{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"IX ZR 94/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 36, 80; SGB I § 54 Verkündet am: 10. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzge- richt auszutragen. b) Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mit- gliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 94/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 36, 80; SGB I § 54 \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer \n\nForderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzge-\n\nricht auszutragen. \n\nb) Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mit-\n\ngliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, \n\nist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis \n\ndes Insolvenzverwalters über. \n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes Klägers. Dieser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war Pflichtmitglied im Ver-\n\nsorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen. Nachdem ihm die Zu-\n\nlassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, beantragte er die Aufrechter-\n\nhaltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der \n\nSatzung des Versorgungswerks ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Der \n\nBeklagte hat die Mitgliedschaft des Klägers mit Schreiben vom 17. Februar \n\n2004 gekündigt, um die nach § 18 Abs. 1 der Satzung bei Ende der Mitglied-\n\nschaft zu erstattenden Beiträge zur Masse zu ziehen. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Feststellung, dass \n\nder Beklagte die Mitgliedschaft nicht wirksam beendet hat und die Erstattung \n\neingezahlter Beiträge nicht verlangen kann. In den Vorinstanzen hatte die Klage \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nErfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklag-\n\nte, der vorsorglich den Antrag des Klägers auf freiwillige Fortsetzung der Mit-\n\ngliedschaft nach §§ 129 ff InsO angefochten hat, weiterhin die Abweisung der \n\nKlage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das \n\nRecht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden, als un-\n\nselbständiges Nebenrecht zum Beitragserstattungsanspruch pfändbar und da-\n\nmit Teil der Masse sei oder es wie die Mitgliedschaft selbst nicht der Pfändung \n\nunterliege. Im vorliegenden Fall sei schon der Beitragserstattungsanspruch \n\nnicht pfändbar. § 35 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks verweise we-\n\ngen der Pfändbarkeit der Ansprüche auf Leistungen auf § 54 SGB I. Nach § 54 \n\nAbs. 2 SGB I könnten Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet \n\nwerden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des \n\nbeizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der \n\nGeldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspreche. Dem Kläger könne eine \n\nBeendigung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden. Er habe 147.000 DM \n\nan Beiträgen eingezahlt; weitere 130.000 DM seien von einem früheren Arbeit-\n\ngeber nachentrichtet worden. Der Wert der Rentenanwartschaften übersteige \n\nden Beitragserstattungsanspruch von 60 % der geleisteten Beiträge erheblich. \n\nÜberdies sei der Kläger nicht mehr in der Lage, erneut eine adäquate Alters- \n\nund Hinterbliebenenversorgung für sich und seine Familie zu schaffen. Würde \n\ner - wie der Beklagte befürchte - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den \n\nBeitragserstattungsanspruch geltend machen, wäre gegebenenfalls eine Nach-\n\ntragsverteilung anzuordnen. \n\n5 \n\nDie Anfechtung des Antrags auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft \n\nsei unabhängig davon unbegründet, ob der Beklagte als Insolvenzschuldner \n\nüberhaupt tauglicher Anfechtungsgegner sein könne; denn der Antrag auf frei-\n\nwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft habe die Insolvenzmasse nicht betroffen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter \n\nüber die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht \n\nund nicht dem Insolvenzgericht auszutragen (vgl. BGHZ 92, 339, 340; BGH, \n\nUrt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83, ZIP 1984, 1501, 1502). Das erforderli-\n\nche rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 \n\nAbs. 1 ZPO) ist gegeben, zumal das Versorgungswerk seine Auffassung teilt. \n\n8 \n\n2. Der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers \n\nhat die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im \n\nFreistaat Sachsen nicht wirksam beenden können, weil das Recht, über den \n\nFortbestand der Mitgliedschaft zu entscheiden, nicht dem Verwaltungs- und \n\nVerfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) unterfällt. \n\n9 \n\na) Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen \n\nzu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die \n\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ist also auf die Insol-\n\nvenzmasse beschränkt. