{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"2 StR 527/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 527/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre, \n\nmit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 19. März 2007, soweit es ihn betrifft, \n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 5, 8, 14 und 15 der Urteils-\n\ngründe \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II 5, 8, 14 \n\nund 15 festgestellten Taten und im Gesamtstrafenausspruch \n\njeweils mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, hiervon in \n\nsieben Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge und in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem \n\nBestimmen einer Person unter 18 Jahren als eine Person über 21 Jahren, uner-\n\nlaubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt und einen bei ihm sichergestellten Geldbetrag von \n\n50.000 € für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des \n\nSchuld- und Strafausspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Annahme täterschaftlichen Handeltreibens in den Fällen II 5, 8, 14 \n\nund 15 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den bisherigen Feststellun-\n\ngen beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten im Fall II 5 auf Fahrdienste, \n\nohne dass er selbst einen Gewinn aus diesem Drogengeschäft erzielen wollte \n\n(UA 31). Im Fall II 8 besorgte der Angeklagte für den Rauschgifthändler Ka. \n\n lediglich einen PKW nebst Fahrer, während er im Fall II 14 durch den \n\nTransport von Rauschgift für Ka. lediglich als Kurier tätig wurde. Schließ-\n\nlich erschöpfte sich seine Tätigkeit im Fall II 15 in dem erfolglosen Versuch, ei-\n\nnen Dritten als Kurier für ein Betäubungsmittelgeschäft des Rauschgifthändlers \n\nA. anzuwerben. In keinem dieser Fälle belegen die bisherigen Feststellun-\n\ngen eine Tatherrschaft oder ein gesteigertes wirtschaftliches Tatinteresse des \n\nAngeklagten in Form einer Beteiligung am An- oder Verkauf der Drogen bzw. \n\neinen Verkaufsgewinn. \n\n3 \n\n4 \n\nDies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesen vier Fällen und \n\nzur Zurückverweisung der Sache, da eine weitere Sachaufklärung durch Befra-\n\ngung des umfassend geständigen Angeklagten möglich scheint. \n\nDie teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung \n\nder insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. \n\n5 \n\nDa das Verfahren nunmehr allein einen Erwachsenen betrifft, verweist \n\nder Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird sich an der \n\nneuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täter-\n\nschaft und Teilnahme (BGH NJW 2007, 1220) zu orientieren und im Fall II 14 \n\ndarüber hinaus eine Strafbarkeit wegen täterschaftlichen Besitzes einer nicht \n\ngeringen Menge zu erwägen haben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-527-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-527-07-2","retrieved":"2026-07-10 19:12:18.209104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-09/2-str-527-07-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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