{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"V ZB 89/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öf- fentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangs- versteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 89/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öf-\n\nfentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren \n\nnach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangs-\n\nversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren \n\nbeantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07 - LG Magdeburg \n\nAG Haldensleben \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Juli \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 21.543,79 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-\n\nses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 3. Die Anord-\n\nnung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom \n\n20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu \n\ndem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG \n\nmachte er einen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 \n\nfestgesetzten \n\nSchmutzwasserbeitrag von 21.543,79 € und Säumniszuschläge seit Januar \n\n2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach \n\nseiner Bekanntgabe eintreten. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt er seinen Antrag weiter. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-\n\nII. \n\nsen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit \n\nlänger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des \n\n§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-\n\ntracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der \n\nseinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, \n\ndass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-\n\nsige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen \n\nSatzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last \n\nzugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-\n\nmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-\n\nhend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-\n\ngen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die \n\nBerufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner \n\nBefugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. \n\nDann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der \n\nBeteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus. \n\n4 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-\n\nge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Anspruch des Beteilig-\n\nten zu 2 kann nicht in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) berücksichtigt \n\nwerden, weil der geltend gemachte Betrag länger als vier Jahre rückständig ist. \n\n1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Beitrag im Januar 2002 fällig geworden ist. \n\na) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitrags-\n\nfälligkeit setzt u.a. eine wirksame Satzung voraus (siehe für das Erschließungs-\n\nbeitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). \n\nAußer Frage steht, dass dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Ge-\n\nbührenbescheids am 14. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst \n\ndie Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteilig-\n\nten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhe-\n\nbung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, \n\ndass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags \n\nfeststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) be-\n\ngründete der Bescheid ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. \n\n22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdege-\n\nricht angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlas-\n\nses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung BVerwGE \n\n50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist \n\ndie Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Paral-\n\nlelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in \n\nKraft getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitrags-\n\npflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus. \n\n8 \n\nb) Zutreffend geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Beitragspflicht \n\nseit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom \n\n22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das \n\nInkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-\n\nstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-\n\nßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung \n\nanerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im \n\nErschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; \n\n1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-\n\ntracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht \n\n(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch \n\nBVerwG aaO). \n\n9 \n\nc) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass am \n\n1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 \n\nAbs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen \n\nBeitragspflicht, nicht aber von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-\n\nburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an \n\ndem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit \n\nerst ab diesem Zeitpunkt. \n\n10 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen \n\nAuffassung, bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten \n\nVierjahreszeitraums für den Vorrang von einmaligen Leistungen öffentlicher \n\nGrundstückslasten sei von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grund-\n\nstücks auszugehen. \n\n11 \n\na) § 10 ZVG bestimmt die Ansprüche, die im Zwangsversteigerungsver-\n\nfahren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, und ihre \n\nReihenfolge durch die Einteilung in Rangklassen; außerdem regelt die Vor-\n\nschrift das Verhältnis der Rangklassen zueinander. Die Rangordnung der An-\n\nsprüche bildet die Grundlage für die Berechnung des geringsten Gebots (§ 44 \n\nZVG) und die Aufstellung des Teilungsplans (§ 113 ZVG), nach welchem die \n\nVerteilung des Versteigerungserlöses erfolgt. Die Ansprüche werden von Amts \n\nwegen, aufgrund Betreibens des Verfahrens durch den Gläubiger infolge An-\n\nordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 Abs. 1 ZVG) bzw. Zulassung des Bei-\n\ntritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§ 27 ZVG) oder aufgrund einer \n\nAnmeldung des Gläubigers (§§ 45 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG) berücksich-\n\ntigt. Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Grundstückslasten werden nur auf \n\nAnmeldung berücksichtigt; sie gelten als angemeldet, soweit sie sich aus einem \n\nVersteigerungsantrag des Gläubigers ergeben (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Da-\n\nnach kann der Anspruch des Beteiligten zu 2 im geringsten Gebot und bei der \n\nErlösverteilung nur berücksichtigt werden, wenn er angemeldet wurde. Das ist \n\ndurch den Antrag vom 20. Februar 2007 auf Zulassung des Beitritts zu dem \n\nVerfahren geschehen. \n\n12 \n\nb) § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG enthält keine Regelung darüber, wie der Vier-\n\njahreszeitraum zu berechnen ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil der \n\nTag der ersten Beschlagnahme (§ 22 Abs. 1 ZVG) als maßgeblicher Berech-\n\nnungszeitpunkt angesehen; danach sind in der Rangklasse 3 einmalige Leis-\n\ntungen zu berücksichtigen, die innerhalb von vier Jahren vor diesem Termin \n\nfällig geworden und nicht erloschen sind (Drischler, ZVG, 4. Aufl., § 10 Anmer-\n\nkung 4 \"Rangklasse 3\" b aa). Andere Autoren gehen bei der Berechnung des \n\nVierjahreszeitraums nicht von dem Tag der ersten Beschlagnahme aus, son-\n\ndern sprechen von dem Beschlagnahmezeitpunkt \n\n(Muth \n\nin: Dass-\n\nler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 10 Rdn. 21; Eickmann, \n\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 4 Anmerkung \n\nII 5; Hagemann in: Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsverstei-\n\ngerung und Zwangsverwaltung, § 10 Rdn. 95). Das ist mehrdeutig. Es kann so-\n\nwohl der Tag der ersten Beschlagnahme - gegebenenfalls zugunsten eines an-\n\nderen Gläubigers - als auch der Tag gemeint sein, an welchem durch die Zu-\n\nlassung des Beitritts des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gläubigers zu \n\ndem bereits \n\nlaufenden Versteigerungsverfahren die Beschlagnahme des \n\nGrundstücks zu seinen Gunsten wirksam wird (§§ 20, 22, 27 ZVG). Schließlich \n\nwird auch die Ansicht vertreten, dass in die Rangklasse 3 einmalige Leistungen \n\ngehören, die im Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Zuschlagserteilung vor nicht \n\nmehr als vier Jahren fällig geworden sind (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 10 Rdn. 45; \n\nMeikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 54 Rdn. 63; Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 10 Anmerkung 6.17 b); das Vorrecht soll durch Zeitablauf nur dann nicht ent-\n\nfallen, wenn der Gläubiger innerhalb der Vierjahresfrist wegen seines An-\n\nspruchs die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangs-\n\nversteigerung (§ 20 ZVG) oder Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhän-\n\ngigen Verfahren (§§ 20, 27 ZVG) erwirkt hat (Meikel/Morvilius, aaO; Stöber, \n\naaO). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. \n\n9. Februar 2006, IX ZR 151/04, NJW-RR 2006, 1096). \n\n13 \n\nc) Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten gehören dann \n\nin die Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG), wenn der Gläubiger innerhalb von \n\nvier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits \n\nanhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. Der \n\nTag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als maßgeblicher Berech-\n\nnungszeitpunkt scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - diese Be-\n\nschlagnahme zugunsten eines anderen als des die Rangklasse 3 beanspru-\n\nchenden Gläubigers erfolgte. \n\n14 \n\naa) Dem stehen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten \n\nBilligkeitserwägungen nicht entgegen. Die Festlegung des Berechnungszeit-\n\npunkts auf den Tag der Zuschlagsentscheidung, spätestens jedoch auf den Tag \n\ndes Beitritts des Gläubigers der öffentlichen Last zu dem Verfahren, führt nicht \n\nzu unbilligen Ergebnissen. Eine von dem Schuldner oder von anderen Gläubi-\n\ngern herbeigeführte Verzögerung der Zuschlagserteilung kann zwar dazu füh-\n\nren, dass der zunächst von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasste Anspruch bis zur \n\nErteilung des Zuschlags wegen zwischenzeitlicher Überschreitung des Vierjah-\n\nreszeitraums aus dieser Rangklasse herausfällt. Aber dieser Umstand beruht \n\nnicht auf der Verzögerung der Zuschlagserteilung, sondern auf dem Versäum-\n\nnis des Gläubigers, seinen Anspruch innerhalb der Vierjahresfrist in dem Ver-\n\nfahren geltend zu machen. Auch ohne die verzögerte Zuschlagserteilung könn-\n\nte der Anspruch ohne Anmeldung weder in dem geringsten Gebot noch in dem \n\nTeilungsplan berücksichtigt werden. Eine verzögerte Zuschlagserteilung wirkt \n\nsich somit nicht auf die Berücksichtigung des Anspruchs in der Rangklasse 3 \n\naus. Entscheidend für dessen Zugehörigkeit zu dieser Rangklasse ist aus-\n\nschließlich die fristgemäße Anmeldung innerhalb von vier Jahren nach dem Ein-\n\ntritt der Fälligkeit. \n\n15 \n\nGegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Unbil-\n\nligkeit spricht auch, dass sich der die Rangklasse 3 beanspruchende Gläubiger \n\nnicht darauf verlassen kann, ein auf Antrag eines anderen Gläubigers angeord-\n\nnetes Zwangsversteigerungsverfahren werde bis zu Ende durchgeführt; er darf \n\nalso nicht darauf vertrauen, seinen Anspruch rangwahrend noch im Versteige-\n\nrungstermin (vgl. § 37 Nr. 