{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"X ZB 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 26/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 wird auf \n\nKosten des Klägers verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger hat im November 2006 vor dem Amtsgericht F. \n\n Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben, wobei er diese im Rubrum \n\nseiner Klageschrift wie folgt bezeichnet hat: \n\nC. Ltd., diese \n\nvertreten durch die Direktion \n\nDeutschland, diese vertreten durch die Geschäftsführung, \n\n in F. . \n\n2 \n\nNach Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung zum Landgericht \n\nF. eingelegt. Daraufhin hat die Beklagte geltend gemacht, ihren \n\nallgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz \n\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich in \n\nN. /Z. gehabt zu haben. Sie sei in Deutschland mit einer Niederlas- \n\nsung vertreten, die keine eigene juristische Persönlichkeit habe. \n\n3 \n\nDas Landgericht F. hat die Berufung als unzulässig ver- \n\nworfen, weil es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG funktionell unzuständig \n\nsei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren Sitz außerhalb \n\nDeutschlands \n\nin N. gehabt. \n\nIm Gewerberegister der Stadt F. \n\n sei nur eine Hauptniederlassung mit einer Betriebsstätte eingetragen. Das \n\nsei für die Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG jedoch uner-\n\nheblich. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Ent-\n\nscheidung. \n\nII. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist \n\nnicht zulässig, weil keiner der nach § 574 Abs. 2 ZPO hierfür erforderlichen Zu-\n\nlassungsgründe gegeben ist. \n\n1. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung, wonach der im Verfahren vor einem Amtsgericht unangegriffen geblie-\n\nbene allgemeine Gerichtsstand einer Partei bei Beantwortung der Frage zu-\n\ngrunde zu legen ist, ob die Berufung beim Landgericht einzulegen ist. Denn der \n\nSenat hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit \n\ndes Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, \n\ndie betreffende Partei habe ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Inland, und wenn \n\nferner der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden \n\nkann, nicht bestreiten zu wollen, dass ein Wohnsitz bzw. Sitz im Inland bestehe \n\nund deshalb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland \n\nhabe (Sen.Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55). Hieran hält \n\nder Senat fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrundsätzliche Bedeu-\n\ntung und auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Senats \n\nnicht erforderlich. \n\n7 \n\n2. Im Streitfall fehlt es an den unter II 1 erwähnten, die Anwendung des \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hindernden Erfordernissen. Dem schriftsätz-\n\nlichen Vorbringen des Klägers vor dem Amtsgericht können Angaben zu dem \n\neinen allgemeinen Gerichtsstand begründenden Sitz der Beklagten allenfalls in \n\nBezug auf deren Bezeichnung im Rubrum entnommen werden. Diese Bezeich-\n\nnung ist insoweit jedoch jedenfalls nicht eindeutig. Denn der Zusatz, dass die \n\nBeklagte durch \"die Direktion Deutschland\" vertreten werde, kann durchaus da-\n\nhin verstanden werden, dass die ferner angegebene Anschrift in F. \n\n nur diejenige einer Niederlassung der Beklagten in Deutschland ist. \n\nUnter diesen Umständen kann auch der Einlassung der Beklagten vor dem \n\nAmtsgericht nichts zu der Frage des Sitzes der Beklagten entnommen werden, \n\ninsbesondere nicht, dass nicht bestritten werde, dass die Beklagte ihren Sitz in \n\nF. habe. Daran ändert auch nichts, dass der Prozessbevoll- \n\nmächtigte der Beklagten zu den Akten des Amtsgerichts ein vorprozessuales \n\nSchreiben gereicht hat, in dem er sich als Vertreter von \"C. in \n\nF. \" bezeichnet hat. Denn auch dies weist nicht eindeutig auf einen \n\nSitz der Beklagten \n\nin Deutschland hin, sondern \n\nlässt vielmehr auch \n\n- wiederum - die Deutung zu, der Rechtsanwalt trete für eine Niederlassung der \n\nBeklagten an diesem Ort in Deutschland auf. Es kann deshalb auch nicht davon \n\nausgegangen werden, der Kläger habe sich die Behauptung eines Sitzes der \n\nBeklagten in Deutschland durch diese selbst zu eigen gemacht, so dass jeden-\n\nfalls deshalb vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte im \n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichts-\n\nstand in Deutschland gehabt habe. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Zuständigkeitsfrage mithin richtig entschieden. \n\nDenn der Kläger hat die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Landge-\n\nrichts nicht dargelegt, weil er nicht widerlegt hat, dass die Beklagte ihren Sitz in \n\nN. /Z. und ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, \n\nwas gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts für eine Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des \n\nAmtsgerichts zur Folge hatte. Damit bildet auch die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung keinen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. \n\n9 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2007 - 30 C 3643/06-68 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2007 - 2/1 S 131/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/x-zb-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/x-zb-26-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:26.056737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-08/x-zb-26-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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