{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"IX ZR 53/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F.; AO § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steu- erberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Be- kanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Man- danten bekannt gegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 53/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStBerG § 68 a.F.; AO § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) \n\nBeruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steu-\n\nerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich \n\nfestzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Be-\n\nkanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf \n\nankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Man-\n\ndanten bekannt gegeben wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war bis 1996 langjähriger Steuerberater der Klägerin und \n\nder W. GmbH & Co. \n\n , an welcher die Klägerin als Kommanditistin und mittelbar als geschäfts-\n\nführende Gesellschafterin der Komplementärin beteiligt war. Die Klägerin ver-\n\nhandelte 1996 und 1997 mit ihren Söhnen über einen Verkauf ihrer Gesell-\n\nschaftsanteile und \n\nihres Erbteils \n\nin der Erbengemeinschaft nach ihrem \n\nEhemann. Bei diesen Verhandlungen war die Klägerin bestrebt, mögliche Steu-\n\nernachzahlungen aus den gewerblichen Einkünften ihrer Beteiligungen bis zum \n\nEnde 1996 finanziell von sich abzuwälzen. Der Beklagte erteilte als verantwort-\n\nlicher Berater dieser Zeit Auskunft über die Höhe des genannten Risikos. Für \n\ndie Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 wurde eine vertragliche Lösung im \n\nSinne der Klägerin gefunden. Das Risiko von Steuernachzahlungen für den wei-\n\nter zurückliegenden Zeitraum nahm die Klägerin angesichts des schwierigen \n\nVerhandlungsverlaufs in Kauf, nachdem der Beklagte, wie sie behauptet, ihrem \n\nanwaltlichen Berater den Betrag drohender Nachzahlungen aus den Jahren \n\n1994 und davor mit höchstens 20.000 DM bis 30.000 DM bezeichnet hatte. \n\nAufgrund einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt später jedoch für diesen \n\nZeitraum zu Lasten der Klägerin Mehrsteuern von nahezu 280.000 DM fest. Die \n\nKlägerin hat den Beklagten daher auf Schadensersatz \n\nin Höhe von \n\n106.563,96 € in Anspruch genommen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und die Revision \n\nzugelassen, mit welcher die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil wie-\n\nderherzustellen. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch sei nach § 68 StBerG a.F. bereits vor Einreichung der Kla-\n\nge am 6. November 2002 verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist \n\nhabe mit Bekanntgabe des für die Veranlagung der Klägerin bindenden Ge-\n\nwinnfeststellungsbescheids für die Gesellschafter der W. GmbH \n\n& Co. vom 18. März 1998 an die Sozietät \n\nH. begonnen. Die Klägerin sei bis zu ihrem \n\nAusscheiden aus den Gesellschaften infolge des Vertrages vom 26. Juni 1997 \n\nGeschäftsführerin der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft gewe-\n\nsen, die seit 1996 Zustellungsvollmacht gehabt habe. Nach Maßgabe des § 183 \n\nAbs. 1 AO sei davon auszugehen, dass die Kanzlei H. \n\n gemeinsame Empfangsbevollmächtigte für den Feststellungs-\n\nbescheid vom 18. März 1998 gewesen sei. Dies müsse die Klägerin gemäß \n\n§ 183 Abs. 3 AO auch nach ihrem Ausscheiden aus den Gesellschaften gegen \n\nsich gelten lassen. \n\n5 \n\nDie Klägerin habe die erteilte Empfangsvollmacht der Sozietät H. \n\n auch durch Mitteilung des Vertrages vom 26. Juni \n\n1997 an die Finanzverwaltung nicht widerrufen, die der Urkundsnotar im Juli \n\n1997 veranlasst habe. Wann die Klägerin erstmals persönliche Kenntnis von \n\nden Gewinnfeststellungsbescheiden erhalten habe, sei für den Verjährungslauf \n\nunerheblich. Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch komme der Klägerin \n\ngleichfalls nicht zugute, weil sie jedenfalls seit November 1999 durch ihren vor-\n\ninstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Regressfrage gegen den Beklag-\n\nten beraten worden sei. