{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"5 StR 508/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 508/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Janu-\n\nar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwältin \n\nals Verteidigerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 23. Juli 2007 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mona-\n\nten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: fünf Jahre sechs Monate und sechs Jah-\n\nre sechs Monate). Die dagegen gerichtete, in der Revisionshauptverhand-\n\nlung auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt \n\nerfolglos. \n\n2 \n\n1. Der im Jahre 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung \n\nverurteilte Angeklagte schloss sich spätestens Mitte 2005 der Rauschgift-\n\nhändlerbande der drei Brüder F. , Landsleute und Namensvetter des \n\nAngeklagten, an, die mit unbekannt gebliebenen Mittätern einen gut organi-\n\nsierten und streng hierarchisch geführten Handel mit Heroin und Kokain auf \n\nverschiedenen Bahnhöfen der U-Bahnlinie 9 betrieben. Der Angeklagte war \n\ngegen Entlohnung in der mittleren Ebene des gut organisierten Bandengefü-\n\nges mit der Hilfe bei der Rauschgiftportionierung befasst und gab weiteren \n\nMittätern Anweisungen. \n\n3 \n\nAm 28. Juli 2005 brachte das weitere Bandenmitglied M. auf sei-\n\nne Anweisung 90 Kügelchen Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von \n\nmindestens 2,089 g Heroinhydrochlorid in einen Park und vergrub das \n\nRauschgift, damit ein bestimmter Mittäter es später zum gewinnbringenden \n\nWeiterverkauf abholen könne. Am 19. September 2005 war der Angeklagte, \n\nder drei Tage zuvor in einer Bunkerwohnung mehrere Hundert Kügelchen mit \n\nHeroingemisch verpackt hatte, an der Erteilung eines Auftrags an M. \n\nbeteiligt, dem unter seiner Mitwirkung zur weiteren Organisation des Ver-\n\nkaufs eine Tüte mit 1.138 Heroinkügelchen (362,1 g Heroingemisch mit ei-\n\nnem Wirkstoffgehalt von 49,47 g Heroinhydrochlorid) übergeben wurde. Am \n\nEnde der anschließenden Taxifahrt wurde M. festgenommen und das \n\nRauschgift wurde sichergestellt. \n\n2. Die Revision ist zur Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten und zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die vom Landgericht \n\nvorgenommene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Stra-\n\nfen halten rechtlicher Prüfung noch stand. \n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder \n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine \n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen \n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Ge-\n\nsamtwürdigung 7). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht \n\nselbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Ent-\n\n4 \n\n5 \n\nscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, \n\nBeschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 StR 530/07 Rdn. 8). \n\n6 \n\nDas ist hier nicht der Fall, und zwar ungeachtet der herangezogenen \n\nnicht ganz unwesentlichen strafmildernden Gesichtspunkte, insbesondere \n\nauch des Umstands, dass das geschützte Rechtsgut nur im Fall 1 und dort \n\nlediglich am unteren Rande des Verbrechenstatbestandes des § 30a Abs. 1 \n\nBtMG beeinträchtigt worden ist. Die Nichtannahme minder schwerer Fälle ist \n\ngleichwohl das Ergebnis einer vom Revisionsgericht hinzunehmenden Ge-\n\nsamtabwägung des Tatrichters. Das Landgericht durfte dabei maßgeblich auf \n\ndie einschlägige massive Vorbelastung des Angeklagten und auf die Abwick-\n\nlung organisierten Drogenhandels im Bereich des vielfrequentierten öffentli-\n\nchen Nahverkehrs, was mit einer gefährdenden Versuchung Unbeteiligter, \n\nnamentlich Jugendlicher einhergeht, abstellen. Zumal im Hinblick auf den \n\nEindruck, den die rechtstreue Bevölkerung durch das augenscheinliche Un-\n\nvermögen des Staates, die Einhaltung der Rechtsordnung zu garantieren, \n\ngewinnen konnte, durften auch derartige Erwägungen in die Strafzumessung \n\neinfließen. Zudem ist das Landgericht – offensichtlich aufgrund der Telefon-\n\nüberwachung – zu Unrecht zu Gunsten des Angeklagten bereits im Fall 1 \n\nvon einer polizeilichen Überwachung der Tatausführung ausgegangen (vgl. \n\nBGH StV 2000, 555; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 5 StR 78/04). \n\n7 \n\nBei dieser Sachlage erweist sich die Strafrahmenwahl in beiden Fällen \n\nals noch vertretbar und gibt dann auch die konkrete Straffindung innerhalb \n\ndes Strafrahmens – zumal angesichts sachgerecht enger Gesamtstrafbil- \n\ndung – letztlich keinen Anlass zu revisionsgerichtlichem Eingreifen, wenn-\n\ngleich die – zumal im Fall 2 sehr deutliche – Überschreitung der erheblichen \n\nMindeststrafe des § 30a Abs. 1 BtMG bereits an der Grenze des gerade \n\nnoch Hinnehmbaren steht. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-508-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-508-07","retrieved":"2026-07-10 19:15:50.930861+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-09/5-str-508-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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