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, \n\ndas dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er \n\nwährend des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse \n\ngehören Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlie-\n\ngen (§ 36 Abs. 1 InsO). \n\n10 \n\nb) Das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der \n\nRechtsanwälte im Freistaat Sachsen zu beenden, kann weder zusammen mit \n\ndem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch isoliert gepfän-\n\ndet werden. \n\n11 \n\naa) Grundlage des zwischen den Parteien streitigen Rückerstattungsan-\n\nspruchs ist § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechts-\n\nanwälte im Freistaat Sachsen in der am 17. Februar 2004 geltenden Fassung \n\n[GA I 20]: \n\n\"Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das Mitglied \ndas Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2) ausübt, sind sechzig vom Hun-\ndert seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.\" \n\n12 \n\nDie Pfändbarkeit dieses Anspruchs richtet sich nach § 54 SGB I, auf den \n\n§ 35 Satz 2 der Satzung verweist. Gemäß § 54 Abs. 2 SGB I dürfen Ansprüche \n\nauf einmalige Geldleistungen gepfändet werden, soweit nach den Umständen \n\ndes Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen \n\ndes Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der \n\nHöhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit \n\nentspricht. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechts-\n\nanwälte im Freistaat Sachsen vom 16. Juni 1994 (GVBl. S. 1107 ff, 1108), wo-\n\nnach Ansprüche auf Leistungen nicht abgetreten werden können, steht trotz \n\n§ 851 ZPO nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis \n\nauf die in BGHZ 160, 197 ff veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs begründet hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. März 2007 - VII ZB 43/06, \n\nWM 2007, 1033, 1034). Nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 SGB I gehört ein Rück-\n\nerstattungsanspruch folglich auch zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urt. v. 25. Ok-\n\ntober 1984, aaO S. 1502 f). \n\n13 \n\nbb) § 54 SGB I erlaubt jedoch nur die Pfändung des Leistungsanspruchs. \n\nDas Stammrecht - etwa eine Rentenanwartschaft - kann nicht gepfändet wer-\n\nden (BGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 116; \n\nBeschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; BSG \n\nSozR 3 - 1200 § 52 SGB I Nr. 1 S. 6; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rn. 144; \n\nSchlegel/Voelzke, SGB I § 54 Rn. 23; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54 Rn. 5; \n\nHauck, SGB I § 54 Rn. 6; für die Abtretung ebenso BSGE 48, 159, 163). Auch \n\nim Übrigen bleibt das Sozialrechtsverhältnis von der Pfändung unberührt \n\n(Schlegel/Voelzke, aaO; Mrozynski, aaO; für die Abtretung ebenso BSGE 68, \n\n144, 147). Der Pfändungsgläubiger erlangt ebenso wie der Abtretungsempfän-\n\nger nur das gepfändete Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehun-\n\ngen, ohne dass sich dessen Inhalt verändert; es bleibt in das Gesamtgefüge \n\ndes Sozialrechtsverhältnisses eingebunden und mit allen Einwendungen und \n\nRisiken belastet, die sich daraus ergeben (BSG, aaO). \n\n14 \n\ncc) Ob und wie weit Gestaltungsrechte von der Pfändung eines Leis-\n\ntungsanspruchs erfasst werden, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht \n\nabschließend geklärt. Das gilt etwa für das Recht, einen Leistungsantrag zu \n\nstellen (für einen Übergang des Antragsrecht auf den Pfändungsgläubiger etwa \n\nSG Wiesbaden, NJW-RR 1996, 59; Mrozynski, aaO; dagegen z.B. SG Frank-\n\nfurt, NJW-RR 2002, 1213, 1214; Schlegel/Voelzke, aaO). Ernsthaft diskutiert \n\nwird die Frage einer Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit des Antragsrechts jedoch \n\nnur dann, wenn es sich bei diesem um eine rein formelle Voraussetzung für den \n\nBezug von Leistungen handelt. Für einen Antrag auf Erstattung rechtmäßig ge-\n\nzahlter Versicherungsbeiträge nach Ende der Versicherungspflicht gilt das \n\nnicht. Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, stellt vielmehr eine für \n\ndas Sozialrechtsverhältnis zentral bedeutsame Befugnis dar, deren Ausübung \n\nüber das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. Auch im vorliegen-\n\nden Fall bedeutet der Antrag auf Beitragserstattung zugleich den Verlust jegli-\n\nchen Anspruchs auf Altersruhegeld. Für die vergleichbare Vorschrift des § 1303 \n\nAbs. 1 Satz 1 RVO hat das Bundessozialgericht den Übergang des Antrags-\n\nrechts auf den Abtretungsgläubiger des Zahlungsanspruchs mit folgender Be-\n\ngründung verneint (BSGE 68, 144, 146): \n\n\"Das Gesetz gibt dem Bürger die in der Antragstellung und deren Rück-\nnahme liegende Dispositionsbefugnis, damit er nach seinen Bedürfnissen ent-\nscheiden kann, welche Gestaltungsmöglichkeit für ihn die günstigste ist. Dabei \nsteht im Vordergrund der Sicherungszweck; dieser kommt vor allem in der \nPflichtversicherung zum Ausdruck, die eingeführt wurde, um eine Invaliditäts-, \nAlters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer zu gewährleisten. \nWenn vor diesem Hintergrund eine die soziale Sicherung vernichtende Bei-\ntragserstattung auf Antrag zugelassen wird, so wird damit lediglich dem Um-\nstand Rechnung getragen, dass es für den Versicherten unter Umständen sinn-\nvoller erscheinen kann, mit den eingezahlten Beträgen anderweitig Sicherungen \naufzubauen, wenn Umstände eintreten, die einen weiteren Ausbau des Versi-\ncherungsschutzes nach der RVO zumindest auf absehbare Zeit nicht ermögli-\n\nchen. Dies ist aber eine Entscheidung, die allein der Versicherte für sich treffen \nkann, weil sie unter Umständen mit erheblichen Risiken für sein weiteres Leben \nbehaftet ist und nur er beurteilen und verantworten kann, inwieweit dies im \nRahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist.\" \n\n15 \n\nDiese Überlegungen, deren Richtigkeit von Rechtsprechung und Literatur \n\nzu § 1303 RVO und der Nachfolgevorschrift des § 210 SGB VI, soweit ersicht-\n\nlich, nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa Krukebohm/Grintsch, SGB VI \n\n2. Aufl. § 210 Rn. 11; GK-SGB VI/Krukebohm, § 210 Rn. 9; KG OLGZ 1986, \n\n471, 475; zu § 21 Abs. 1 der Satzung des niedersächsischen Rechtsanwalts-\n\nversorgung ebenso Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20. Juni 2007 - 8 PA \n\n49/07, n.v., Rn. 8 f), treffen auch den vorliegenden Fall. Das Versorgungswerk \n\nder Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern \n\nund deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes \n\nüber das Versorgungswerk der Rechtsanwälte \n\nim Freistaat Sachsen, \n\nSächsGVBl. 1994, S. 1107, fortan: SächsRAVG). Die Pflichtmitgliedschaft im \n\nVersorgungswerk dient deshalb dazu, die wirtschaftliche Lage des Anwalts und \n\nseiner Familie nach der Beendigung der Berufsausübung zu sichern (vgl. auch \n\nBVerfGE 10, 354, 362 zur Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversor-\n\ngung). Ausnahmen sind folgerichtig nur bei Bestehen einer anderen gleichwer-\n\ntigen auf Gesetz beruhenden Versorgung oder im Fall einer anderweitigen Be-\n\nfreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht vorgese-\n\nhen (§ 6 Abs. 4 SächsRAVG). Nach dem Ende seiner Tätigkeit als Rechtsan-\n\nwalt endete zwar die Pflichtmitgliedschaft des Klägers. Die Entscheidung über \n\ndie freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft und den damit verbundenen Erhalt \n\nder erworbenen Anwartschaften obliegt auch hier jedoch allein dem Kläger. \n\n16 \n\ndd) Nur dieses Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit den Zie-\n\nlen, welche der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Alters-\n\nvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) verfolgt. In der Begründung die-\n\nses Gesetzes heißt es (BT-Drucks. 16/886, S. 7): \n\n\"Der Schutz des Vorsorgevermögens von Personen, die am Ende ihrer \nVerdienstfähigkeit keine oder keine ausreichenden Renten aus der gesetzlichen \nRentenversicherung erhalten, ist insbesondere bei Selbständigen erforderlich \nund insofern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zweck des \nPfändungsschutzes von Alters- oder Berufungsunfähigkeitsrenten ist der Erhalt \nexistenzsichernder Einkünfte, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in aller \nRegel aus solchen Einkünften zu bestreiten hat. Ein an Artikel 1 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) ausgerich-\ntetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner zumindest so viel zu be-\nlassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt. Dies würde \njedoch vereitelt, wenn er durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungs-\ngewalt von öffentlicher Fürsorge abhängig würde. Durch einen wirksamen \nPfändungsschutz wird der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge Zwangs-\nvollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen \nentlastet.