{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"2 StR 498/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 498/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 11. Juni 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in 14 \n\nFällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in zwei \n\nFällen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen \n\nschuldig ist; \n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen III 1-14 der Ur-\n\nteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in den Fällen \n\nIII 1-14 der Urteilsgründe das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines \n\nKindes (§ 176 StGB) stehende Delikt des § 174 StGB nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen verjährt ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Ange-\n\nklagte diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 9 und UA \n\nS. 41/42). Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach spätestens am 1. April \n\n2003 Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeit-\n\npunkt der Änderung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkraft-\n\ntreten: 1. April 2004) bereits verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuel-\n\nle Missbrauch eines Kindes ist jedoch nicht verjährt; auch bei Tateinheit unter-\n\nliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Die nach dem \n\n11. September 1999 begangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen (Fälle III 15 und 16 der Urteilsgründe) sind ebenfalls nicht \n\nverjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen \n\nIII 1-14 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaus-\n\nsprüche. \n\nAuch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund-\n\nsätzlich möglich ist, verjährte Strafen bei der Strafzumessung, wenn auch mit \n\neingeschränktem Gewicht, zu berücksichtigen, kann der Senat hier nicht aus-\n\nschließen, dass das Landgericht ohne die strafschärfende Verwertung der tat-\n\neinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nauf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Denn das Landgericht hat hier \"ins-\n\nbesondere\" (UA S. 45) strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei diesen \n\nTaten zwei Tatbestände erfüllt hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 11. September \n\n2007 - 3 StR 330/07). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Aufhebung \n\nder Gesamtstrafe nach sich. \n\n6 \n\nDie Einzelstrafaussprüche in den Fällen III 15 und 16 der Urteilsgründe, \n\nin denen der Tatrichter rechtsfehlerfrei wegen sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung jedoch stand. \n\nDer Tatrichter durfte hier zu Lasten des Angeklagten werten, dass er bei diesen \n\nTaten \"mit einer versuchten vaginalen Penetration einen besonders schwerwie-\n\ngenden Eingriff bei der Geschädigten beabsichtigte\". Denn der Angeklagte ist \n\nvon diesem Versuch jeweils nicht freiwillig zurückgetreten, sondern ist mit sei-\n\nnen Bemühungen am Widerstand des Mädchens gescheitert. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-498-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/2-str-498-07","retrieved":"2026-07-10 19:12:08.626956+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-09/2-str-498-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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