{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"3 StR 462/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 462/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Abgeordnetenbestechung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nBecker, \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten D. , \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin des Angeklagten T. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 30. März 2007, soweit es die Angeklag-\n\nten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme \n\nderjenigen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. vom Vorwurf der passiven \n\nAbgeordnetenbestechung und den Angeklagten T. vom Vorwurf der aktiven \n\nAbgeordnetenbestechung freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren gleichar-\n\ntigen Vorwurfs hat es das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einge-\n\nstellt. Zugunsten beider Angeklagter hat es eine Entschädigungsanordnung für \n\nerlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesprochen. Hiergegen wendet sich \n\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und ihrer sofortigen Beschwerde. Die \n\nRevision hat Erfolg, die sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos. \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte D. war von 1982 bis 1998 Mitglied im Rat der Stadt \n\nR. ; seit 1994 war er Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion. Der Angeklagte \n\nT. war als geschäftsführender Gesellschafter von mehreren Bauträgerge-\n\nsellschaften in R. beruflich engagiert. \n\na) Komplex H 250 \n\nSeit Mitte der 80er Jahre plante die Stadtverwaltung im Ortsteil R. -\n\nH. die Entwicklung des im privaten Eigentum stehenden Grüngeländes \n\nF. . Im Januar 1992 wurde verwaltungsintern das Konzept \n\neines Bauleitplanes vorgestellt, das - entsprechend den gemeindlichen Intentio-\n\nnen - umfangreiche Grünflächen, Wanderwege, Freizeit- und Sportnutzungen \n\nsowie eine Friedhofserweiterung und lediglich eine geringe Wohnbebauung \n\nvorsah. Diese Planung entsprach nicht den Wünschen des Angeklagten T. , \n\nder als Bauträger Grundstücke erwerben und vermarkten wollte und deshalb \n\nunter dem Aspekt der Gewinnmaximierung vorrangig daran interessiert war, ein \n\nhohes und dichtes Maß an Wohnbebauung zu erreichen. Er unterbreitete der \n\nVerwaltung ein eigenes Konzept, das eine deutlich höhere Bebauung vorsah. \n\nDieses Konzept wurde Grundlage eines überarbeiteten Entwurfs der Verwal-\n\ntung, das der Bezirksausschuss R. unter dem Vor-\n\nsitz des Angeklagten D. annahm. Der Bauleitplan H 250 wurde am 27. Juni \n\n1995 vom Rat der Stadt beschlossen. Nachdem Bedenken der Bezirksregie-\n\nrung berücksichtigt worden waren, wurde er am 26. November 1996 erneut und \n\nendgültig beschlossen. In beiden Fällen stimmte der Angeklagte D. zumin-\n\ndest auch deshalb für den Bauleitplan, weil die beiden Angeklagten spätestens \n\nAnfang März 1995 übereingekommen waren, dass sich der Angeklagte D. \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nnicht nur für eine hohe Bebaubarkeit des Geländes einsetzen, sondern auch für \n\ndie Verabschiedung eines entsprechenden Planes seine Stimme im Stadtrat \n\nabgeben sollte; im Gegenzug dafür hatte der Angeklagte T. versprochen, die \n\nKosten für den Umbau einer Filiale des von dem Angeklagten D. betriebe-\n\nnen Cafés zu übernehmen. Dementsprechend bezahlte der Angeklagte T. in \n\nder Zeit von März 1995 bis 26. Juni 1995 über seine Bauträgergesellschaft \n\nJ. GmbH Handwerkerrechnungen von knapp 150.000 DM, die den Umbau \n\ndes Cafés betrafen. \n\nb) Komplex M 312 \n\nZeitlich nach dem Bauleitplanverfahren H 250 musste die Stadt R. \n\nüber die weitere Verwendung eines Geländes in der Innenstadt entscheiden, \n\ndas