n\nAnspruch der B. auf Übertragung der Grundstücke, der durch die Vormer-\n\nkung gesichert und den die B. an die Klägerin hätte abtreten können, ist \n\ndurch den Vertrag vom 6. Dezember 1996 nicht begründet worden. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der B. ein Anspruch ge-\n\ngen die GbR auf Übertragung der Grundstücke zustand. Die Frage ist zu ver-\n\nneinen. Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil weiteres Vorbrin-\n\ngen der Parteien insoweit nicht in Betracht kommt. Die Klägerin war Eigentüme-\n\nrin des größten Teils der verkauften Grundstücke. Der Kaufvertrag über sämtli-\n\nche Grundstücke wurde zwischen ihr und der GbR geschlossen. Ein Recht zum \n\nRücktritt vom Vertrag wurde nur für die im Vertrag als \"Verkäuferin\" bezeichnete \n\nKlägerin vereinbart. Zu deren Sicherung wurde die Rückerwerbsvormerkung \n\nbewilligt. Auch wenn der Verkauf der Grundstücke, wie die Revision geltend \n\nmacht, im Auftrag der B. geschehen ist, fehlt es an einem Anhaltspunkt in \n\ndem Vertrag dafür, dass die Ausübung des der Klägerin eingeräumten Rück-\n\ntrittsrechts dazu führen sollte, dass die B. die Übertragung der Grundstücke \n\nauf sich verlangen können sollte und ein Anspruch der B. durch die einzutra-\n\ngende Vormerkung habe gesichert werden sollen. Das wird durch das Verhal-\n\nten der Vertragsparteien nach der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch \n\ndie Klägerin bestätigt: Die Klägerin hat nach der vorgelegten Klageschrift die \n\nAuflassung der Grundstücke aus eigenem Recht verlangt und erreicht. Sie und \n\nnicht die B. wurde durch die Eintragung vom 13. Dezember 2004 Eigentüme-\n\nrin der Grundstücke. \n\n12 \n\n2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem in das \n\nGrundbuch eingetragenen Veräußerungsverbot gemäß § 3 Abs. 10 AusglLeistG \n\niVm § 888 Abs. 2 BGB. \n\n13 \n\na) Allerdings enthält § 3 Abs. 10 AusglLeistG ein für den Schutz des \n\n§ 888 Abs. 2 BGB erforderliches relatives Veräußerungsverbot im Sinne von \n\n§ 135 BGB (Hauer in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, \n\nLoseblattkommentar, Stand Januar 2007, § 3 AusglLeistG, Rdn. 183; zweifelnd \n\nKimme/Ludden, Offene Vermögensfragen, Loseblattkommentar, Stand Novem-\n\nber 2007, § 3 AusglLeistG Rdn. 218). Zweck eines absoluten Veräußerungs-\n\nverbots ist der Schutz der Allgemeinheit oder der Schutz des Verfügenden vor \n\nden Folgen seines Handelns (MünchKomm-BGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 135 \n\nRdn. 7; Staudinger/Kohler, BGB \n\n[2003], § 135 Rdn. 43; \n\nferner Soergel/ \n\nHefermehl, BGB, 13. Aufl., §§ 135, 136 Rdn. 2, 5; RGRK-BGB, Krüger-\n\nNieland/Zöller, 12. Aufl., § 135 Rdn. 11). So verhält es sich bei dem Verbot von \n\n§ 3 Abs. 10 AusglLeistG nicht. Ziel der Vorschrift ist es, Gewinne aus dem Wei-\n\nterverkauf nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verbilligt erworbener Grundstü-\n\ncke zu verhindern (Meixner in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der \n\nehemaligen DDR, Loseblattausgabe, Stand November 2004, § 3 AusglLeistG \n\nRdn. 169; Zilch in Motsch/Rosenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, Loseblatt-\n\nkommentar, Stand 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 147), und nicht, den Handel mit \n\nGrundstücken zu beschränken oder den Erwerber vor einem Weiterverkauf zu \n\nbewahren. Die verbotswidrige Veräußerung ist auch nicht nichtig, sondern ge-\n\nnehmigungsfähig. Die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, dass ein im \n\nZusammenhang mit der Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös der Treuhand-\n\nanstalt oder ihrer Nachfolgerin zufließt, § 10 Abs. 3 Satz 2 AusglLeistG. Das \n\nVerbot ist befristet. Es wird erst mit Eintragung in das Grundbuch wirksam, § 3 \n\nAbs. 10 Satz 3 AusglLeistG. Das ist mit einer absoluten Wirkung kaum zu ver-\n\neinbaren. Absolute Veräußerungsverbote sind grundsätzlich weder eintragungs- \n\n(Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 13 Rdn. 35) noch rangfähig. \n\n14 \n\nb) § 3 Abs. 10 Satz 1 AusglLeistG steht jedoch nur der Veräußerung \n\nnach dem Augleichsleistungsgesetz verbilligt erworbener Grundstücke entge-\n\ngen. Andere Verfügungen werden von dem Verbot nicht erfasst (Hauer in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, Rdn. 222). Im Hinblick auf \n\ndiese soll nach der gemäß § 4 Abs. 3 AusglLeistG zur Regelung der Einzelhei-\n\nten des verbilligten Verkaufs ehemals volkseigener