{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"IX ZB 280/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 280/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 20. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Gießen vom 27. September 2004 wird auf Kos-\n\nten der Gläubiger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4. September 2003 wur-\n\nde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen \n\nrückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 27. Juli 2001 bis 31. Dezember \n\n2003 sowie wegen \n\nlaufenden Unterhalts erwirkten die Gläubiger am \n\n12. Februar 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge-\n\nrichts Alsfeld, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Rente \n\nwegen Erwerbsminderung gepfändet wurde. Auf die Erinnerung des Treuhän-\n\nders hat das Amtsgericht Gießen - Insolvenzgericht - den Pfändungs- und Ü-\n\nberweisungsbeschluss aufgehoben, soweit wegen rückständigen Unterhalts bis \n\nzum 23. September 2003 vollstreckt wird. Ferner hat das Amtsgericht den an-\n\ngeführten Beschluss bezüglich des laufenden Unterhalts ab 24. September \n\n2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des § 850c ZPO übersteigenden \n\nBetrages vollstreckt wird. \n\n2 \n\nDie dagegen von den Gläubigern eingelegte Beschwerde hat das Land-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Pfändungsbegehren mit der \n\nMaßgabe weiter, dass die Beschränkung in der die Grenze des § 850c ZPO \n\nübersteigenden Betrages nicht weiter angegriffen wird. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 \n\n(ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 \n\n- IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die \n\nerweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unter-\n\nhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern ges-\n\ntattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Hieran ist festzuhalten. \n\n5 \n\n§ 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende \n\nVerbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf \n\nalle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende Neugläubiger des Schuldners \n\nund auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren \n\nnicht geltend gemacht werden können. Mit Hilfe dieser Regelung soll der \n\nSchuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine \n\npfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke \n\nder Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; \n\nBGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; \n\nMünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 35). \n\n6 \n\nDas danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungs-\n\nverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Guns-\n\nten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsan-\n\nsprüche in einen Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist \n\n(§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil \n\nder Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der \n\n(pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt deshalb \n\ndem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu \n\n§ 100 RegE zur Insolvenzordnung). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- \n\nund Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die \n\nan dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB \n\n161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO). Wegen ihrer \n\nbesonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zu Gunsten der \n\nNeugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge \n\nder Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen \n\nrealistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im \n\nUmfang der erweiterten pfändbaren Beträge gelockert. Hingegen soll Unter-\n\nhalts- und Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedi-\n\ngung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungs-\n\nzugriff gestattet werden. Da die Gläubiger zu den im Verfahren zu berücksichti-\n\ngenden Insolvenzgläubigern gehören, können sie sich nicht auf den Ausnahme-\n\ntatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n27. September 2007, aaO). \n\n7 \n\nIn Einklang hiermit steht die angefochtene Entscheidung. Den Be-\n\nschwerdeführern ist als Neugläubiger für laufende Unterhaltsforderungen der \n\nZugriff auf den nach § 850d vollstreckbaren Teil der Bezüge nicht verwehrt. Für \n\ndie übrigen Unterhaltsansprüche, die Insolvenzforderungen sind, ist dagegen \n\neine Privilegierung nicht gegeben. Der Treuhänder war entgegen der Ansicht \n\nder Rechtsbeschwerde auch befugt, die Beachtung des Vollstreckungsverbotes \n\nhinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem unpfändbaren Betrag nach \n\n§ 850c und dem den Schuldner nach § 850d ZPO zu belassenden Existenzmi- \n\nnimum geltend zu machen. Dies folgt aus seiner generellen Befugnis die Belan-\n\nge der Masse wahrzunehmen (§ 313 ff Abs. 1; § 80 InsO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 IK 79/03 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 27.09.2004 - 7 T 209/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zb-280-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zb-280-04","retrieved":"2026-07-10 20:04:44.125394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/ix-zb-280-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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