{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"IX ZR 33/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Be- nachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei- chen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. b) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt. c) Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvor- satz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 33/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 Abs. 1 \n\na) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Be-\n\nnachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei-\n\nchen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. \n\nb) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand \n\nbeziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt. \n\nc) Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvor-\n\nsatz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, \n\nwenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07 - OLG Dresden \n\n LG Zwickau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der \n\nKlägerin und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nM. GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder \n\nSchuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 \n\nAlleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-\n\nleiniger Kommanditist war K. . Dieser vermietete der Schuldnerin \n\nim Mai 1996 eine Teilfläche eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszent-\n\nrums auf einem ihm gehörenden Grundstück in Zwickau. \n\n2 \n\nIm Dezember 1996 verkaufte K. das Grundstück durch no-\n\ntariellen Vertrag an die Klägerin, die den Kaufpreis in Höhe von 38 Mio. DM net-\n\nto noch im Dezember 1996 bezahlte. Die Drittwiderbeklagten sind die Gesell-\n\nschafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. \n\nK. verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, das Einkaufszentrum auf dem \n\nGrundstück zu errichten. Die vom Notar zugunsten der Klägerin am 4. Dezem-\n\nber 1996 beantragte Auflassungsvormerkung wurde am 8. Januar 1997 im \n\nGrundbuch eingetragen; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 7. Januar \n\n1999. K. hatte die Mietzinsansprüche bereits im notariellen Kauf-\n\nvertrag an die Klägerin abgetreten und sich verpflichtet, die Klägerin so zu stel-\n\nlen, als ob der Mietvertrag bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf die Klä-\n\ngerin übergegangen sei. Nach Fertigstellung des Mietobjekts wurde dieses zum \n\n30. Oktober 1998 an die Schuldnerin übergeben. Nachdem die Mieterin den \n\nfälligen Mietzins für die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt \n\nhatte, vereinbarte sie mit der Klägerin am 19. Januar 1999, den Mietzins für das \n\nGrundstück nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. Am 20. Januar \n\n1999 übergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel \n\nfür den rückständigen Mietzins an die Klägerin. Auch für die Monate Februar, \n\nMärz, April und Mai 1999 erhielt die Klägerin bei Fälligkeit des Mietzinses ent-\n\nsprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum Fälligkeitszeitpunkt eingelöst, \n\nzuletzt der Maiwechsel am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten \n\nnicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wur-\n\nde am 1. November 1999 eröffnet. \n\n3 \n\nAuf die Klage der Klägerin hat der Beklagte widerklagend die Rückzah-\n\nlung des für die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Mietzinses \n\nbegehrt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin \n\nund K. abgeschlossene Mietvertrag erfülle die Voraussetzungen \n\neiner eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung. Das Landgericht hat der \n\nWiderklage bezüglich des Mietzinses für die Monate Februar bis Mai 1999 \n\nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien \n\nBerufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klägerin und die \n\nDrittwiderbeklagten auch zur Rückzahlung der Mieten für die Monate November \n\n1998 bis Januar 1999 verurteilt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das \n\nBerufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371; \n\nteilweise unter Bezugnahme auf den parallel entschiedenen Fall BGHZ 166, \n\n125 ff). Das Berufungsgericht hat die Klägerin und die Drittwiderbeklagten er-\n\nneut in vollem Umfang verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisi-\n\non der Klägerin und der Drittwiderbeklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in \n\nZIP 2007, 737, hat angenommen, die Einlösung der Wechsel durch die Schuld-\n\nnerin unterliege der Anfechtung nach § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Damit \n\nhabe die Schuldnerin die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt. Die \n\nSchuldnerin habe die Wechsel mit dem Vorsatz eingelöst, ihre Gläubiger zu \n\nbenachteiligen. Zwar könne die Inkongruenz der Zahlungen auf die Wechsel \n\nund ein daraus folgendes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz \n\nder Schuldnerin nur bejaht werden, wenn die Vereinbarung vom 19. Januar \n\n1999 erfolgreich angefochten werden könne. Nach der Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts vom 2. Februar 2006 liege eine Gläubigerbenachteiligung nur vor, \n\n4 \n\n5 \n\nwenn sich zugunsten des Gläubigers die spezifischen Vorteile der Wechselbe-\n\ngebung bzw. -annahme ausgewirkt hätten. Dies zugrunde gelegt, sei eine An-\n\nfechtbarkeit der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 gemäß § 133 Abs. 1 InsO \n\nnur gegeben, wenn die Wechselbegebung zum Ausschluss der Einrede der