Grundstücke von der Bun-\n\ndesregierung erlassenen Flächenerwerbsverordnung in den Kaufverträgen \n\nvielmehr ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden, § 12 Abs. 3 FlErwV. \n\nNach der Begründung dieser Bestimmung soll hiervon gerade die Belastung mit \n\nHypotheken erfasst werden (BR-Drucks 741/95 S. 41). Weshalb dabei zwi-\n\nschen rechtsgeschäftlichen Belastungen und Belastungen im Wege der \n\nZwangsvollstreckung zu unterscheiden sei, wie die Revision meint, ist nicht er-\n\nsichtlich. Der Zweck der Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch, die Haf-\n\ntung eines Grundstücks zu begründen, hängt nicht davon ab, ob die Hypothek \n\ndurch Rechtsgeschäft oder Hoheitsakt begründet wird. \n\n15 \n\nc) Die von dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsver-\n\nordnung dem Bereich der Vereinbarung zugewiesene Frage der Belastung ist \n\neiner dinglichen Wirkung unzugänglich, vgl. § 137 BGB. Als Mittel der Siche-\n\nrung des Zustimmungsvorbehalts bieten sich daher die Vereinbarung eines \n\nRechts zum Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag und die Sicherung des An-\n\nspruchs auf Rückübertragung durch die Bewilligung und Eintragung einer Vor-\n\nmerkung an. Dem entsprechen der Kaufvertrag und die Bewilligung der Eheleu-\n\nte R. vom 6. Dezember 1996. Dass aufgrund der verwirrenden Gestaltung \n\ndes Vertrages und der Unaufmerksamkeit von Grundbuchamt und Urkundsno-\n\ntar die Vormerkung zunächst nicht entsprechend ihrer Bewilligung eingetragen \n\nworden ist, bedeutet einen Zufall, dem zur Auslegung des Ausgleichsleistungs-\n\ngesetzes nichts entnommen werden kann. Erst das Zusammenwirken der be-\n\nsonderen Umstände des Falles hat es ermöglicht, dass der Beklagte Rechte an \n\nden Grundstücken erworben hat, die trotz des Rücktritts der Klägerin von dem \n\nKaufvertrag gegen diese Bestand haben. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 O 246/04 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 26.04.2007 - 7 U 67/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-11/v-zr-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-11/v-zr-85-07","retrieved":"2026-07-10 19:16:41.651795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-11/v-zr-85-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2008-01-11","dockets":["V ZR 85/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.01.2008 – V ZR 85/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-11/v-zr-85-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"AusglLeistG § 3 Abs. 10 a) § 3 Abs. 10 AusglLeistG enthält ein relatives Veräußerungsverbot. b) § 3 Abs. 10 AusglLeistG steht nur der Veräußerung nach diesem Gesetz er- worbener Grundstücke entgegen; andere Verfügungen werden von dem Verbot nicht erfasst, ebenso wenig eine im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragene Hypothek.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 26. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AusglLeistG/3","law":"AusglLeistG","abbreviation":"AusglLeistG","ref":"3","label":"§ 3 AusglLeistG","mentions":13},{"id":"BGB/888","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"888","label":"§ 888 BGB","mentions":3},{"id":"AusglLeistG/4","law":"AusglLeistG","abbreviation":"AusglLeistG","ref":"4","label":"§ 4 AusglLeistG","mentions":1},{"id":"BGB/135","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"135","label":"§ 135 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/137","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"137","label":"§ 137 BGB","mentions":1},{"id":"FlErwV/12","law":"FlErwV","abbreviation":"FlErwV","ref":"12","label":"§ 12 FlErwV","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Neubrandenburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Neubrandenburg","date":"2005-05-26","docket":"4 O 246/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Rostock","court_id":"olg-rostock","court_as_stated":"Oberlandesgericht Rostock","date":"2007-04-26","docket":"7 U 67/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"olg-rostock/2007-04-26/7-u-67-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2007-04-26/7-u-67-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-01-11","docket":"V ZR 85/07","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2008-01-11/v-zr-85-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-11/v-zr-85-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:16:41.651795+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}