{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"5 StR 582/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 582/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 8. Januar 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 10. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass \n\na) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen \n\nverurteilt ist, \n\nb) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in den Nie-\n\nderlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 \n\nauf die erkannte Strafe angerechnet wird. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ‚gemeinschaftlicher’ \n\nSteuerhinterziehung in zehn Fällen und Steuerhinterziehung in fünf weiteren \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch be-\n\nschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und \n\nzur Nachholung der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die gegen \n\nden Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft. \n\n2 \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-\n\nrichts hinterzog der in vollem Umfang geständige Angeklagte als faktischer \n\nInhaber der Firma R. (Metallhandelsgewerbe) und faktischer Ge-\n\nschäftsführer der A. S. für die Besteuerungszeiträu-\n\nme vom Beginn des Jahres 2005 bis einschließlich Juni 2006 Umsatzsteuern \n\nin Höhe von mehr als 2,1 Mio. Euro. Beide Firmen hatten als Geschäftsge-\n\ngenstand den Handel mit Alt- oder Schrottmetallen. Für die Firma R. \n\ngab der Angeklagte für die Voranmeldungszeiträume erstes Quartal 2005 bis \n\nFebruar 2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verkürzte dadurch \n\ngemeinsam mit dem Mitangeklagten R. in zehn Fällen Umsatzsteuern \n\nin Höhe von insgesamt 820.000 Euro. Abziehbare Vorsteuerbeträge standen \n\nnach den Feststellungen in diesem Zeitraum der Firma R. nicht zu. Zu-\n\ngunsten der A. S. verkürzte der Angeklagte in weite-\n\nren fünf Fällen Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 1,28 Mio. Euro, indem \n\ner in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar bis Ap-\n\nril 2006 tatsächlich nicht entstandene Vorsteuern aus zum Zwecke der Steu-\n\nerhinterziehung erstellten Scheingutschriften (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) \n\ngeltend machte und für die Monate Mai und Juni 2006 Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen nicht mehr abgab. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Ausführungen \n\ndes Landgerichts zur Strafzumessung keinen Erörterungsmangel. \n\na) Allerdings weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass \n\nes wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO zwar kei-\n\nne tatbestandlichen Auswirkungen hat, wenn der Täter einer Steuerhinterzie-\n\nhung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat, dass \n\naber ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu einer Minderung der \n\nnach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachten-\n\nden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen kann (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHSt 47, 343, 351; BGH NStZ 2004, 579, 580). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nb) Solche Vorsteuerbeträge hat das Landgericht indes nicht festge-\n\nstellt. Es hat im Gegenteil für die Firma R. ausdrücklich klargestellt, \n\ndass Vorsteuern nicht entstanden sind. Dieses Ergebnis wird auch von der \n\nBeweiswürdigung getragen. Das Landgericht konnte sich insoweit nicht nur \n\nauf die Auswertung der im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sicher-\n\ngestellten und die Firma R. betreffenden Rechnungen stützen. Grund-\n\nlage seiner Überzeugungsbildung war darüber hinaus das vollumfängliche \n\nGeständnis des Angeklagten, der auch die Bedeutung eventueller Vorsteu-\n\nern für die sich ergebende Zahllast kannte. Er wurde bereits im Jahr 2002 \n\nwegen ähnlicher Steuerhinterziehungen, ebenfalls betreffend den Handel mit \n\naus anderen Staaten der Europäischen Union bezogenen Alt- und Schrott-\n\nmetallen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall vor, \n\nbei dem der Angeklagte „zwingend“ Eingangsrechnungen mit Vorsteueraus-\n\nweis erhalten haben musste. Soweit die Revision vorträgt, es sei „nicht denk-\n\nbar, dass der Angeklagte die von ihm weitergehandelten großen Schrott- und \n\nMetallmengen seinerseits umsatzsteuerfrei gekauft haben könnte“, übersieht \n\nsie die sich hier angesichts der Vorverurteilung des Angeklagten geradezu \n\naufdrängende Möglichkeit, dass der Angeklagte – wie bei den Vortaten, an \n\ndie er bei seinem Tatentschluss anknüpfte – die Metalle auf legalem Wege \n\naus anderen Staaten der Europäischen Union bezogen hat. Zum Vorsteuer-\n\nabzug berechtigende Umsatzsteuern wären in diesem Fall nur dann entstan-\n\nden, wenn der Angeklagte die innergemeinschaftlichen Erwerbe und die \n\nhierauf entfallenden Umsatzsteuern (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a UStG) angemel-\n\ndet hätte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). So verhielt es sich indes nicht. \n\nVielmehr hat der Angeklagte für die Firma R. keine Umsatzsteuervor-\n\nanmeldungen abgegeben. Ohnehin wäre mit derartigen Vorsteuerabzugsbe-\n\nträgen das Ziel des Angeklagten nicht zu erreichen gewesen, durch Inlands-\n\ngeschäfte vereinnahmte Umsatzsteuern gegenüber dem Fiskus zu verheimli-\n\nchen und für sich zu behalten. \n\n7 \n\nAngesichts dieser Umstände bedurfte es insbesondere im Hinblick auf \n\ndas Geständnis des Angeklagten keiner ausdrücklichen Erörterung der hier \n\nbloß theoretischen Möglichkeit – die vom Angeklagten bei seiner geständi-\n\ngen Einlassung ersichtlich auch nicht geltend gemacht worden ist –, der An-\n\ngeklagte könnte die weiterverkauften Metalle im Inland gegen Rechnung mit \n\nUmsatzsteuerausweis (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erworben haben. Eine solche \n\nVorgehensweise wäre im Übrigen mit seinem „Entschluss, erneut Steuern \n\n– insbesondere Umsatzsteuern – in möglichst hohem Umfang zu hinterzie-\n\nhen“ (UA S. 18), auch nur schwer in Einklang zu bringen. \n\n8 \n\nNichts anderes gilt für die Steuerverkürzungen im Rahmen der Tätig-\n\nkeit des Angeklagten für die A. S. Das Landgericht \n\nhat auf der Grundlage der bei den Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunde-\n\nnen Rechnungen die Höhe der tatsächlich entstandenen Vorsteuern festge-\n\nstellt. Das „Zwischenschalten“ der Scheinfirma des Zeugen B. und das \n\nAusstellen von Scheingutschriften wären entbehrlich gewesen, wenn der An-\n\ngeklagte den Metallschrott von inländischen Unternehmern bezogen hätte. \n\nDer Angeklagte verfügte bezeichnenderweise über keine Eingangsrechnun-\n\ngen mit Umsatzsteuerausweis (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). \n\nEine Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. \n\n9 \n\n3. Allerdings bedarf die Urteilsformel der Ergänzung. Das Landgericht \n\nhat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab \n\ngetroffen, nach dem die in den Niederlanden vollstreckte Auslieferungshaft \n\nauf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat \n\nnach. Zugleich lässt er die entbehrliche Kennzeichnung einzelner Taten als \n\ngemeinschaftlich begangen (vgl. BGH wistra 2007, 149 m.w.N.) und die da-\n\nmit zusammenhängende Unterscheidung der Fälle im Urteilstenor entfallen. \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/5-str-582-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/5-str-582-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:47.009440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-08/5-str-582-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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