ei-\n\ngenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hätte. \n\n6 \n\nDiese Frage könne jedoch weiterhin offen bleiben, weil ein Gläubigerbe-\n\nnachteiligungsvorsatz auch festgestellt werden könne, wenn die Einlösung der \n\nWechsel eine kongruente Deckung gewesen sein sollte. Soweit die die Kon-\n\ngruenz begründende Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz eingegangen \n\nworden sei, werde die Fortdauer dieses Vorsatzes bis zum Erfüllungszeitpunkt \n\nvermutet. Dies gelte nicht nur bei erstmaliger Begründung, sondern auch bei \n\nVerstärkung oder Sicherung einer Schuld, wenn die mit der Verstärkung oder \n\nSicherung verbundene gläubigerbenachteiligende Wirkung ausbleibe. Denn die \n\nBesserstellung eines Gläubigers wirke sich in diesem Fall regelmäßig gleich-\n\nwohl aus, weil er bevorzugt befriedigt werde. \n\n7 \n\nDie Verpflichtung, die rückständigen und laufenden Mietzinsforderungen \n\ndurch die Hingabe von Wechseln zu verstärken, sei mit dem Vorsatz begründet \n\nworden, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergebe sich aus dem \n\nersten Berufungsurteil vom 7. März 2002. Die Vermutung des Fortbestandes \n\ndes Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes für den Zeitpunkt der Einlösung der \n\nWechsel habe die Klägerin nicht widerlegt. Ihr sei der Gläubigerbenachteili-\n\ngungsvorsatz der Schuldnerin auch bekannt gewesen, weil sie die tatsächlichen \n\nUmstände gekannt habe. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Mit der Be-\n\ngründung des Berufungsgerichts lassen sich die Voraussetzungen der Vorsatz-\n\nanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO feststellen. \n\n1. Unzutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht an-\n\nnehmen dürfen, dass die durch Einlösung der Wechsel erfolgte Zahlung des \n\nMietzinses die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt habe. \n\n10 \n\na) Das Berufungsurteil unterliegt insoweit, entgegen der Annahme der \n\nRevision, nicht deshalb der Aufhebung, weil es die nach § 563 Abs. 2 ZPO be-\n\nstehende Bindungswirkung des Senatsurteils vom 2. Februar 2006 verkannt \n\nhätte. Die Ausführungen in Rn. 21 ff dieses Senatsurteils bezogen sich auf die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 7. März 2002, wegen \n\nInkongruenz sei die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 und in dessen Folge \n\ndie darauf beruhende Annahme der Wechsel und die erfolgten Zahlungen auf \n\ndie Wechsel anfechtbar. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 \n\nInsO war insoweit nicht zu beanstanden. Es lag jedoch nicht die gemäß § 129 \n\nInsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Schuldner \n\ndurch die Eingehung der Wechselschulden die Gläubiger nicht benachteiligt, \n\nwenn er dem Aussteller der von ihm akzeptierten Wechsel die Wechselsumme \n\nbereits aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, die Kausalforderung einrede-\n\nfrei ist und kein Rückgriff genommen werden muss (BGHZ 166, 125, 137 f). \n\nDies hat zur Folge, dass die Anfechtbarkeit der Zahlungen auf die Wechsel \n\nnicht schon mit der Verstärkung der bestehenden Mietforderungen durch die \n\nWechselverbindlichkeiten begründet werden kann. Die mit der Einlösung der \n\nWechsel zugleich bewirkte Bezahlung der Mietforderungen bleibt jedoch unter \n\nden Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO anfechtbar. Dabei war die insoweit \n\nerforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen. Dies ist im \n\nersten Revisionsurteil auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Senat \n\ndort dem Berufungsgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob im Fall, dass die Be-\n\nrechtigung des erhobenen Eigenkapitalersatzeinwandes nicht festzustellen sein \n\nwerde, bezüglich der Zahlung der gestundeten Mieten die Voraussetzungen der \n\n§§ 130, 133 Abs. 1 InsO bei kongruenter Deckung vorliegen. Dies setzt natur-\n\ngemäß voraus, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung bestehen kann. \n\nAnderenfalls hätte sich eine Zurückverweisung verboten, weil die objektive \n\nGläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO Voraussetzung jeder Insolvenzan-\n\nfechtung ist. \n\n11 \n\nNichts anderes gilt, soweit man - wie es das Berufungsgericht nunmehr \n\ngetan hat - lediglich zugunsten der Klägerin unterstellt, dass kein Eigenkapital-\n\nersatzeinwand erhoben werden kann. Sind in diesem Fall gleichwohl die Vor-\n\naussetzungen der Anfechtung zu bejahen, bedarf es der Feststellung der Be-\n\nrechtigung des Eigenkapitalersatzeinwandes nicht. \n\n12 \n\nb) Eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 \n\nAbs. 1 InsO ausreicht (Gegenschluss zu § 133 Abs. 2, § 132 InsO), hat das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend bejaht. Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, \n\nwenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, \n\nwenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die \n\nfragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten \n\n(BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f; 170, 276, 280). Eine solche Verkürzung der \n\nMasse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit \n\nden Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger \n\nbefriedigt hat (BGHZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR \n\n115/99, WM 2002, 561). Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der strei-\n\ntigen Zahlungen vor, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\naus Kontoguthaben oder offenen Kontokorrentkrediten erfolgten. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Anfechtbarkeit \n\nhinsichtlich der erfolgten Zahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO unter der Voraus-\n\nsetzung einer kongruenten Deckung zu prüfen war, wenn offen gelassen wird, \n\nob die Annahme der Wechsel zum Ausschluss des Einwands der eigenkapital-\n\nersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hat. \n\n14 \n\nDen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Beru-\n\nfungsgericht unter diesen Voraussetzungen im Ergebnis in zutreffender Weise \n\nbejaht. \n\n15 \n\na) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung \n\noder der Sicherung oder Verstärkung einer Verpflichtung mit Benachteiligungs-\n\nvorsatz, so bildet dieser Umstand regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei-\n\nchen dafür, dass der Vorsatz bis zu der Erfüllung der Verpflichtung, der Siche-\n\nrung oder der Verstärkung fortbesteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. \n\n§ 129 Rn. 62, § 133 Rn. 33; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12 a.E.). Denn die \n\nEingehung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung soll die Gläu-\n\nbigerbenachteiligung gerade durch die Erfüllung herbeiführen. \n\n16 \n\nDie Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt ebenso wie für die \n\nübrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwal-\n\nter (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799). Eine Umkehr \n\nder Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus \n\nder genannten Beweisregel nicht. Sofern sich aber an den Umständen nichts \n\nWesentliches geändert hat, ist anzunehmen, dass sich die subjektive Einstel-\n\nlung des Schuldners nicht geändert hat. Wesentliche Änderungen der Verhält-\n\nnisse sind hier nicht behauptet worden. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Benachteiligungsvorsatz für den Zeit-\n\npunkt der Zahlungen auf die Vermutung der Fortdauer des Benachteiligungs-\n\nvorsatzes im Zeitpunkt des Abschlusses der Kongruenzvereinbarung vom \n\n19. Januar 1999 gestützt. Auch dies ist nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\nZur Begründung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldne-\n\nrin bei Abschluss der Verpflichtung vom 19. Januar 1999, die rückständigen und \n\nlaufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln (richtig: An-\n\nnahme von Wechseln) zu verstärken, verweist das Berufungsgericht auf sein \n\nUrteil vom 7. März 2002. Dort wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz so-\n\nwohl hinsichtlich der Wechsel bezüglich der Monatsmieten für November 1998 \n\nbis Januar 1999 (S. 28 unter c) wie auch hinsichtlich der Wechsel bezüglich der \n\nMonatsmieten für Februar 1999 bis Mai 1999 (S. 31 unter 3) mit der Indizwir-\n\nkung der Inkongruenz dieser Vereinbarung und der Kenntnis der Schuldnerin \n\nvon der Krise begründet. Damit hat das Berufungsgericht bei von ihm zutreffend \n\nunterstellter Kongruenz der Erfüllungshandlungen den Gläubigerbenachteili-\n\ngungsvorsatz der Schuldnerin mit der Inkongruenz der Vereinbarung vom \n\n19. Januar 1999 begründet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\nDer Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht \n\ngerade auf die Benachteiligung bezogen haben, die später tatsächlich eingetre-\n\nten ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 11, 16; Jaeger/Henckel, KO \n\n9. Aufl. § 31 Rn. 8). Voraussetzung nach § 133 InsO ist lediglich der Gläubiger-\n\nbenachteiligungsvorsatz. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist eine objek-\n\ntive Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO. \n\n20 \n\nDie durch die Erfüllung der Mietforderung eingetretene objektive Gläubi-\n\ngerbenachteiligung folgte aus der hier angefochtenen Erfüllungshandlung, der \n\nZahlung auf die Wechsel. Festgestellt ist, dass die Klägerin bei Eingehung der \n\nVereinbarung vom 19. Januar 1999 Benachteiligungsvorsatz hatte. Dasselbe \n\ngalt sodann für die Wechselakzepte und die Zahlungen auf die Wechsel (Se-\n\nnatsurteil vom 2. Februar 2006 Rn. 21). \n\n21 \n\nDer Benachteiligungsvorsatz bei Abschluss der Kongruenzvereinbarung \n\nund sein Fortbestand ist jedoch nicht nur für die Wechselakzepte und die Erfül-\n\nlung der Wechselschuld anzunehmen, sondern auch für die Erfüllung der Ver-\n\nbindlichkeiten aus dem Mietvertrag, die zunächst verstärkt und sodann gemein-\n\nsam mit der Wechselschuld erfüllt wurden. Es kann dahinstehen, wie zu ent-\n\nscheiden wäre, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesondert vorge-\n\nnommen, etwa die Mietverbindlichkeiten unabhängig von den bestehenden \n\nWechselverbindlichkeiten beglichen worden wären. Hier jedenfalls liegt, auch \n\nwenn hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten eine kongruente Deckung vorlag, \n\nkein Anhaltspunkt dafür vor, dass der wegen der Inkongruenz der Verstärkung \n\ngerade dieser Schuld angenommene Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht \n\nauch hinsichtlich der verstärkten Schuld selbst, der Mietverbindlichkeiten, be-\n\nstanden und demgemäß fortbestanden hätte. Beide standen in einem nicht \n\naufgelösten, fortdauernden engen rechtlichen Zusammenhang, was auch die \n\neinheitliche Erfüllungshandlung zeigt. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 O 38/00 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.02.2007 - 13 U 1797/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/ix-zr-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/ix-zr-33-07","retrieved":"2026-07-10 19:12:25.160869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-10/ix-zr-33-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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