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die \n\nVerjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche \n\nNachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gemäß Art. 229 \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des \n\n§ 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-\n\nscheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, \n\n386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. \n\n3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Das gilt auch, wenn \n\nder Bescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungs-\n\ngrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestset-\n\nzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. \n\n3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a am Ende). \n\n8 \n\nWenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet, weil \n\ner durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadensstiften-\n\nden Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR \n\n122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-\n\ntiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung \n\nder Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist je-\n\ndoch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-\n\nlen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer \n\nBesteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft \n\nzu der steuerlichen Vorfrage erteilt (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR \n\n130/06, z.V.b.). Das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Man-\n\ndanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, ver-\n\ndichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten erst mit der Be-\n\nkanntgabe des ihm ungünstigen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids zu \n\neinem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. Von einer \n\nsolchen Sachlage ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klagevor-\n\ntrag auch hier auszugehen. \n\n9 \n\n2. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Klägerin der Feststel-\n\nlungsbescheid vom 18. März 1998 über die Gewinne der Kommanditgesell-\n\nschaft in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 jedenfalls nicht vor dem \n\n6. November 1999 in verjährungserheblicher Weise bekannt gegeben worden \n\nsei. Sie weist dazu auf die Rechtsprechung des Senats hin, dass gerade die \n\nBekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten Anlass zu \n\nder Prüfung gebe, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler des Steuerberaters \n\nberuhe (vgl. BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM \n\n1994, 1848, 1850). \n\n10 \n\na) Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine klaren Feststellungen \n\ngetroffen. War die W. GmbH & Co. \n\n\"Zustellungsbevollmächtigte\", so konnte die Sozietät H. \n\n nicht mehr gemeinsame Empfangsbevollmächtigte der Gesell-\n\nschafter sein und ihre Vollmacht dabei von der GmbH & Co. KG herleiten. Die \n\nBevollmächtigung der Sozietät H. gemäß § 183 \n\nAbs. 1 Satz 1 AO durch die Gesellschafter hat der Beklagte zwar behauptet und \n\nunter Beweis gestellt, die Klägerin hat diesen Vortrag aber bestritten und das \n\nBerufungsgericht ist dem Beweisantritt nicht nachgegangen. Haltbar wären sei-\n\nne Ausführungen daher nur, wenn man sie abweichend vom Parteivortrag und \n\nunter Vertauschung der verwendeten Begriffe nach der Lebenserfahrung dahin \n\nverstünde, dass die GmbH & Co. KG gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO als ge-\n\nmeinsame Empfangsbevollmächtigte ihrer Gesellschafter bestellt war und dazu \n\nihrer Steuerberaterin, der Sozietät H. , im Rah-\n\nmen des erteilten Mandates auch insoweit Zustellungsvollmacht erteilt hat. Ob \n\nauf diese Weise der Feststellungsbescheid vom 18. März 1998 gemäß § 183 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO wirksam auch der Klägerin bekannt gegeben worden \n\nist, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt. \n\n11 \n\nb) Aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch \n\nin wertender Betrachtung nicht zu folgern, dass der Mandant für den Verjäh-\n\nrungsbeginn der Beraterhaftung stets persönliche Kenntnis von dem gegen ihn \n\nergangenen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid haben muss (BGHZ \n\n119, 69, 71 m.w.N.). Auf diese Kenntnis kann es erst nach Aufhebung von § 68 \n\nStBerG a.F. zum 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur An-\n\npassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) im Rahmen des nun-\n\nmehr einschlägigen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen. Für die nach § 68 \n\nStBerG a.F. zum Beginn der Verjährung nur erforderliche Entstehung des \n\nSchadensersatzanspruchs genügt die finanzverfahrensrechtliche Bekanntgabe, \n\ndurch die der Steuerbescheid, welcher die Richtigkeit einer haftungsbegrün-\n\ndenden Auskunft widerlegt, nach § 124 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam \n\nwird. Darauf verweist die Revisionserwiderung mit Recht. \n\n12 \n\nDer Senat hat deshalb auch für eine schadensstiftende Steuerfestset-\n\nzung auf die Bekanntgabe der Bescheide nach den Vorschriften der Abgaben-\n\nordnung abgestellt (BGHZ 129, 386, 388). Seine früheren Ausführungen sind \n\nvor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Regressverjährung noch nicht mit \n\ndem Erlass des ungünstigen Steuerbescheides beginnt, der mangels Bekannt-\n\ngabe vorläufig nicht wirksam ist, andererseits aber auch nicht die Bestandskraft \n\ndes Bescheides voraussetzt, weil schon die Bekanntgabe im typischen Fall dem \n\nMandanten den