{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"5 StR 387/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 387/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\n nicht geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Janu-\n\nar 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 53 Fällen unter Einbezie-\n\nhung einer rechtskräftigen dreijährigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen eines \n\nBetäubungsmitteldelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nzehn Monaten verurteilt (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) und \n\nden Verfall von 5.000 Euro angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch \n\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt \n\nvertreten wird, hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte wurde bei kriegerischen Auseinandersetzungen im Li-\n\nbanon schwer verletzt. So verlor er die linke Hand, Fingerkuppen der ande-\n\nren Hand, ein Auge und büßte an Sehkraft auf dem anderen Auge ein. Durch \n\ndiese Verletzungen war er stets auf fremde Hilfe angewiesen. Infolge der \n\nKriegserlebnisse entwickelte sich zudem eine schwere Depression und eine \n\nchronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, die zu Persönlichkeits-\n\nveränderungen führte. \n\n4 \n\nIm September 2003 schloss sich der Angeklagte mit vier weiteren \n\nPersonen, wozu auch sein Sohn zählte, zusammen, um arbeitsteilig täglich \n\nHeroin und Kokain gewinnbringend zu verkaufen. Von diesem Zeitpunkt an \n\nbis Ende Januar 2004 setzte der Angeklagte diesen Entschluss um, indem er \n\nan 53 Tagen jeweils 100 Gramm Kokain und Heroin von eher schlechter \n\nQualität – das Heroingemisch enthielt etwa acht Gramm Heroinhydrochlorid \n\nund das Kokaingemisch etwa zwei Gramm Kokainhydrochlorid – von ande-\n\nren Gruppenmitgliedern oder Dritten entgegennahm. Sofern die Betäu-\n\nbungsmittel noch nicht portioniert waren, übernahm dies der Angeklagte. Er \n\ngab sie sodann an seinen Sohn weiter, der sie entweder selbst veräußerte \n\noder an andere Gruppenmitglieder zum Weiterverkauf übergab. \n\n5 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat nicht ausschließen kön-\n\nnen, dass der Angeklagte bei den Taten aufgrund seiner psychischen Konsti-\n\ntution und dadurch eingeschränkter Gefühlswahrnehmung in seiner Steue-\n\nrungsfähigkeit erheblich vermindert war, und hat deswegen den Strafrahmen \n\ndes § 30a Abs. 1 BtMG gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Verfall \n\ndes Wertersatzes hat es auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Angeklagte \n\nglaubhaft eingeräumt hat, in dieser Höhe einen finanziellen Vorteil erlangt zu \n\nhaben. \n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-\n\nmens, die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind \n\nnach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-\n\nfungskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05 m.w.N.) \n\nnicht zu beanstanden. \n\na) Die gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Strafrahmenverschie-\n\nbung aufgrund der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit be-\n\n6 \n\n7 \n\ngegnet keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Zwar ist der Revisionsführerin \n\ninsoweit zuzustimmen, als die Begründung für die Annahme der Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB außerordentlich knapp gehalten ist. Aber dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich – zumal vor dem Hinter-\n\ngrund der anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten, deren \n\nStrafe einbezogen worden ist und der eine entsprechende Beurteilung der \n\nSchuldfähigkeit zugrunde liegt – noch tragfähig entnehmen, dass es bei dem \n\nAngeklagten aufgrund der diagnostizierten psychogenen Reaktionen zu gra-\n\nvierenden psychischen Veränderungen in seiner Persönlichkeit gekommen \n\nist, die seine gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt haben, so \n\ndass das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit \n\n(vgl. zu dieser Einordnung Rasch StV 1991, 126, 127; Schöch in Handbuch \n\nder Forensischen Psychiatrie 2007 Bd. 1 S. 125) erfüllt ist. Auch dass der \n\nAngeklagte aufgrund dieses geistig-seelischen Zustands – jedenfalls nicht \n\nausschließbar – in seiner Fähigkeit, den Tatanreizen zu widerstehen, erheb-\n\nlich vermindert war, ist angesichts des Schweregrads der Störung noch hin-\n\nreichend belegt. \n\n8 \n\nDen festgestellten Tathandlungen des Angeklagten – Entgegennah-\n\nme, Portionierung und Weitergabe der Betäubungsmittel – kommt für die Be-\n\nurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine der Würdigung des \n\nLandgerichts entgegenstehende Relevanz zu. Soweit die Revisionsführerin \n\nauf eine Führungsfunktion in der Bande und damit verbundene Aufgaben des \n\nAngeklagten abhebt, liegt darin eine Überinterpretation des angefochtenen \n\nUrteils. \n\n9 \n\nb) Die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat \n\ndas Landgericht innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebenen Rah-\n\nmens nicht die Anzahl der Taten und die Summe der Einzelstrafen in den \n\nVordergrund gestellt, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters \n\nund seiner Taten (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die maß-\n\nvolle Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund des Seriencharakters der Taten \n\n \n \n\n10 \n\n11 \n\n(vgl. BGHR aaO 2, 8, 12), wobei auch die Tat, deretwegen der Angeklagte zu \n\nder einzubeziehenden Strafe verurteilt worden ist, zu dieser Serie zählt, trägt \n\nungeachtet der sehr milde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und \n\nSchuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere \n\nim Hinblick auf den überaus engen sachlichen und zeitlichen Zusammen-\n\nhang der serienmäßig begangenen Taten sowie die besonderen persönli-\n\nchen Umstände in der Person des Angeklagten. \n\n3. Auch die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von \n\n5.000 Euro hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. \n\nDas Landgericht hat die Höhe des anzuordnenden Verfalls auf der \n\nGrundlage der Summe festgesetzt, die der Angeklagte nach den Feststellun-\n\ngen als „finanziellen Vorteil“ bzw. „Gewinn aus den Betäubungsmittelge-\n\nschäften“ erlangt hat (UA S. 7, 11). Die weiteren Ausführungen der Revisi-\n\nonsführerin sind urteilsfremd. Denn das Urteil enthält keine Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Angeklagte über diesen finanziellen Vorteil hinaus etwas im \n\nSinne des § 73 StGB erlangt hat. Es ist lediglich festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte die Betäubungsmittel erhalten hat, unmittelbare Verkaufsverhandlun-\n\ngen wurden von ihm nicht geführt. Auch eine anderweitige Einbindung in den \n\nZahlungsverkehr und damit Kontakt zu Zahlungsmitteln innerhalb der Bande, \n\nim Verhältnis zu Drogenlieferanten oder Käufern ist nicht festgestellt. \n\n12 \n\nDa sich das Landgericht aufgrund des für glaubhaft erachteten Ge-\n\nständnisses des Angeklagten davon überzeugt hat, dass er nur 5.000 Euro \n\naus den festgestellten Taten erlangt hat – was offensichtlich auch der Sit-\n\nzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt hat, da er in sei-\n\nnem Schlussantrag nur den Verfall in Höhe von 5.000 Euro beantragt hat – \n\nwar für die vom Generalbundesanwalt vermisste Schätzung nach § 73b \n\nStGB kein Raum mehr. Abgesehen von alldem wäre die Verfallsentschei-\n\ndung auch bei abweichender Bewertung unter Heranziehung des § 73c StGB \n\nangemessen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-387-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/5-str-387-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:17.361298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-09/5-str-387-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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