{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"II ZR 68/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"ComROAD VII“ BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekun- därmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Wil- lensentschluss des Anlegers (vgl. Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05, z.V.b.)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 68/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Januar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"ComROAD VII“ \n\nBGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 \n\nZur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekun-\n\ndärmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Wil-\n\nlensentschluss des Anlegers (vgl. Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05, z.V.b.) \n\nBGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 68/06 - OLG Frankfurt a. Main \n\nLG Frankfurt a. Main \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-\n\nAktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-\n\ntionsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend. \n\nDie Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten \n\nMarkt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit \n\ndem Emissionskurs von 20,50 € notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger \n\nWochen bis Ende Februar 2000 auf den Höchststand von nahezu 260,00 €, der \n\n- nach zwischenzeitlich um mehr als die Hälfte reduzierten Kursen - im Sep-\n\ntember 2000 - bereinigt um einen zwischenzeitlich durchgeführten Aktiensplit - \n\nerneut erreicht wurde. Der Kläger erwarb zwischen dem 16. Februar 2000 und \n\ndem 3. März 2000 insgesamt 5.771 Aktien der Beklagten zu einem Kurswert \n\nvon mehr als 1,2 Mio. €. Seinen gesamten Bestand verkaufte er wieder in der \n\nZeit vom 24. Februar 2000 bis zum 6. März 2000, wobei er knapp 25.000,00 € \n\nweniger erlöste, als er für die verschiedenen Käufe aufgewendet hatte. \n\n3 \n\nNachdem am 20. Februar 2002 die von der Beklagten beauftragte Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, \n\ndass der vormalige Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsgesellschafter der Be-\n\nklagten, B. S. , - der aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu \n\neiner mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der an-\n\ngeblichen Umsätze der Beklagten sowohl im Verkaufsprospekt als auch an-\n\nschließend in den bis Ende 2001 verlautbarten mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen \n\nfingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass \n\nder im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiesene Umsatz zu 63 % auf erfunde-\n\nnen Geschäften beruhte, während von den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen \n\nbekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten von 93,6 Mio. € für das Kalender-\n\njahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt worden waren. \n\n4 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger - gestützt auf § 826 BGB und § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG - von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der \n\nvon ihm erlittenen Differenz zwischen den aufgewendeten Kauf- und erlösten \n\nVerkaufspreisen für die Aktien der Beklagten. Bei Angabe wahrheitsgemäßer \n\nUmsatz- und Ergebniszahlen wäre es weder zu einem Börsengang der Beklag-\n\nten gekommen noch zu seinem Engagement in deren Aktien; für das sittenwid-\n\nrige Fehlverhalten ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte \n\neinzustehen. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit des feh-\n\nlerhaften Verkaufsprospektes sowie der anschließenden unrichtigen Ad-hoc-\n\nMitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers; sie stellt weiterhin eine Ver-\n\nantwortlichkeit für das Handeln ihres vormaligen Vorstandsvorsitzenden im Hin-\n\nblick auf die §§ 57, 71 ff. AktG in Abrede. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt \n\nder sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die \n\nvom damaligen Vorstandsvorsitzenden als Organ der Beklagten zur Täuschung \n\ndes Börsenpublikums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend \n\nfrei erfundenen Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe des Klägers ur-\n\nsächlich geworden. Ohne dass es auf eine Kenntnis des Klägers von diesem \n\nVerkaufsprospekt ankomme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im \n\nProspekt zu keinem Börsengang der Beklagten gekommen, da sich dann keine \n\nBank bereit gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht erfolgversprechende - \n\nEmission zu begleiten. Auf eine angebliche Kaufstimmung komme es danach \n\nebenso wenig an wie auf eine Kenntnis des Klägers von den nachfolgenden Ad-\n\nhoc-Mitteilungen. Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstands-\n\nvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger weder das Ver-\n\nbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des \n\nErwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des \n\nfehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentschei-\n\ndungen des Klägers nicht stand. \n\n10 \n\n1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon \n\naus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-\n\nlikums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier \n\nunzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-\n\nMitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-\n\nverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den \n\nKaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine \n\ngrundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach \n\n§ 826 BGB begründet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Informatec I; 160, 149 \n\n- Informatec II). \n\n11 \n\nEbenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nfür die von dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden als verfassungsmäßig beru-\n\nfenem Vertreter der Beklagten durch die falschen Angaben in dem Verkaufs-\n\nprospekt sowie den Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzli-\n\nchen Schädigungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB \n\n- gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat \n\nbereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. \n\n- EM.TV) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensaus-\n\ngleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschrif-\n\nten über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des \n\nErwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die \n\nhiergegen gerichtete Kritik der Revision der Beklagten gibt dem Senat zu einer \n\nÄnderung seiner Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: \n\nSen.Beschl. v. 28. November 2005 \n\n- II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 \n\n- ComROAD I; v. 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 \n\n- ComROAD III; v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 \n\n- ComROAD IV). Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revision gerügten \n\nVerstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG), \n\nda auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise geschädig-\n\nten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die un-\n\nerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen \n\nSonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläu-\n\nbiger beruhen. Das Integritätsinteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder \n\nstrafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschä-\n\ndigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem schadensfreien \n\nmöglichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehand-\n\nlung der Aktionäre (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005, aaO S. 1273). \n\n12 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die \n\nBegründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen \n\nden falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien \n\ndurch den Kläger. \n\n13 \n\na) Täuschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des Börsenzulas-\n\nsungsverfahrens (\"im Vorfeld des Börsenganges\") führen unter dem Blickwinkel \n\ndes § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von dem Kläger als \n\nAnspruchsteller im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 100, \n\n134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der \n\nkonkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Willensentschließung zur \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch \n\nRückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB). \n\n14 \n\nb) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen \n\ngestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-\n\nprospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des \n\nspäteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz. \n\n15 \n\nBei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-\n\nsalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach \n\n§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen \n\nsind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-\n\nqua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im \n\nBereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die \n\nadäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen \n\nist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 \n\nm.