{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"IX ZR 93/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2 a) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forde- rung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt wer- den, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 93/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forde-\nrung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt wer-\nden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im \nRechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. \nBGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). \n\nb) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit \ndiesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, \ndass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachtei-\nligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die \nerfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unre-\ngelmäßig gezahlt werden. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 7. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n N. (im Folgenden: Schuldner) betrieb ein Fitness-Studio \n\nund war daneben als Makler tätig. Er nahm bei der verklagten Bank mehrere \n\nDarlehen auf. Außerdem räumte ihm die Beklagte einen Kontokorrentkredit ein. \n\nAls Sicherheit dienten ihr die Sicherungsübereignung der Geschäftsausstattung \n\ndes Fitness-Studios und die Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer \n\nLebensversicherung des Schuldners. Obendrein wurden die Kredite durch den \n\nVater des Schuldners besichert. Dieser bestellte an einem ihm gehörenden und \n\nvon \n\nihm bewohnten Hausgrundstück eine Grundschuld \n\nin Höhe von \n\n250.000 DM und verbürgte sich für alle bestehenden und zukünftigen Forde-\n\nrungen der Beklagten gegen seinen Sohn in unbegrenzter Höhe. \n\n2 \n\nIn den Jahren 1996 und 1997 verschlechterten sich die wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse des Schuldners. Er überzog sein bei der Beklagten bestehendes \n\nKonto; mehrere Gläubiger pfändeten die dem Schuldner aus dem Konto-\n\nkorrentvertrag zustehenden Ansprüche. Daraufhin kündigte die Beklagte am \n\n17. April 1997 die dem Schuldner gewährten Kredite und forderte ihn auf, ihre \n\nForderungen von ca. 590.000 DM bis zum 30. April 1997 zu begleichen. Gleich-\n\nzeitig drohte sie an, bei nicht fristgerechter Rückzahlung die ihr eingeräumten \n\nSicherheiten zu verwerten. Auf Bitten des Schuldners erklärte sich die Beklagte \n\nim Oktober 1997 damit einverstanden, auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen \n\nzu verzichten, sofern ab dem 1. Dezember 1997 monatliche Raten von \n\n3.000 DM gezahlt würden. \n\n3 \n\nDer Schuldner geriet mit den vereinbarten Raten wiederholt in Rück-\n\nstand. Die Beklagte mahnte ihn jeweils und drohte mit der Zwangsvollstre-\n\nckung. Im August 2000 beantragte sie die Zwangsversteigerung des dem Vater \n\ndes Schuldners gehörenden Hausgrundstücks; nach Anordnung der Zwangs-\n\nversteigerung durch das Amtsgericht bot sie dem Schuldner nochmals an, auf \n\neine Zwangsversteigerung zu verzichten, wenn die Raten regelmäßig gezahlt \n\nwürden. Zu einer Zwangsversteigerung kam es nicht. \n\n4 \n\nAuf Eigenantrag vom 24. Juni 2002 eröffnete das Insolvenzgericht am \n\n7. November 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners \n\nund bestellte den Kläger zum Verwalter. \n\n5 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die vom Schuldner in der Zeit \n\nvom 2. Mai 1997 bis 7. November 2001 geleisteten Zahlungen - insgesamt \n\n40.477,16 € - im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Das Landgericht hat \n\nder Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Zahlungen des Schuldners \n\nvor dem 1. Januar 1999 sei das Anfechtungsrecht nach Maßgabe von Art. 106 \n\nEGInsO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO zu beurteilen. Die zuletzt genannte Vor-\n\nschrift stelle gegenüber § 133 InsO die mildere Norm dar. Ihre Voraussetzun-\n\ngen lägen nicht vor. Es könne wegen der mit der Beklagten geschlossenen Still-\n\nhaltevereinbarung weder mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass \n\nder Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, noch dass er von seiner etwaigen \n\nZahlungsunfähigkeit gewusst habe. Ein Benachteiligungsvorsatz scheide daher \n\naus. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte von einem etwai-\n\ngen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis gehabt habe. \n\nDenn der Schuldner habe die Ratenzahlungsvereinbarung bis Ende 1998 zwar \n\nunregelmäßig, aber insgesamt vollständig erfüllt. Aus der Sicht der Beklagten \n\nhätten die Zahlungen nur gestockt. \n\n8 \n\nAuf die Anfechtung der nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Zahlun-\n\ngen sei § 133 InsO anzuwenden. Aufgrund der Stillhaltevereinbarung seien \n\nwiederum nur die jeweils fälligen Raten ernsthaft eingefordert worden. Bis \n\n5. August 1999 hätten fälligen Forderungen von 18.000,00 DM Zahlungen von \n\n19.000,00 DM gegenübergestanden. Danach habe der Schuldner zwar erst \n\nwieder am 20. Dezember 2000 eine Zahlung an die Beklagte geleistet. Dieser \n\nZahlungsausfall zeige