4 ZVG) anmelden zu können, wenn dieser innerhalb \n\nvon vier Jahren vor dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks fällig \n\ngeworden ist. Denn das Zwangsversteigerungsverfahren ist in jeder Lage auf-\n\nzuheben, wenn der betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zu-\n\nrücknimmt (§ 29 ZVG). Ist im Zeitpunkt der Aufhebung der Vierjahreszeitraum \n\nverstrichen, besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Anspruch in einem neuen \n\nZwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 berücksichtigt wird. Dies \n\nzeigt ebenfalls, dass es für die Rangwahrung ausschließlich auf die fristgemäße \n\nAnmeldung des Anspruchs innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt seiner \n\nFälligkeit ankommt. \n\n16 \n\nbb) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen An-\n\nsicht spricht die Regelung in § 13 Abs. 1 ZVG nicht dafür, den Tag der ersten \n\nBeschlagnahme des Grundstücks als den Zeitpunkt anzusehen, ab welchem \n\nder in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegte Vierjahreszeitraum zu berechnen ist. \n\nDenn die Vorschrift gilt nur für wiederkehrende Leistungen, bei denen zwischen \n\nlaufenden Beträgen und Rückständen zu unterscheiden ist. Um diese vonein-\n\nander abgrenzen zu können, bedarf es der Festlegung eines bestimmten Zeit-\n\npunkts, von dem ab der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Beträge über ihre \n\nZugehörigkeit zu den laufenden Beträgen und den Rückständen entscheidet. \n\nDies ist zwar, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hinge-\n\nwiesen wird, auch für wiederkehrende Leistungen notwendig, die in die Rang-\n\nklasse 3 gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG); demgemäß ist inso-\n\nweit § 13 Abs. 1 ZVG anzuwenden. Aber dafür besteht bei den ebenfalls in die \n\nRangklasse 3 gehörenden einmaligen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 \n\nHalbs. 1 ZVG) keine Notwendigkeit. Denn zum einen kommt die Abgrenzung \n\nzwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht in Betracht; zum anderen \n\nist ein einmal zu zahlender Betrag immer dann rückständig, wenn der ihm \n\nzugrunde liegende Anspruch fällig und nicht erloschen ist, so dass die Festle-\n\ngung eines nach der Fälligkeit liegenden Zeitpunkts, von dem ab der Betrag als \n\nrückständig gilt, nicht möglich ist. \n\n17 \n\ncc) Legt man den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als \n\nZeitpunkt für die Berechnung des Vierjahreszeitraums zugrunde, fehlt es an \n\neiner Vorschrift im Zwangsversteigerungsgesetz, nach welcher die zwischen \n\nder Beschlagnahme und der Versteigerung fällig werdenden einmaligen öffent-\n\nlichen Lasten in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden können (Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 c). Dieses Ergebnis ist nicht hinzunehmen, \n\ndenn selbstverständlich muss der Anspruch auf einmalige Entrichtung einer \n\nöffentlichen Last, der erst im Laufe des Versteigerungsverfahrens fällig wird, in \n\nder Rangklasse 3 berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger ihn innerhalb des \n\nVierjahreszeitraums spätestens in dem Versteigerungstermin anmeldet. Das \n\nkann, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen \n\nwird, nur durch die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 ZVG auf die in \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZVG geregelten Fälle erreicht werden. Das ist \n\njedoch unzulässig, weil die beiden Vorschriften - wie oben dargelegt - keine ver-\n\ngleichbaren Sachverhalte regeln und für eine Analogie kein Bedürfnis besteht. \n\n18 \n\ndd) Schließlich erfordern - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung vertretenen Ansicht - Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZVG keine andere Beurteilung. Die Beschränkung des Vorrangs auf die \n\naus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge soll verhindern, dass ältere, \n\nnoch nicht verjährte Ansprüche die Sicherheit der erst ab der Rangklasse 4 zu \n\nberücksichtigenden Realkredite beeinträchtigen (vgl. Denkschrift zu dem Ent-\n\nwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung \n\nnebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, zitiert nach Hahn/Mugdan, Die \n\ngesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 37). Dieses Ziel \n\nwird jedenfalls auch erreicht, wenn man den Vierjahreszeitraum strikt auf die \n\nZeit ab dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs begrenzt. \n\n19 \n\n3. Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 seinen Anspruch nicht innerhalb \n\nvon vier Jahren ab dem Eintritt der Fälligkeit angemeldet; er kann deshalb nicht \n\nin der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) berücksichtigt werden. Denn die \n\nFälligkeit trat am 1. Januar 2003 ein, die Zulassung des Beitritts zu dem Verfah-\n\nren beantragte der Beteiligte zu 2 erst am 20. Februar 2007. Die Vorinstanzen \n\nhaben den Antrag somit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. \n\nIV. \n\n20 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Be-\n\nteiligten zu 2, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine \n\nErstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-\n\ngerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, \n\nV ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). \n\n21 \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich \n\nnach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Haldensleben, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 K 59/06 - \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2007 - 3 T 391/07 (344) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/v-zb-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/v-zb-89-07","retrieved":"2026-07-10 20:07:04.599542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/v-zb-89-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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