{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"IX ZB 189/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefrei- ung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 189/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\nVorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefrei-\n\nung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten \n\noder zu vermeiden. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06 - LG Halle \n\n AG Halle (Saale) \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 20. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Schuldners vom 14. Oktober 2003 wurde über sein Ver-\n\nmögen am 25. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er \n\nRestschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene \n\nbeteiligte Land hat im Schlusstermin am 6. März 2006 beantragt, dem Schuld-\n\nner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass \n\nder Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten \n\nfruchtlosen Pfändung am 12. Februar 2001 ein in seinem Eigentum stehendes \n\n- bereits seinerzeit sowohl der Zwangsversteigerung als auch der Zwangsver-\n\nwaltung unterstelltes und inzwischen von der Treuhänderin mangels eines zu \n\nerwartenden Erlöses freigegebenes - Hausgrundstück verschwiegen hat. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen; auf die Be-\n\nschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefrei-\n\nung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 \n\nAbs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begründet. \n\n1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung in An-\n\nwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil er das ihm gehörende \n\nGrundstück nicht als Vermögenswert angegeben habe. Den Schuldner entlaste \n\nes nicht, dass die Zwangsversteigerung über das Grundstück angeordnet wor-\n\nden sei, weil der Gläubiger berechtigt gewesen sei, in diesem Verfahren seine \n\nAnsprüche anzumelden. Ferner komme es nicht auf den Willen einer Gläubi-\n\ngerbenachteiligung an. \n\n5 \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\n6 \n\na) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde freilich, im Rahmen einer \n\nZwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben seien nicht geeignet, den \n\nVersagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 Variante 3 InsO auszulösen. Falls der \n\nvon dem subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen \n\nan öffentliche Kassen zu vermeiden, tatsächlich gegeben ist, erfüllen - wie der \n\nSenat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM \n\n2006, 1296 f) - auch unrichtige Angaben gegenüber den Vollstreckungsbeam-\n\nten des Finanzamts den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die \n\nAusführungen der Rechtsbeschwerde geben keine Veranlassung, von dieser \n\nGesetzesauslegung abzugehen. \n\nb) Jedoch beeinträchtigt die angefochtene Entscheidung - wie die \n\nRechtsbeschwerde zutreffend rügt - den Schuldner in seinem Verfahrensgrund-\n\nrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\naa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall \n\ndeutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \n\ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Zwar muss das Gericht \n\nnicht jeden Sachvortrag in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Wenn das \n\nGericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu \n\neiner Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, \n\nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. \n\nv. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; \n\nBGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbb) So verhält es sich im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat entschei-\n\ndungserhebliches Vorbringen des Schuldners, mit dem er auf den Versagungs-\n\nantrag des beteiligten Landes erwidert hat, ersichtlich nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen. \n\n10 \n\n(1) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift durch, wenn \n\nder Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvoll-\n\nständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um \n\neinen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder \n\n- wie im Streitfall - Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der zwei-\n\ngliedrige subjektive Tatbestand erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentli-\n\nche Leistungen zu erhalten. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten \n\nunrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut \"um … zu\" ver-\n\ndeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer \n\nLeistungsvermeidung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO; Braun/Lang, InsO \n\n3. Aufl. § 290 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 20; FK-InsO/ \n\nAhrens, InsO 4. Aufl. § 290 Rn. 24; Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO \n\n§ 290 Rn. 54). Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung des § 290 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher \n\nmit vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht \n\nverzichtet werden (Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz-\n\nordnung 1997 S. 126; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 40; Kübler/ \n\nPrütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 13). Da sich die Unredlichkeit des Schuldners \n\nin dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen \n\nden unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen \n\nein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit \n\nHilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 290 Rn. 41; FK-InsO/Ahrens, aaO). \n\n11 \n\n(2) Das Landgericht hat zu den subjektiven Anforderungen keine aus-\n\ndrücklichen Feststellungen getroffen. Seine konkludente Annahme, die subjek-\n\ntiven Voraussetzungen seien erfüllt, lässt wesentliches Vorbringen des Schuld-\n\nners außer Betracht. \n\n12 \n\nDer Schuldner hat zu dem Vorwurf, das Grundstück nicht angegeben zu \n\nhaben, ausgeführt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung \n\nund Zwangsversteigerung \"wahrscheinlich davon leiten lassen\", dass das \n\nGrundstück für ihn nicht mehr \"verfügbar\" gewesen sei. Keinesfalls habe da-\n\ndurch jemand \"geschädigt oder bevorteilt\" werden sollen. Diese Äußerung lässt \n\nfür sich genommen keine sichere Schlussfolgerung darauf zu, ob der Schuldner \n\nvorsätzlich, grob fahrlässig oder lediglich fahrlässig gehandelt hat. Überdies \n\nging der Schuldner nach dem Inhalt seines die fehlende Verfügbarkeit betonen-\n\nden und jeden Schädigungswillen in Abrede stellenden Vorbringens möglicher-\n\nweise davon aus, dass weitere Gläubiger in dem Zwangsvollstreckungsverfah-\n\nren über das Hausgrundstück - wie auch die Freigabe durch die Treuhänderin \n\nbelegt – ohnehin keinen Erlös erzielen würden. Hatte der Schuldner dieses Be-\n\nwusstsein, deutet dies darauf hin, dass mit den unrichtigen Angaben nicht der \n\nZweck verfolgt wurde, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Die Zu-\n\nrückweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, die übergan-\n\ngene Stellungnahme zu würdigen und gegebenenfalls zu dem von \n\ndem Antragsteller nachzuweisenden Versagungsgrund weitere Feststellungen \n\nzu treffen (vgl. BGHZ 156, 139, 147). \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Gehrlein Vill \n\nVorinstanzen: \n\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 28.07.2006 - 59 IK 229/03 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 10.10.2006 - 2 T 601/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zb-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/ix-zb-189-06","retrieved":"2026-07-10 20:06:30.875525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/ix-zb-189-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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