aber nur, dass selbst die Beklagte benachteiligt worden \n\nsei. Dass der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-\n\nber 1998 zahlungsunfähig gewesen sei, habe der darlegungs- und beweisbelas-\n\ntete Kläger nicht vorgetragen. Auch sei es dem Kläger nicht gelungen, für den \n\nfraglichen Zeitraum den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und eine entspre-\n\nchende Kenntnis der Beklagten darzulegen. \n\nII. \n\n9 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\nDer Kläger kann die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nach § 133 Abs. 1, \n\n§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 104, Art. 106 EGInsO zurückfordern. \n\n10 \n\n1. Die Anfechtbarkeit sämtlicher Zahlungen ist nach § 133 InsO zu beur-\n\nteilen. Auch diejenigen, die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am \n\n1. Januar 1999 erbracht wurden, waren nach den Vorschriften der Gesamtvoll-\n\nstreckungsordnung der Anfechtung weder entzogen noch in geringerem Um-\n\nfang unterworfen (vgl. Art. 106 EGInsO). \n\n11 \n\na) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, \n\ndie der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu \n\nbenachteiligen, sofern der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des \n\nSchuldners kannte. Gemäß Satz 2 wird diese Kenntnis vermutet, wenn der an-\n\ndere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass \n\ndie Handlung die Gläubiger benachteiligte. \n\n12 \n\nb) Die Zahlungen des Schuldners vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung \n\nwaren schon nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar. Danach kann der Ver-\n\nwalter Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn sie nach der Zah-\n\nlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung der Zwangsvollstreckung ge-\n\ngenüber Personen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Handlung die \n\nZahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung \n\nbekannt war oder den Umständen nach bekannt sein musste. Wie später noch \n\ndarzulegen sein wird, zahlte der Schuldner an die Beklagte, nachdem er seine \n\nZahlungen eingestellt hatte, und der Beklagten war seine Zahlungsunfähigkeit \n\nbekannt. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO kei-\n\nner näheren Prüfung unterzogen, weil sie \"aufgrund der §§ 130, 131 InsO nicht \n\nmehr anwendbar\" sei (Hinweisbeschluss vom 20. Januar 2006). Dabei hat es \n\nnicht beachtet, dass es für die Frage, ob auch die Zahlungen, welche der Be-\n\nklagten vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zugeflossen sind, den neuen \n\nAnfechtungsbestimmungen unterliegen, auf einen Vergleich mit sämtlichen kor-\n\nrespondierenden Normen des früheren Rechts ankommt, deren tatbestandliche \n\nVoraussetzungen seinerzeit erfüllt waren. \n\n14 \n\nc) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO unterwirft Rechtshandlun-\n\ngen nicht in geringerem Umfang der Anfechtung als § 133 InsO. Jene ist sogar \n\nstrenger. Sie verlangt subjektive Merkmale lediglich beim Anfechtungsgegner, \n\nwobei es ausreicht, dass er die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag \n\nden Umständen nach kennen musste. Sind ihm Tatsachen bekannt, die den \n\nVerdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, genügt schon einfache Fahrläs-\n\nsigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2347). \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n2. Die Zahlungen des Schuldners erfüllen die Voraussetzungen des \n\n§ 133 InsO. \n\na) Die Zahlungen benachteiligten objektiv die Gläubiger des Schuldners \n\n(vgl. § 129 InsO). Gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wendet sich die Revisionserwiderung nicht. \n\nb) Der Schuldner handelte mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu \n\nbenachteiligen. \n\naa) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusam-\n\nmenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus; vielmehr genügt - auch bei \n\nkongruenter Deckung - bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR \n\n272/02, WM 2003, 1923, 1925; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, \n\n1587, 1588; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192). \n\n19 \n\nbb) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit der angefochtenen \n\nRechtshandlung nur das, worauf dieser einen Anspruch hatte, also eine kon-\n\ngruente Deckung, sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteili-\n\ngungsvorsatzes, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, allerdings er-\n\nhöhte Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, \n\naaO). Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der \n\nSchuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungs-\n\nunfähigkeit kennt (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. \n\nv. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; v. 8. Dezember 2005 \n\n- IX ZR 182/01, aaO S. 193). Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Ver-\n\nmutung erfüllt. \n\n20 \n\n(1) Nach Ablauf der in dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom \n\n17. April 1997 gesetzten Zahlungsfrist zum 30. April 1997 war der Schuldner \n\nzahlungsunfähig. \n\n21 \n\nNach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht \n\nin der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist \n\nin der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. \n\nDie Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in \n\ndem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich \n\nmindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrän-\n\ngen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten \n\nZahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. \n\n25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR \n\n228/03, WM 2006, 2312, 2313; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, \n\n1616, 1618). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen \n\nVerbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 13. April \n\n2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR \n\n228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO). Eigene Erklärungen des \n\nSchuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf \n\neine Zahlungseinstellung hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stun-\n\ndungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquidi-\n\ntätskrise hindeuten (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, \n\n2181, 2182; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO). \n\n22 \n\nDie zum 30. April 1997 fälligen Darlehensrückzahlungsansprüche der \n\nBeklagten konnte der Schuldner nicht erfüllen. Er hatte allein bei der Beklagten \n\nSchulden in Höhe von ca. 590.000 DM. Davon tilgte er unstreitig bis zum Ab-\n\nschluss der Gespräche über eine Stillhaltevereinbarung im Oktober 1997 nur \n\nca. 2.600 DM. \n\n23 \n\n24 \n\n(2) Die Zahlungsfähigkeit hat der Schuldner auch mit dem Abschluss der \n\nStillhaltevereinbarung im Oktober 1997 nicht wieder erlangt. \n\nEine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort \n\n(BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt \n\nwerden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies \n\nhat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen \n\nWegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGHZ 149, 100, \n\n109; 149, 178, 188). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch den \n\nSchuldner hat die Beklagte nicht dargelegt. \n\n25 \n\nAllerdings dürfen Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich \n\n- also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet \n\nsind, bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit \n\nnicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, \n\nWM 1997, 2134, 2135; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, \n\n2346; Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798; vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO; Urt. v. 21. Juni 2007 \n\n- IX ZR 231/04, aaO). Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Still-\n\nhalteabkommen. \n\n26 \n\nBei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forde-\n\nrung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, \n\nwenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne \n\nenthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). Hat der Gläubiger das Still-\n\nhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, \n\ngeknüpft, kann der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig werden, \n\nwenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. \n\n27 \n\nSelbst wenn die Hauptforderung der Beklagten von ca. 590.000 DM mit \n\nAbschluss der Stillhaltevereinbarung (Schreiben vom 17. Oktober 1997) zu-\n\nnächst nicht mehr \"ernsthaft eingefordert\" worden, somit im Sinne von § 17 \n\nAbs. 2 InsO nicht mehr fällig gewesen wäre, bedeutete dies nicht, dass der \n\nSchuldner nunmehr wieder zahlungsfähig war. Denn im Oktober 1997 bestan-\n\nden mindestens Forderungen von drei weiteren Gläubigern in Höhe von ca. \n\n20.000 DM. Diese Ansprüche waren im Vergleich zu den monatlichen Raten \n\nvon 3.000 DM, die der Schuldner ab 1. Dezember 1997 an die Beklagte zu \n\nerbringen hatte, durchaus bedeutsam. Die Forderungen der anderen Gläubiger \n\nblieben unerfüllt; die Gläubiger meldeten sie zur Insolvenztabelle an. Dies recht-\n\nfertigt die Annahme der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober \n\n2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2314). Der Schuldner war zu keinem Zeitpunkt \n\nimstande, diese Forderungen zu erfüllen. Selbst die monatlich an die Beklagte \n\nzu entrichtenden Raten von 3.000 DM zahlte er nur unregelmäßig. Schon mit \n\nder ersten Rate für Dezember 1997 geriet er in Rückstand. Per 1. Dezember \n\n1998 war er zwar mit den Zahlungen auf dem Laufenden. Zu einer Erhöhung \n\nauf monatlich 6.000 DM, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezem-\n\nber 1998 verlangt, oder monatlich 5.000 DM (vgl. das Schreiben der Beklagten \n\nvom 5. Februar 1999) war er jedoch nicht in der Lage. Legt man nur eine mo-\n\nnatliche Ratenzahlungsverpflichtung von 3.000 DM zugrunde, hätte er in der \n\nZeit vom 1. Dezember 1997 bis 7. November 2001 (Datum seiner letzten Zah-\n\nlung) 48 mal 3.000 DM = 144.000 DM aufbringen müssen. Tatsächlich hat er \n\nnur 40.477,16 € (das entspricht 79.166,44 DM) gezahlt. Für den Zeitraum zwi-\n\nschen dem 5. August 1999 und dem 20. Dezember 2000 hat das Berufungsge-\n\nricht sogar einen totalen \"Zahlungsausfall\" festgestellt. \n\n28 \n\nDanach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schuldner, wie der Klä-\n\nger behauptet hat, gegenüber anderen Gläubigern über die von Anfang an be-\n\nstehenden Verbindlichkeiten von ca. 20.000 DM hinaus weitere in Höhe von ca. \n\n370.000 € angehäuft hat. \n\n29 \n\n(3) Der Schuldner kannte seine Zahlungsunfähigkeit. Dass er in dem hier \n\ninteressierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in abseh-\n\nbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, be-\n\nfriedigen zu können (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251), ist auszuschließen. \n\n30 \n\nFür die Zeit vor Vereinbarung des Stillhalteabkommens ergibt sich die \n\nKenntnis von der Zahlungsunfähigkeit daraus, dass der Schuldner nach der \n\nfristlosen Kündigung und Fälligstellung der Kredite der Beklagten diese um \n\nStundung bat und anbot, ab Dezember 1997 - also sieben Monate später - Ra-\n\nten in einer Höhe zu zahlen, die allenfalls die laufenden Zinsen abdeckten. Da-\n\nnach war dem Schuldner bewusst, die fällig gestellten Kredite in Höhe von ca. \n\n590.000 DM auf unabsehbare Zeit nicht zurückführen zu können. \n\n31 \n\nUmstände, aufgrund derer er hätte annehmen können, durch Abschluss \n\nder Stillhaltevereinbarung mit der Beklagten seine Zahlungen allgemein wieder \n\naufgenommen zu haben, sind nicht ersichtlich. Die Stillhaltevereinbarung ver-\n\nhielt sich nicht über die Forderungen der anderen Gläubiger. Diese waren dem \n\nSchuldner bekannt, weil jene Gläubiger versucht hatten, die Ansprüche des \n\nSchuldners gegen die Beklagte zu pfänden. Weiter war dem Schuldner be-\n\nkannt, dass die Beklagte ihr Stillhalten von der regelmäßigen und pünktlichen \n\nZahlung der Raten abhängig gemacht hatte. Dass seine Zahlungen nicht re-\n\ngelmäßig und pünktlich erfolgten, wusste der Schuldner, und er wurde oben-\n\ndrein durch die ständigen Mahnungen der Beklagten daran erinnert. Dass der \n\nSchuldner damals über ein schlüssiges Sanierungskonzept verfügt habe, ist \n\nnicht vorgetragen. \n\n32 \n\ncc) Ob der Schuldner außerdem zur Abwendung einer unmittelbar dro-\n\nhenden Zwangsvollstreckung geleistet hat - was ebenfalls die Vermutung für \n\nden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz begründen würde (vgl. BGHZ 155, 75, \n\n84; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, aaO) -, kann danach offen bleiben. \n\n33 \n\n34 \n\nc) Der Beklagten war der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld-\n\nners den Umständen nach bekannt. \n\nDiese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, \n\ndass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochte-\n\nne Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). \n\n35 \n\naa) Auf die Kreditkündigung und die Aufforderung, 590.000 DM bis zum \n\n30. April 1997 zu zahlen, reagierte der Schuldner erst über zwei Monate später; \n\ner bat um Stundung. Daraus konnte und musste die Beklagte entnehmen, dass \n\nder Schuldner nicht in der Lage war, die Kredite innerhalb von drei Wochen \n\nnach dem 30. April 1997 zurückzuführen. Sie hat dies auch erkannt, weil sie \n\nsich durch Abschluss des Stillhalteabkommens auf die Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners eingerichtet hat. \n\n36 \n\nDa die Beklagte von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners wusste, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie spä-\n\nter davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder auf-\n\ngenommen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, aaO S. 194). \n\nDerartige Umstände hat sie nicht dargetan. Die Beklagte wusste, dass der \n\nSchuldner noch weitere Gläubiger hatte; denn diese hatten versucht, die dem \n\nSchuldner aus dem Kontokorrent zustehenden Ansprüche zu pfänden. Dass \n\nder Schuldner jene Gläubiger bediente, konnte die Beklagte nicht annehmen, \n\nwar der Schuldner doch - trotz des von der Beklagten beständig ausgeübten \n\nmassiven Drucks - nicht einmal in der Lage, die ihr geschuldeten monatlichen \n\nRaten vollständig aufzubringen. \n\n37 \n\nbb) Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Zahlungen die \n\nweiteren Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligten. Wer weiß, dass der \n\nSchuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser \n\nnicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; HK-InsO/Kreft, \n\naaO § 133 Rn. 23). So lag es hier. \n\nIII. \n\n38 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache im Sinne der Klage entscheidungsreif ist, kann der Senat eine End-\n\nentscheidung treffen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 9 O 637/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2006 - 7 U 149/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zr-93-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zr-93-06","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/ix-zr-93-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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