sich im Besitz der C. GmbH befand. Das Un-\n\nternehmen wollte die dort betriebene Fertigung an einen günstigeren Standort \n\nverlagern. Es machte dabei sein Verbleiben im Bereich der Stadt R. und \n\ndamit den Erhalt von etwa 1.000 Arbeitsplätzen von einer günstigen Verwertung \n\nihres Geländes abhängig. Diese war nur durch ein hohes Maß an Wohnbebau-\n\nung und die Ansiedlung von Einzelhandel möglich. Die C. GmbH be-\n\nauftragte die Bauträgergesellschaft P. GmbH des Angeklagten T. mit der \n\nErarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Der Angeklagte T. war \n\nauch persönlich an einer dichten Bebauung interessiert, da nach seinen Plänen \n\ndie P. GmbH auch selbst Grundstücke in diesem Bereich zwecks Bebauung \n\nund Vermarktung erwerben sollte. Diesen Interessen standen die stadtplaneri-\n\nschen Überlegungen entgegen, das Gelände großzügig mit Grünflächen auszu-\n\nstatten und nur in geringem Umfang Einzelhandel zur lokalen Versorgung der \n\nneuen Bewohner zuzulassen. In der auch von kommunalpolitischen Auseinan-\n\ndersetzungen geprägten Debatte setzte sich der Angeklagte D. nachhaltig \n\nfür einen Bauleitplan in der von der C. GmbH und der P. GmbH \n\ngewünschten Fassung ein. Er stimmte am 15. Dezember 1998 im Rat der Stadt \n\nfür den Bauleitplan M 312, der neben einem hohen Maß an Wohnbebauung \n\nauch ein großflächiges Sondergebiet Einzelhandel vorsah und weitgehend den \n\nVorstellungen des Angeklagten T. entsprach. \n\n8 \n\nIm Oktober 1997 sowie im November und Dezember 1998 bezahlten die \n\nBauträgergesellschaften des Angeklagten T. insgesamt 77.250 DM an ein \n\nBauunternehmen für Umbauten an zwei Cafés des Angeklagten D. in V. \n\n und R. . Außerdem zahlte die P. GmbH zwischen September 1997 \n\nund Juni 1999 in sieben Fällen insgesamt ca. 100.000 DM an drei Betriebe für \n\nLeistungen beim Umbau der im Eigentum des Angeklagten D. stehenden \n\nund von dessen Tochter bewohnten \"Villa Di. \" in R. . \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten aus \n\nfolgenden Gründen gehindert gesehen: \n\na) Im Komplex H 250 hat es eine von beiden Angeklagten begangene \n\nAbgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB) angenommen, das Verfahren aber \n\nwegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Nach seiner Auffassung war die Tat \n\nspätestens mit der Stimmabgabe des Angeklagten D. bei der zweiten, \n\nendgültigen Abstimmung im Rat der Stadt über den Bauleitplan am 26. Novem-\n\nber 1996 beendet und die absolute Verjährungsfrist deshalb mit Ablauf des \n\n26. November 2006 verstrichen; möglicherweise sei - sofern man auf die Zah-\n\nlungen aufgrund der Unrechtsvereinbarung abstelle - die Verjährung schon mit \n\nAblauf des 26. Juni 2005 (10 Jahre nach der letzten Zahlung) eingetreten. Die \n\nspäteren, in nicht verjährter Zeit erfolgten Zahlungen des Angeklagten T. \n\nkönnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht feststellbar sei, dass sie noch \n\nLeistungen für die Abstimmung über den Bauleitplan H 250 waren. \n\n11 \n\nb) Im Komplex M 312 hat das Landgericht die Angeklagten freigespro-\n\nchen, weil es sich nicht von einem Stimmenkauf überzeugen konnte. Die Straf-\n\nkammer hielt es zwar für möglich, dass die Zahlungen für den Umbau von zwei \n\nCafés (Oktober 1997 bis 14. Dezember 1998) für die Stimmabgabe über den \n\nBauleitplan M 312 am 15. Dezember 1998 geleistet wurden, konnte aber auch \n\nnicht ausschließen, dass die Zahlungen noch für die Stimmabgabe über den \n\nBauleitplan H 250 erfolgten. Für möglich hielt es das Landgericht auch, dass \n\nsich der Angeklagte T. damit nur das allgemeine Wohlwollen des einflussrei-\n\nchen Kommunalpolitikers D. sichern wollte (UA S. 23). Auch hinsichtlich \n\nder sieben Zahlungen zwischen September 