{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"II ZR 314/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 826 A, Gg Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des e- xistenzvernichtenden Eingriffs - bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschafts- vermögen der GmbH (hier: \"Vereinnahmung\" von Forderungen) durch deren Allein- gesellschafter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 314/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 826 A, Gg \n\nZur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des e-\n\nxistenzvernichtenden Eingriffs - bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschafts-\n\nvermögen der GmbH (hier: \"Vereinnahmung\" von Forderungen) durch deren Allein-\n\ngesellschafter. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 314/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n16. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nder Beklagte zur Zahlung von 69.577,45 € nebst Zinsen verurteilt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 69.577,45 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit es den Beklagten zur Leistung von \n\nSchadensersatz in Höhe von 69.577,45 € nebst Zinsen verurteilt hat, dessen \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher \n\nWeise verletzt. \n\n3 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung \n\nvon Schadensersatz in Höhe von 69.577,45 € auf \"§ 826 BGB, weil er der Ge-\n\nsellschaft planmäßig Teile ihres Vermögens entzogen hat\", bzw. auf die \n\n\"Grundsätze der Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden \n\nEingriffs\" gestützt. Dabei hat es die Schädigungshandlung insbesondere in der \n\nKündigung des Repräsentantenvertrages mit der L-Bank vom 12. März 1997 \n\nhinsichtlich des Bereichs der Immobilienverkaufsaufträge der L-Bank und der \n\nÜberleitung dieses Geschäftsbereichs auf den Beklagten durch dessen neue \n\nVereinbarung mit der L-Bank vom 11. Juni 1997 gesehen. Ein daraus resultie-\n\nrender Schaden zum Nachteil der Gemeinschuldnerin liege darin, dass - nach \n\nden gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen H. im Ermittlungs-\n\nverfahren - der Beklagte selbst an Provisionen im Jahre 1997 100.958,00 DM \n\nund im Jahre 1998 102.148,97 DM vereinnahmt habe. Da der Beklagte dieser \n\nFeststellung nicht entgegengetreten sei und auch nicht behauptet habe, dass \n\ndie Provisionseinnahmen nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ver-\n\ntriebsbeauftragter der L-Bank gestanden hätten oder aus anderen Gründen von \n\nder GmbH nach seinem Ausscheiden nicht hätten erzielt werden können, \n\nschulde er dem Kläger - unter Abzug eines nach § 287 ZPO geschätzten \n\nUnkostenaufwands von 33 % - Schadensersatz in Höhe von 67 % dieser Be-\n\nträge. \n\nII. Das Berufungsgericht hat, indem es diesen Sachverhalt insgesamt als \n\nunstreitig festgestellt hat, unter offensichtlichem Verstoß gegen den Grundsatz \n\ndes rechtlichen Gehörs erheblichen Sachvortrag des Beklagten übergangen. \n\nWie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, waren bereits der \n\nUmfang des Vertriebsauftrages und demzufolge auch die Folgen der vom Be-\n\nklagten veranlassten Aufhebung jenes Vertrages keineswegs im Sinne der \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts unstreitig; insbesondere aber war stets \n\n4 \n\n5 \n\nbestritten, dass die im Gutachten H. genannten Provisionsbeträge der \n\nSchuldnerin zugestanden hätten und damit vom Beklagten zu Unrecht verein-\n\nnahmt worden wären. \n\n6 \n\n1. Schon aus dem aufgehobenen Repräsentantenvertrag selbst ergab \n\nsich, dass die Repräsentanz allein die Bereiche Wohnungsbaudarlehen, Le-\n\nbensversicherungen und Bausparen umfasste, während Immobilienverkaufsauf-\n\nträge der Gemeinschuldnerin nur im Einzelfall erteilt wurden (1.1 des Vertra-\n\nges); ausgenommen hiervon war vor allem das sonstige Immobilienvermitt-\n\nlungsgeschäft, das der Repräsentant im eigenen Namen betreiben durfte und \n\nhinsichtlich dessen er nicht einmal berechtigt war, sich als Repräsentant der L-\n\nBank zu bezeichnen (II. 5 des Vertrages). In diesem Zusammenhang hat der \n\nBeklagte stets bestritten, dass die Objekte, für die er nach der Behauptung des \n\nKlägers in sittenwidriger Weise der Gemeinschuldnerin zustehende Provisionen \n\nvereinnahmt hat, mit dem Repräsentantenvertrag überhaupt etwas zu tun ge-\n\nhabt hätten; sie stünden also auch nicht im Zusammenhang mit der \"Überlei-\n\ntung\" des Immobilienvermittlungsbereichs der L-Bank auf sich selbst am \n\n11. Juni 1997. Provisionseinkünfte aus der Vermittlung von Immobilien habe die \n\nGemeinschuldnerin im Zusammenhang mit dem früheren Vertragsverhältnis mit \n\nder L-Bank nur in einem einzigen Fall, nämlich im Jahre 1993/1994, erzielt \n\n(Beweis: Zeugnis des Direktors der L-Bank P. M. ). Demzufolge könne \n\nder Kläger kein einziges von der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit \n\ndem Repräsentantenvertrag mit der L-Bank bereits angebahntes Immobilienge-\n\nschäft und schon gar keinen konkreten Vertragsabschluss benennen, der nicht \n\nmehr der Gemeinschuldnerin, sondern zu Unrecht dem Beklagten persönlich in \n\nZusammenhang mit der Überleitung des Immobilienauftragssektors der L-Bank \n\nzugute gekommen sei. \n\n7 \n\n2. Auch soweit sich die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich \n\neines sonstigen planmäßigen Entzugs von Teilen des Vermögens der Gemein-\n\nschuldnerin auf die nicht von dem Repräsentantenvertrag umfassten \"freien\" \n\nImmobilienvermittlungsgeschäfte beziehen sollten, hat der Beklagte die zugrun-\n\nde liegenden Tatsachen bestritten und behauptet, die vom Berufungsgericht \n\ngenannten Provisionsbezüge aus den Jahren 1997 und 1998 hätten sich \n\n- selbst nach dem Gutachten H. - nicht auf Vermittlungen der Gemeinschuld-\n\nnerin, sondern auf solche Geschäfte bezogen, die er persönlich mit dem von \n\nihm daneben betriebenen Einzelunternehmen getätigt habe. \n\n8 \n\nInsoweit hat das Berufungsgericht offensichtlich verkannt, dass die sei-\n\nner Schadensermittlung und -berechnung zugrunde gelegten Provisionsbeträge \n\nvon 100.958,00 DM für das Jahr 1997 und 102.148,97 DM für das Jahr 1998 \n\nschon nach dem Gutachten H. keineswegs als unstreitig der Gemeinschuld-\n\nnerin zustehend zu behandeln waren. Denn dieser hat den der Gemeinschuld-\n\nnerin durch den Beklagten im Bereich des Immobiliensektors zugefügten Scha-\n\nden durch vereinnahmte Provisionen in Zusammenhang mit der Aufhebung des \n\nRepräsentantenvertrages lediglich auf \"mindestens 17.025,67 DM für die Pro-\n\njekte R. und G. \" veranschlagt. Die Überprüfung der Summen- und \n\nSaldenlisten des Einzelunternehmens He. A. der Jahre 1997 und 1998 \n\nhabe zwar ergeben, dass dieses im Jahre 1997 Provisionseinnahmen von ins-\n\ngesamt 100.958,00 DM und \n\nim Jahre 1998 \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n102.148,97 DM zu verzeichnen gehabt habe. Ob darin allerdings etwa der Ge-\n\nmeinschuldnerin für die Objekte G. -W. , R. und O. zu-\n\nstehende Provisionen enthalten seien, gehe aus den vorliegenden Unterlagen \n\nnicht hervor (Gutachten H. , S. 68); an anderer Stelle des Gutachtens H. \n\n(S. 69) heißt es weiter, dass außerdem nicht habe festgestellt werden können, \n\nob und in welcher Höhe der Gemeinschuldnerin für bereits begonnene Ge-\n\nschäfte, die die Bauträger bzw. die L-Bank weiter bzw. zu Ende geführt hätten, \n\nProvisionen zugestanden hätten. Dies hat der Sachverständige H. in seiner \n\nergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 3. September 2002 (S. 4) \n\nnochmals bestätigt. \n\n9 \n\n3. Angesichts dieser verfahrensfehlerhaften Grundlage des Berufungsur-\n\nteils hat die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand. Mangels Endentschei-\n\ndungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke der Sachaufklä-\n\nrung zurückzuverweisen. \n\n10 \n\n11 \n\nhin: \n\nIII. Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes \n\n1. Eine etwaige - vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene - Haftung \n\ndes Beklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs lässt sich nach der Neu-\n\nausrichtung des Haftungskonzepts des Senats (vgl. Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 \n\n- II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - \"Trihotel\") allein auf § 826 BGB stützen. \n\n12 \n\nInsoweit ist zu beachten, dass die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31 \n\nGmbHG ergänzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur miss-\n\nbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompen-\n\nsationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der \n\nGesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen betreffen kann. So-\n\nweit es um eine mögliche Insolvenzverursachung bzw. -vertiefung durch etwai-\n\nge Vereinnahmung von der Schuldnerin zustehenden Provisionen geht, wird zu \n\nbeachten sein, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zu-\n\nsammenhang mit der weitergehenden - rechtskräftigen - Klageabweisung we-\n\nder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung der späteren Gemein-\n\nschuldnerin vor dem 15. Mai 1997 vorgelegen hat und dass auch insoweit bis \n\nzu diesem Zeitpunkt die Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz i. S. der \n\n§§ 30, 31 GmbHG nicht ersichtlich ist. \n\n13 \n\n2. Freilich kann - unabhängig von den besonderen Voraussetzungen ei-\n\nner Existenzvernichtungshaftung - der Tatbestand des § 826 BGB auch in sons-\n\ntiger Weise erfüllt sein, sofern die vom Beklagten vereinnahmten Forderungen \n\nBestandteil des Vermögens der Gemeinschuldnerin waren und der Beklagte \n\ndiese \"auf sich umgeleitet hat\". \n\n14 \n\n3. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht \n\n- sofern es darauf ankommen sollte - zu beachten, dass diese im Rahmen delik-\n\ntischer Ansprüche nach § 826 BGB - auch solchen der speziellen Fallgruppe \n\nder Existenzvernichtungshaftung - die Gesellschaft als Gläubigerin (bzw. an \n\nihrer Stelle der Kläger als Konkursverwalter) für alle objektiven und subjektiven \n\nTatbestandsmerkmale des Delikts trägt (vgl. nur BGHZ 30, 226; BGHZ 160, \n\n134, 145; Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 aaO S. 1558 Tz. 41 - \"Trihotel\"). \n\n15 \n\n4. Als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Gemeinschuldnerin \n\nunterlag der Beklagte grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot, weil die Inte-\n\nressen des Alleingesellschafters von denen der Gesellschaft jedenfalls solange \n\nnicht getrennt werden können, als nicht Gläubigerinteressen gefährdet sind (vgl. \n\nBGHZ 119, 257, 262; 142, 92, 95). \n\n16 \n\n5. Hinsichtlich einer - bislang allerdings nicht festgestellten - Durchgriffs-\n\nhaftung (analog § 128 HGB) des Beklagten wegen etwaiger unkontrollierbarer \n\nVermischung des Gesellschaftsvermögens mit dem (Privat-)Vermögen des\n\ngleichzeitig betriebenen Einzelunternehmens wird auf die ständige Senats-\n\nrechtsprechung verwiesen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, \n\nZIP 2006, 467; BGHZ 125, 366). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-314-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-314-05","retrieved":"2026-07-10 19:16:01.144429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-01-07/ii-zr-314-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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