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 \n\n- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im \n\nBereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der \n\nden Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-\n\nhoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-\n\ngers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-\n\npekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, \n\n1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV). \n\n16 \n\naa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-\n\nPublizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB \n\nauf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anle-\n\ngers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und \n\ndementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität \n\nder Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. BGHZ 160, 134 \n\n- Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 \n\n- EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 \n\n- ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 \n\n- ComROAD II; \n\nv. 26. Juni 2006 \n\n- II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 \n\n- ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 \n\nTz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565 \n\nTz. 16 - ComROAD V). \n\n17 \n\nbb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-\n\nnen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-\n\ndingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-\n\nzung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es \n\nim Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den \n\n§§ 45, 46 BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 \n\nAbs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene \n\nweitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung \n\nnach § 826 BGB geht. \n\n18 \n\nDas Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 \n\nVerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-\n\nsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nnicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die \n\nProspekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen \n\ndem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die \n\nweitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher \n\nNormierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug \n\nauf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-\n\nführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm \n\nnichts anderes. \n\n19 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da \n\nes an einem entsprechenden Vortrag des Klägers mangelt - den Kausalitätsan-\n\nsatz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es \n\nmeint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-\n\npekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall \n\nnicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn \n\ngeschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine \n\nVertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-\n\nten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsen-\n\ngangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger \n\nAnleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-\n\nformationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-\n\ngeentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September \n\n2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 \n\nAktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die \n\nRichtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, \n\nZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV). \n\n20 \n\nAuch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-\n\nfungsgericht konstruierte \"generelle\" - also unabhängig von der Kenntnis des \n\npotentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels \n\nunvertretbar, weil sie im Sinne einer \"Dauerkausalität\" auf unabsehbare Zeit \n\nauch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt stets \n\nzugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm \n\n- hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35 \n\n- ComROAD IV). \n\n21 \n\n3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter \n\nRückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten aufrechterhal-\n\nten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlverhalten \n\nder Beklagten und den Aktienkäufen des Klägers begründen könnten, hat das \n\nBerufungsgericht nämlich nicht getroffen. \n\n22 \n\nIII. Aufgrund des unter II. 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-\n\ngefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife \n\nist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n23 \n\n1. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen \n\n- nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Feststellun-\n\ngen nicht angenommen werden, dass die falschen Angaben im Verkaufspros-\n\npekt und/oder den Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe \n\ndes Klägers waren. Ebenso mangelt es bislang an einem konkreten Vortrag des \n\nKlägers, in welcher Weise falsche Mitteilungen der Beklagten sich auf seine \n\nWillensentschließung ausgewirkt haben. Dennoch verbietet sich eine abschlie-\n\nßende, klageabweisende Entscheidung durch den Senat. Der Kläger hat näm-\n\nlich bereits erstinstanzlich immerhin vorgetragen, die Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nBeklagten \"im Hinblick auf seine Investitionen\" eingesehen zu haben, wobei die \n\nBeklagte im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Notierung am 26. November \n\n1999 und dem Kauf der letzten Aktien durch den Kläger am 3. März 2000 sechs \n\nderartige Mitteilungen veröffentlicht hat. Eine haftungsbegründende Kausalität \n\nder falschen Ad-hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers kann in-\n\nsoweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. \n\n24 \n\n2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\nden - ggf. ergänzten - Sachvortrag des Klägers erneut auf seine Schlüssigkeit \n\nauch unter dem Blickwinkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im \n\nHinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verneh-\n\nmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, \n\n134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu \n\nprüfen haben. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anla-\n\ngestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des An-\n\nscheinsbeweises wird das Berufungsgericht dabei allenfalls nach vorheriger \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können (Sen.Urt. v.\n\n4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. \n\n4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564, 1565 Tz. 14 f. - ComROAD V). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2004 - 3/16 O 30/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2006 - 5 U 78/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-68-06","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-07/ii-zr-68-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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