{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"2 StR 485/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(zu Ziffer 2 und 3) BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO § 206 a Ein Beschluss, durch den das Strafverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO auf- grund irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfah- renshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zu- zurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch Beschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstel- lungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 485/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2007 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja (zu Ziffer 2 und 3) \n\nBGHR: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n____________________________________ \n\nStPO § 206 a \n\nEin Beschluss, durch den das Strafverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO auf-\n\ngrund irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfah-\n\nrenshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch \n\nein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zu-\n\nzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch \n\nBeschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem \n\nFall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstel-\n\nlungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108). \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 - LG Aachen \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007, durch den das \n\nVerfahren eingestellt worden ist, wird aufgehoben. Das Verfah-\n\nren wird fortgesetzt. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 17. Juli 2006 wird auf seine Kosten als un-\n\nbegründet verworfen. \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom \n\nGründe: \n\n19. Januar 2005 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fäl-\n\nlen (Fälle 1 und 2) unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer gesamt-\n\nstrafenfähigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-\n\nckungsbeamte (Fall 3) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-\n\nteilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Auf die Revision \n\ndes Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 7. September 2005 - 2 \n\nStR 342/05 - den Schuldspruch des genannten Urteils dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte in den Fällen 1 und 2 insgesamt einer Urkundenfälschung in Tat-\n\neinheit mit Betrug schuldig ist; im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten \n\nStrafausspruch hatte er das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. \n\n2 \n\nDurch das angefochtene Urteil vom 17. Juli 2006 hat das Landgericht, \n\nnachdem es das Verfahren im Fall 3 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat-\n\nte, den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug unter \n\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\n3 \n\nGegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten am 18. Juli \n\n2006 Revision eingelegt, die sie am 22. August 2006 mit der allgemeinen Sach-\n\nrüge begründet hat; der Angeklagte hat nach Zustellung des Urteils am 22. Au-\n\ngust 2006, am 18. September 2006 eine Verfahrensrüge zu Protokoll der Ge-\n\nschäftsstelle des Landgerichts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat am \n\n2. November 2006 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet zu verwerfen. \n\n4 \n\n2. Während des Revisionsverfahrens teilte mit am 30. November 2006 \n\neingegangenem Schreiben (möglicherweise) der Vater des Angeklagten mit, \n\nsein Sohn sei verstorben; zugleich übersandte er eine Sterbeurkunde des \n\nStandesamts Aachen vom 20. November 2006, wonach der Angeklagte am \n\nMorgen desselben Tags in Aachen verstorben sei. Auf das Ersuchen des Se-\n\nnats um Überprüfung übersandte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Schreiben \n\nvom 21. Dezember 2006 eine Sterbeurkunde des Standesamts Aachen vom \n\n18. Dezember 2006. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar \n\n2007 das Verfahren wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 \n\na Abs. 1 StPO eingestellt (zur Notwendigkeit vgl. BGHSt 45, 108) und die Kos-\n\nten des Rechtsmittelverfahrens der Staatskasse auferlegt. \n\n5 \n\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen haben ergeben, dass die \n\n6 \n\n7 \n\nSterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt wurde \n\nund dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben, sondern derzeit flüchtig \n\nist. Gegen ihn sowie gegen seinen Vater führt die Staatsanwaltschaft Aachen \n\nErmittlungsverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung u. a.. Der General-\n\nbundesanwalt hat beantragt, dem Revisionsverfahren Fortgang zu geben. \n\n3. Das Verfahren war unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom \n\n12. Januar 2007 fortzusetzen. \n\na) Die Einstellung eines Strafverfahrens durch Beschluss gemäß § 206 a \n\nStPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ist, wie sich schon aus \n\n§ 206 a Abs. 2 StPO ergibt, formeller und materieller Rechtskraft fähig. Sie hat \n\ngrundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil \n\ngemäß § 260 Abs. 3 StPO (Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 78; Paeffgen in \n\nSK-StPO § 206 a Rdn. 31; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 206 a Rdn. 11; je-\n\nweils m.w.N.). Ob dies in jeder Hinsicht auch hinsichtlich einer möglichen \n\nDurchbrechung der Rechtskraft gilt, ist im Einzelnen streitig; Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs hierzu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach in \n\nRechtsprechung und Literatur weitgehend übereinstimmender Ansicht kann je-\n\ndenfalls dann, wenn das Verfahren wegen (behebbaren) Fehlens einer Verfah-\n\nrensvoraussetzung, etwa eines Strafantrags oder einer Ermächtigung, einge-\n\nstellt worden ist, bei nachträglich zulässigem Eintritt dieser Voraussetzung das \n\nVerfahren fortgeführt oder ein neues Verfahren durchgeführt werden (vgl. Mey-\n\ner-Goßner aaO Einl. Rdn. 154). Wenn die Einstellung dagegen aufgrund irrtüm-\n\nlicher Annahme von Tatsachen erfolgt ist, welche ein Verfahrenshindernis be-\n\ngründen, soll wegen der Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses des-\n\nsen Aufhebung unter Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen sein (vgl. \n\nBayObLGSt 1970, 115; OLG Köln NJW 1981, 2208; Meyer-Goßner aaO \n\n§ 206 a Rdn. 11; Rieß aaO § 206 a Rdn. 75; Seidl in KMR StPO § 206 a \n\nRdn. 46; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 206 a Rdn. 15; a.A. Peters JR 1970, \n\n392). Teilweise wird vertreten, nach irrtümlicher Einstellung dürfe ein neues \n\nVerfahren eingeleitet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das \n\nVerfahrenshindernis in Wirklichkeit nicht bestand (Seidl aaO Rdn. 47; Tolksdorf \n\naaO Rdn. 15; Paeffgen aaO Rdn. 31; Rieß aaO Rdn. 77, 78). Bei nachträgli-\n\nchem Wegfall eines Verfahrenshindernisses wird eine Fortsetzung des Verfah-\n\nrens oder neue Anklageerhebung für zulässig gehalten (Meyer-Goßner aaO). \n\n8 \n\nb) Der Senat teilt diese Ansichten jedenfalls für den hier vorliegenden \n\nFall nicht, dass der Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen eines Verfahrenshindernisses durch ein täuschendes Verhalten des Be-\n\nschuldigten selbst oder ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines \n\nDritten verursacht worden ist. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesem \n\nFall nach dem Rechtsgedanken des § 362 StPO zulässig und geboten (zur ana-\n\nlogen Anwendung von § 362 StPO vgl. auch Rieß aaO § 206 a Rdn. 78). Die \n\nWiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Unguns-\n\nten des Angeklagten ist danach unter anderem in Fällen zulässig, in welchen \n\ndie vorangehende, formell rechtskräftige Entscheidung auf der Grundlage von \n\nBeweisergebnissen erfolgte, deren auf Täuschung beruhende Unrichtigkeit zu \n\nGunsten des Angeklagten sich nachträglich erweist (§ 362 Nr. 1, 2 StPO); dar-\n\nüber hinaus auch bei feststehender schuldhafter Amtspflichtverletzung eines \n\nRichters oder Schöffen in dem Ausgangsverfahren (§ 362 Nr. 3 StPO). Diese \n\nVoraussetzungen unterscheiden die in § 362 StPO geregelte Durchbrechung \n\nder Rechtskraft grundlegend von Fällen, in denen eine möglicherweise unzu-\n\ntreffende Entscheidung aufgrund eines Rechtsirrtums zustande gekommen ist. \n\nDen Fällen, die das Bayerische Oberste Landesgericht (JR 1970, 391 mit krit. \n\nAnm. Peters) und das Oberlandesgericht Köln (NJW 1981, 2208) zu entschei-\n\nden hatten, lagen jeweils Einstellungsentscheidungen aufgrund irriger Annah-\n\nmen zugrunde, die ihre Ursache im Bereich der Justiz hatten (Abhandenkom-\n\nmen eines Eröffnungsbeschlusses und einer verjährungsunterbrechenden Ver-\n\nfügung aus der Akte). Auch hiervon unterscheidet sich der hier vorliegende Fall \n\neiner aus der Sphäre des Beschuldigten