1997 und Juni 1999 für den Umbau \n\nder Villa Di. hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, ob und \n\nwenn ja welche Abrede zwischen den Angeklagten getroffen worden ist. Eine \n\nBezahlung der Zustimmung des Angeklagten D. zum Bauleitplan M 312 \n\nkonnte es ebenso wenig ausschließen wie Zahlungen zum Erhalt des allgemei-\n\nnen Wohlwollens (UA S. 26). Dazu hat es unter Hinweis auf die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 44) ausgeführt, dass eine Zuwen-\n\ndung an einen Abgeordneten zum Zweck \"allgemeiner Klimapflege\" - anders als \n\nLeistungen an Amtsträger unter dem Aspekt der Vorteilsannahme und \n\n-gewährung (§§ 331, 333 StGB) - nicht strafbar wäre. \n\n12 \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Komplex M 312 hält \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht Stand (nachstehend a)). Damit entfällt auch die \n\nGrundlage, auf der das Landgericht im Komplex H 250 den Verjährungseintritt \n\nangenommen hat (nachstehend b)). \n\n13 \n\na) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nhat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-\n\nchen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-\n\nden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene \n\nErkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-\n\nrichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-\n\nlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-\n\nwürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze \n\nund gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-\n\nspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-\n\nstellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 115 m. w. N.). Gemessen an \n\ndiesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. \n\n14 \n\nDen rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das ange-\n\nfochtene Urteil nicht gerecht, soweit das Landgericht - wie dargestellt - mitteilt, \n\nes könne nicht ausschließen, dass der Angeklagte T. in Höhe von ca. \n\n177.000 DM Bauleistungen bezahlte, die dem Angeklagten D. zugute ka-\n\nmen, um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erhalten. \n\n15 \n\nInsofern braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht \n\ndamit eine absolut fern liegende Konstellation für möglich erachtet und deshalb \n\ndie Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat. Auch dies liegt \n\nallerdings nicht fern. Dass ein solcher Betrag allein zur Klimapflege einem ein-\n\nzelnen Politiker zugewendet wird, ist für den hier betroffenen kommunalpoliti-\n\nschen Bereich einer mittelgroßen Stadt von ca. 90.000 Einwohnern zumindest \n\nsehr außergewöhnlich. \n\n16 \n\nAls rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung nämlich jedenfalls \n\ndeshalb, weil das Landgericht in seine Überlegung die zu dem Geschehen beim \n\nKomplex H 250 bestehenden Parallelen nicht einbezogen hat: Die Angeklagten \n\nhatten einige Zeit zuvor eine Unrechtsvereinbarung getroffen, die auf der einen \n\nSeite durch den Angeklagten T. die Zahlung von knapp 150.000 DM, die \n\ndem Angeklagten D. wirtschaftlich zugute kam, und auf der anderen Seite \n\ndie Stimmabgabe des Angeklagten D. für einen Bauleitplan beinhaltete, \n\nder den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten T. entsprach. Dement-\n\nsprechend hatte der Angeklagte T. die letzte der Zahlungen für das Café \n\nD. \"Am M. \" am 26. Juni 1995, einen Tag vor der Abstimmung über \n\nden Bauleitplan H 250, geleistet. Die Abstimmung über den anderen Bauleitplan \n\nM 312 erfolgte am 15. Dezember 1998. Die letzte Zahlung für den Umbau der \n\nCaféhäuser D. in V. und in R. (E. Straße ) leistete \n\nder Angeklagte T. am 14. Dezember 1998. \n\n17 \n\nEs ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich, weshalb