{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"5 StR 549/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 549/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den wegen schweren Raubes angeklagten Revi-\n\nsionsführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verhängten Stra-\n\nfen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-\n\nkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten – nach Ausfall einer vom Tatopfer angegebenen Tatzeugin, \n\nder das Landgericht nicht geglaubt hat – allein durch die als glaubhaft bewer-\n\ntete Aussage des Opfers gebildet, dessen Anzeige eines schweren Raubes \n\nfreilich nicht zur Verurteilung geführt hat. Der Verteidiger des – schweigen-\n\nden – Angeklagten hat am Ende der eintägigen Beweisaufnahme unter ande-\n\nrem mit zwei Anträgen darauf abgezielt, die Angaben des Belastungszeugen \n\nzum Tatgeschehen und zum Tatort in Zweifel zu ziehen. Ausgehend vom \n\nInhalt zweier in den Akten befindlicher ärztlicher Atteste, die Erklärungen des \n\nVerletzten enthielten, er sei nicht auf offener Straße – wie vom Verletzten bei \n\nseiner Zeugenaussage angegeben –, sondern „in einer Pizzeria mit einem \n\nKrückstock geschlagen worden“, hat der Verteidiger nach Präzisierung in \n\neiner Gegenvorstellung die Vernehmung des bestimmt benannten Inhabers \n\nder Pizzeria und eines attestierenden Arztes als Zeugen beantragt, dass der \n\nBelastungszeuge in der Pizzeria verletzt worden sei bzw. gegenüber dem \n\nArzt erklärt habe, er sei in der Pizzeria geschlagen worden. \n\n3 \n\nDiese Anträge hat das Landgericht abgelehnt: Bezüglich des Inhabers \n\nder Pizzeria handele es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein; \n\nbezüglich des Arztes könne es als wahr unterstellt werden, „dass sich der \n\nGeschädigte in der Sprechstunde bei Dipl.-med. … so äußerte, dass dieser \n\nverstehen konnte, der Geschädigte sei in einer Pizzeria … mit einem Krück-\n\nstock geschlagen worden“. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes ist verfah-\n\nrensfehlerhaft. \n\nEs handelt sich um einen Beweisantrag, weil über eine bestimmte Äu-\n\nßerung einer bestimmten Person Aufklärung begehrt worden ist (vgl. BGHR \n\nStPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Die Behandlung des \n\nAntrags wird indes den Anforderungen nicht gerecht, die an eine Ablehnung \n\neines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante StPO zu stellen \n\nsind. \n\n6 \n\nEine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem \n\nwirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschie-\n\nbung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; BGH NStZ 2003, 101). Daran \n\nfehlt es hier. Das Landgericht hat die auf eine alternative Bekundung des \n\nTatopfers zur Tatausführung und zum Tatort abzielende Äußerung mit Hin-\n\nweisen auf nicht etwa offensichtlich vorliegende Artikulations- oder Verstän-\n\ndigungsprobleme ohne Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür – etwa \n\naus der Zeugenaussage des Opfers – derart relativiert, dass die Beweisbe-\n\nhauptung in der Sache als völlig bedeutungslos behandelt wurde. Damit hat \n\ndas Landgericht eine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-\n\ntungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO praktiziert, ohne den Angeklagten \n\nausreichend über die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer \n\nBedeutungslosigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 26; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 \n\n– 5 StR 272/07 Rdn. 6). \n\n7 \n\nDer Angeklagte hat entgegen der Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts sein Rügerecht nicht dadurch verwirkt, dass er die fehlerhafte Verbe-\n\nscheidung in der Hauptverhandlung hingenommen hat. Zwar ist in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch Verteidiger \n\nverpflichtet sind, Missverständnissen des Gerichts über den Umfang der von \n\nihnen gestellten Anträge entgegenzutreten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rüge-\n\nrecht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42; BGH wistra 2007, 259, 260). \n\nHier liegt indes kein Missverständnis des Gerichts über tatsächliche Umstän-\n\nde, sondern eine mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags vor. Dem \n\nVerteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der \n\nRechtmäßigkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des \n\nVerteidigers Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 und 2). Ein \n\nSonderfall (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42) liegt nicht vor. \n\n8 \n\n3. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vertei-\n\ndiger wegen seiner Darlegung, er halte es für möglich, dass der Inhaber der \n\nPizzeria zur Tatzeit anwesend war, vom Landgericht zu Unrecht der Spekula- \n\ntion bezichtigt worden ist (Revisionsbegründung S. 2; vgl. BGHSt 46, 53, 55; \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). Ein Verfahrens-\n\nmangel liegt freilich auch insoweit nahe. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-549-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-549-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:59.418372+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-09/5-str-549-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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