{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"III ZB 73/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 73/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, \n\nDr. Herrmann und Wöstmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2007 \n\n- 13 S 98/07 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.257 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichtes, weil das Berufungsgericht die Glaubhaftmachung der Tat-\n\nsachen für die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist \n\nohne hinreichende Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgetrage-\n\nnen Umständen verneint und damit die Grenzen tatrichterlicher Würdigung \n\nüberschritten hat. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). \n\n2 \n\n1. \n\nDie Umstände für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind \n\nglaubhaft gemacht, wenn die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche \n\nVersicherung (§ 234 ZPO) eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für den in ihr \n\ndargestellten Sachverhalt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2002 \n\n- VII ZB 32/01 - NJW 2002, 1429 f). \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsge-\n\nsuches der Beklagten wegen mangelnder Glaubhaftmachung insbesondere \n\ndamit begründet, dass die Angaben der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten in der eidesstattlichen Versicherung nicht mit dem beigelegten Journal-\n\nausdruck des Faxgerätes in Übereinstimmung zu bringen sind. Dabei hat es \n\nsich rechtsfehlerhaft nicht mit dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Wieder-\n\neinsetzungsgesuch auseinandergesetzt, dass die fünf fehlgeschlagenen Über-\n\nmittlungsversuche in dem mit dem Gesuch vorgelegten Faxjournal in der frag-\n\nlichen Zeit dadurch dokumentiert seien, dass die für einen Sendeauftrag ver-\n\ngebenen fortlaufenden Nummerierungen des Faxgerätes zwischen # 451 und \n\n# 456 fehlen. Wenn dieses Vorbringen den technischen Gegebenheiten ent-\n\nsprechen sollte und das Faxgerät weiterhin - wie mit der Rechtsbeschwerde \n\ngeltend gemacht - bei Anwahlversuchen, bei denen es zu einer Verbindung mit \n\nder Gegenseite nicht gekommen ist, keinen Sendebericht ausdruckt, konnte \n\ndas Berufungsgericht nicht zur Grundlage seiner Beurteilung der Glaubhaftma-\n\nchung der zur Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen machen, dass wei-\n\ntere Journalausdrucke oder Faxsendeberichte von der Beklagten nicht vorge-\n\nlegt wurden. \n\n4 \n\n2. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Beklag-\n\nten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Mi-\n\nnuten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugewartet hat, denn Fristen \n\nkönnen voll ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385). Mit der ordnungs-\n\ngemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Ein-\n\ngabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn \n\nso rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen \n\nUmständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW \n\n1996, 2857). Davon ist hier auszugehen, da die Faxübermittlung am Folgetag \n\nlediglich 1 Minute 33 Sekunden gedauert hat und die Übermittlung nach den \n\nAngaben in der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten nicht daran gescheitert ist, dass die Telefonleitung \n\nbesetzt war. \n\n5 \n\n3. \n\nDer Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 \n\nSatz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die eides-\n\nstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die unverschuldete Säumnis \n\nder Berufungsbegründungsfrist ergibt. Hierbei wird das Berufungsgericht ge-\n\nnauer in den Blick zu nehmen haben, ob die von der Beklagten behaupteten \n\nFunktionen des Faxgerätes ihres Prozessbevollmächtigten zutreffen und ob die \n\nFeststellungen zur Funktionstüchtigkeit der Faxgeräte des Landgerichtes hin- \n\nreichenden Anlass geben, die Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen \n\nVersicherung in Zweifel zu ziehen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Kapsa \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürtingen, Entscheidung vom 03.04.2007 - 16 C 2084/06 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 S 98/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zb-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/iii-zb-73-07","retrieved":"2026-07-10 20:04:45.061657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/iii-zb-73-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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