herrührenden aktiven Täuschung \n\ngrundlegend. Die Beseitigung der Rechtskraft ist in den genannten Fällen des § \n\n362 StPO im Hinblick auf die offensichtlich unrechtmäßige materielle Grundlage \n\nder formell rechtskräftigen Entscheidung gerechtfertigt. Nicht anders ist es im \n\nhier vorliegenden Fall einer durch Täuschung herbeigeführten Verfahrensbeen-\n\ndigung durch Prozessentscheidung. \n\n9 \n\nDen Fällen der manipulativen Einwirkung auf das Verfahren mit einer den \n\nBeschuldigten bei der Sachentscheidung möglicherweise begünstigenden Wir-\n\nkung steht der Fall, dass der Beschuldigte selbst oder in seinem Auftrag ein \n\nDritter durch Täuschung oder Drohung eine ihn begünstigende formelle Verfah-\n\nrensbeendigung bewirkt hat, zumindest gleich. Aus dem Umstand, dass das \n\nGesetz keine ausdrückliche Regelung über die Wiederaufnahme oder Fortfüh-\n\nrung eines durch Beschluss nach § 206 a StPO eingestellten Verfahrens ent-\n\nhält, ergibt sich nicht, dass ein solcher Beschluss, wenn die Unrichtigkeit der \n\nihm zugrunde liegenden Tatsachenannahme bewiesen ist, eine weiter reichen-\n\nde Rechtskraftwirkung haben könnte als ein freisprechendes oder verfah-\n\nrenseinstellendes Urteil. Jedenfalls dann, wenn die irrtümliche Annahme eines \n\nendgültigen Verfahrenshindernisses auf einer dem Beschuldigten zuzurechnen-\n\nden Täuschungshandlung beruht, ist eine Durchbrechung der Rechtskraft des \n\ngemäß § 206 a Abs. 1 StPO einstellenden Beschlusses geboten. \n\n10 \n\nc) Zur Verfahrensfortsetzung bedarf es in diesem Fall weder einer neuen \n\nAnklage noch eines erneuten Eröffnungsbeschlusses; vielmehr ist durch Be-\n\nschluss entsprechend § 206 a StPO der Einstellungsbeschluss aufzuheben und \n\ndas Verfahren in dem Stand fortzusetzen, in welchem es sich vor der irrtümli-\n\nchen Einstellung befand. Das gilt auch, wenn die Einstellung im Rechtsmittel-\n\nverfahren erfolgt ist. Ein dem entgegenstehender Vertrauenstatbestand kann \n\ndurch die dem Angeklagten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten eines \n\nDritten arglistig herbeigeführte Verfahrenseinstellung nicht begründet sein. So-\n\nweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt worden ist, bei \n\nEintritt eines endgültigen Verfahrenshindernisses im Revisionsverfahren werde \n\ndurch Erlass eines Einstellungsbeschlusses das angefochtene, noch nicht \n\nrechtskräftige Urteil ohne Weiteres \"gegenstandslos\" (vgl. etwa BGHR StPO \n\n§ 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 1 StR \n\n235/01), erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil zur Begründung der \n\nKostenentscheidung in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen regelmäßig \n\nauf die Erfolgsaussichten der Revision und damit gerade auf die inhaltliche \n\nRichtigkeit des Urteils abgestellt worden ist. Da ein nicht rechtskräftiges Urteil \n\nnach Verfahrenseinstellung nicht vollstreckt werden kann, kommt es auf die \n\nmaterielle Bedeutung der \"Gegenstandslosigkeit\" nicht an; die Verfahrensbeen-\n\ndigung durch Einstellung im Rechtsmittelverfahren ist jedenfalls nicht mit einer \n\n(formellen) Aufhebung des angefochtenen Urteils gleichzusetzen. \n\n11 \n\nd) Vorliegend ist erwiesen, dass das angenommene Verfahrenshindernis \n\ntatsächlich nicht vorlag. Der Angeklagte ist nicht verstorben, sondern hält sich \n\nverborgen; bei der - von dem Vater des Angeklagten oder unter dessen Namen \n\nvon dem Angeklagten selbst - vorgelegten Todesbescheinigung des angebli-\n\nchen Arztes \"Dr. W.\" handelte es sich um eine Fälschung. Diese Täuschung ist \n\ndem Angeklagten, der bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen \n\nmit gefälschten, angeblich von Amtsträgern, Rechtsanwälten oder Verfahrens-\n\nbeteiligten herrührenden Urkunden Einfluss auf verschiedene Strafverfahren zu \n\nnehmen versucht hat, offenkundig zuzurechnen. Der Einstellungsbeschluss \n\nvom 12. Januar 2007 war daher aufzuheben und das Revisionsverfahren fort-\n\nzusetzen. \n\n12 \n\n4. Die Revision des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil war ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten nicht ergeben hat. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-21/2-str-485-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-21/2-str-485-06","retrieved":"2026-07-10 20:08:14.458760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-21/2-str-485-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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