\" \n\n17 \n\nIn der vorliegenden Fallgestaltung geht es nicht um Pfändungsschutzbe-\n\nstimmungen, sondern um die Auslegung des § 54 SGB I. Die Vorschrift trägt mit \n\nihrem Pfändungsschutz für das Rentenstammrecht dem Umstand Rechnung, \n\ndass die gesetzliche Pflichtversicherung des Vollstreckungs- oder Insolvenz-\n\nschuldners in einem berufsständischen Versorgungswerk - wie hier - auch dann \n\nnicht durch den Vollstreckungszugriff eines Gläubigers oder eine Verwertungs-\n\nhandlung des Insolvenzverwalters aufgelöst werden darf, wenn der Schuldner \n\nnach deren Ende ein solches Recht mit der Folge einer (teilweisen) Erstattung \n\nseiner Pflichtbeiträge hat. Dadurch unterscheidet sich die öffentlich-rechtliche \n\nPflichtversicherung insbesondere von einer noch nicht auszahlungsreifen Le-\n\nbensversicherung, bei welcher der Vollstreckungsgläubiger nach Pfändung und \n\nÜberweisung der Ansprüche und der Insolvenzverwalter des Versicherten vor-\n\nbehaltlich des neu eingefügten § 851c ZPO auch die Kündigung erklären und \n\nsich aus dem Rückkaufswert der Versicherung befriedigen können, wodurch \n\ndas im Anwartschaftsstadium befindliche Rentenstammrecht erlischt. Handelt \n\nes sich, wie im Streitfall, um Versorgungsanwartschaften, die teils auf einer \n\nPflichtmitgliedschaft, teils auf ihrer freiwilligen Fortsetzung beruhen, so muss \n\ndas Rentenstammrecht im Ganzen unpfändbar sein, weil es sich nicht in einen \n\npfändbaren und einen unpfändbaren Teil aufspalten lässt (BGH, Urt. v. 24. No-\n\nvember 1988, aaO). In seiner gegenwärtigen Ausformung verwirklicht § 54 \n\nSGB I damit bereits den sozialstaatlich gebotenen Vollstreckungsschutz in der \n\nöffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, ohne dass weitere allgemeine \n\nVollstreckungs- oder Verwertungsbeschränkungen hinzutreten müssten. \n\n18 \n\nee) Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Beklagten \n\nsteht es nicht im Belieben des Klägers, nach Aufhebung des Insolvenzverfah-\n\nrens selbst die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden und den Erstat-\n\ntungsbetrag für eigene Zwecke zu verbrauchen. Nach der derzeit geltenden \n\nFassung der Satzung des Versorgungswerkes kommt ein Erstattungsanspruch \n\nnur noch dann in Betracht, wenn die Mitgliedschaft im ersten Jahr ihres Beste-\n\nhen endet (§ 18 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung über die Sat-\n\nzungsänderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sach-\n\nsen vom 27. September 2004, SächsABl. 2004, 1104). \n\n19 \n\n3. Ob die Entscheidung des Klägers, nach dem Entzug der Zulassung \n\nund dem Ende der Pflichtmitgliedschaft freiwillig Mitglied im Versorgungswerk \n\nzu bleiben, nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO anfechtbar gewesen wäre, \n\nbraucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Als Anfech-\n\ntungsgegner wäre nur das Versorgungswerk in Betracht gekommen, nicht der \n\nSchuldner; denn nur jenes könnte die Gläubigerbenachteiligung - die fortgesetz-\n\nte Mitgliedschaft und den damit verbundenen Verlust des Erstattungsan-\n\nspruchs - rückgängig machen und die Beiträge nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 \n\nder Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung zum Stichtag der Beendigung \n\nder Pflichtmitgliedschaft zurückerstatten. Entgegen der Ansicht des Beklagten \n\nkann die Anfechtbarkeit der Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft \n\nauch nicht dem Kläger gegenüber eingewandt werden. In den Tatsacheninstan-\n\nzen hat der Beklagte weder die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfech-\n\ntungsanspruchs gegen das Versorgungswerk dargelegt noch dazu vorgetragen, \n\nob die Anfechtung erklärt und innerhalb der Verjährungsfrist (§ 146 InsO a.F.) \n\ngerichtlich geltend gemacht worden ist. \n\n20 \n\n4. Ist der Kläger nach wie vor Mitglied des Versorgungswerks, kann der \n\nBeklagte auch nicht einen - für sich genommen ohne weiteres pfändbaren und \n\ndamit zur Insolvenzmasse gehörenden - Anspruch auf Erstattung gezahlter Bei-\n\nträge geltend machen. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 O 4458/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 12.05.2005 - 13 U 2131/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/ix-zr-94-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SächsRAVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851c","ref_norm":"851c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/ix-zr-94-06","retrieved":"2026-07-10 19:15:14.258267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-10/ix-zr-94-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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