Prüfungsanlass gibt, der eine realistische Chance begründet, \n\neinen etwaigen Ersatzanspruch gegen Steuerberater durchzusetzen. \n\n13 \n\nVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der ge-\n\nsonderten Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte mehrerer Gesellschafter \n\neiner Personenhandelsgesellschaft gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), \n\n§ 183 AO um einen verfahrensrechtlichen Sonderfall, mit dem sich die bisherige \n\nAuslegung von § 68 StBerG a.F. noch nicht befasst hat. Der einheitliche Ge-\n\nwinnfeststellungsbescheid kann auch anderen Beteiligten gegenüber nicht mehr \n\nfrei geändert werden, wenn er einzelnen Beteiligten bekannt gegeben und da-\n\nmit nach § 181 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 AO \n\nwirksam geworden ist (vgl. BFH BStBl II 1978, 600, 602 = BFHE 125, 332, noch \n\nzu § 92 RAO, wonach Steuerbescheide bereits mit ihrer abschließenden Zeich-\n\nnung entstanden waren; BFH BStBl 1994, 381, 385 = BFHE 170, 336). Zwar \n\nwird mit der Bekanntgabe des Bescheids die Einspruchsfrist nicht für andere \n\nBeteiligte in Lauf gesetzt, denen gegenüber die Bekanntgabe mangels eines \n\ngemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gesondert erfolgen muss. Vom Zeit-\n\npunkt der ersten Bekanntgabe an kann der Feststellungsbescheid aber bereits \n\nvon allen Beteiligten angegriffen werden, für die er bestimmt ist, gleichgültig ob \n\nfür den Einspruchsführer die Rechtsbehelfsfrist bereits läuft (BFH BStBl II 1981, \n\n33, 35 = BFHE 131, 278; BFH BStBl II 1986, 509, 511 = BFHE 146, 215). \n\n14 \n\nDaraus ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für den Schadensersatzan-\n\nspruch eines Mandanten gegen den Steuerberater nach § 68 StBerG a.F., der \n\nauf falscher Auskunft über die Höhe der in einem solchen Bescheid allenfalls \n\nfeststellbaren Gewinne beruht, bereits mit seiner ersten Bekanntgabe an einen \n\nFeststellungsbeteiligten läuft, ohne dass die Bekanntgabe an den geschädigten \n\nMandanten gleichfalls schon zu diesem Zeitpunkt oder überhaupt erfolgt sein \n\nmuss. Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-\n\nsteuerungsverfahren, welches mangels ausreichender Konkretisierung des abs-\n\ntrakt entstandenen Steueranspruchs sich noch zu keinem Schaden verdichtet \n\nhat, solange das Verfahren nicht mit einem Steuerbescheid abgeschlossen ist, \n\nerfährt diese Verdichtung auch, wenn im Rahmen der gesonderten und einheit-\n\nlichen Gewinnfeststellung ein solcher Bescheid nur einem Beteiligten gegen-\n\nüber bekannt gegeben wird. Das Finanzamt hat damit die Aufklärung des Sach-\n\nverhaltes erkennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbe-\n\nstandes gegenüber allen Beteiligten festgelegt, für die der Bescheid bestimmt \n\nist. Damit ist der Schaden und der Schadensersatzanspruch auch für den be-\n\ntroffenen Mandanten entstanden. \n\n15 \n\nc) Die Verjährung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach \n\n§ 242 BGB durch die Regulierungsgespräche des anwaltlichen Vertreters der \n\nKlägerin mit der Haftpflichtversicherung und dem früheren Sozius des Beklag-\n\nten gehemmt worden. Das für eine Hemmung der Verjährung vorausgesetzte \n\nVertrauen, der Beklagte werde der erhobenen Regressforderung nur mit sachli-\n\nchen Einwänden und nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen (vgl. \n\nBGHZ 93, 64, 66), haben die Gesprächspartner des klägerischen Anwaltes \n\nnicht begründet. \n\n16 \n\n3. Die Revision versucht letztlich, die Verjährungseinrede des Beklagten \n\nmit dem Vorwurf eines selbständigen Informationsverschuldens zu bekämpfen, \n\nindem sie behauptet, der Beklagte habe den ihm von der Sozietät H. \n\n zugeleiteten Feststellungsbescheid vom 18. März 1998 \n\nder Klägerin pflichtwidrig bis zum 6. November 1999 vorenthalten. Das greift \n\nrevisionsrechtlich nicht durch, weil hierfür nach § 559 Abs. 1 ZPO maßgebliches \n\nParteivorbringen als Grundlage dieses Vorwurfs weder ersichtlich ist noch von \n\nder Revision aufgezeigt wird. Der alleinige Umstand, dass die Klägerin vor dem \n\n6. November 1999 keine Kenntnis der Gewinnfeststellungen vom 18. März \n\n1998 gehabt haben will, legt noch nicht den Tatbestand einer nachvertraglichen \n\nPflichtverletzung des Beklagten als Ursache dieses Informationsrückstandes \n\ndar. Es bedarf an dieser Stelle keines Eingehens darauf, in welchem Rahmen \n\neine solche Pflichtverletzung hier rechtlich überhaupt in Betracht käme. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2004 - 2/5 O 419/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 U 90/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/ix-zr-53-06","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/ix-zr-53-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-10/ix-zr-53-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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