der An-\n\ngeklagte T. seine erheblichen Zahlungen bei einem nahezu gleich gelager-\n\nten Fall nunmehr nicht mehr für eine konkrete Stimmabgabe, sondern allein \n\nwegen des allgemeinen Wohlwollens des Angeklagten D. leisten wollte. \n\nDie beim Bauleitplan H 250 festgestellte, parallele Verfahrensweise ist vielmehr \n\nein deutliches Indiz dafür, dass der Bauunternehmer die Zahlungen auch jetzt \n\nmit dem gleichen Ziel leistete und sich mit dem Kommunalpolitiker darüber auch \n\nvor der Stimmabgabe verständigt hatte. \n\n18 \n\nDiesen Umstand hätte das Landgericht erörtern müssen. Es war durch \n\nseine im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen davon nicht \n\nbefreit, zumal die Überlegung, der Bauleitplan M 312 habe auch die Interessen \n\nder Bevölkerung am Erhalt von Arbeitsplätzen berücksichtigt, allenfalls von ge-\n\nringem Indizwert ist. \n\n19 \n\nÜber die Umstände, die den dem Angeklagten D. ab Oktober 1997 \n\nzugewendeten Zahlungen zugrunde lagen, muss deshalb erneut entschieden \n\nwerden. \n\n20 \n\nb) Der dargestellte Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung entzieht auch \n\nder Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Komplex H 250 die \n\nGrundlage. \n\n21 \n\nSollte der neue Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Ange-\n\nklagte T. sich mit den im zeitlichen Zusammenhang mit dem Komplex M 312 \n\nerbrachten Bauleistungen im Werte von etwa 177.000 DM nicht nur das allge-\n\nmeine Wohlwollen des Angeklagte D. sicher wollte, und sich weiter davon \n\nüberzeugen, dass der Angeklagte T. mit diesen Vorteilen nicht etwa - was \n\nallerdings nahe liegt - die Stimme des Angeklagten D. für den beschlosse-\n\nnen Bebauungsplan kaufte, sondern dass es sich um nachträglich gewährte \n\nVorteile als Gegenleistung für die Stimmabgabe im Komplex H 250 handelte, so \n\nwäre die Verfolgung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Abgeordne-\n\ntenbestechung in diesem Fall nicht wegen Verjährung gehindert. \n\n22 \n\nDie Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB). \n\nDer Augenblick, in dem das Tatunrecht seinen endgültigen Abschluss findet \n\n(BGHSt 16, 207, 209; vgl. Jähnke in LK § 78 a Rdn. 3), liegt im Fall der Abge-\n\nordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung in \n\nder Gewährung des letzten Vorteils, sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe \n\nnachfolgt. Dies ist für die Fälle der Bestechung von Amtsträgern anerkannt (vgl. \n\nBGH aaO), für den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann nichts anderes \n\ngelten. Was die Verteidigung unter dem Gesichtspunkt, dass § 108 e StGB als \n\nUnternehmensdelikt ausgestaltet ist, einwendet, verfängt nicht: Die Vorverlage-\n\nrung der Vollendung des Delikts hat auf den Zeitpunkt der Beendigung keinen \n\nEinfluss. \n\n23 \n\n4. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen sind von \n\ndem Fehler nicht betroffen. Sie können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tat-\n\nrichter kann weitere, zu ihnen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen \n\ntreffen. \n\n24 \n\n5. Mit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde der \n\nStaatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung gegen-\n\nstandslos. \n\n25 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. \n\nStPO Gebrauch gemacht. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/3-str-462-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108e","ref_norm":"108e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/3-str-462-07","retrieved":"2026-07-10 19:13:07.958863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-10/3-str-462-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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