{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"5 StR 480/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 480/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Novem-\n\nber 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nim Fall 686 der Anklage der tateinheitlichen Beihilfe \n\nzur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von \n\nArbeitsentgelt schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch im Fall 686 der Anklage und im \n\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten \n\nC. und die Revision des Angeklagten T. \n\nwerden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer T. hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten C. , an ei-\n\nne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Steu-\n\nerhinterziehung in fünf Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen tatein-\n\nheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum Vorenthalten \n\nvon Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es – unter Frei-\n\nsprechung im Übrigen – wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wegen \n\nBeihilfe zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in \n\nzwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revisi-\n\non des Angeklagten C. hat den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision \n\ndes Angeklagten T. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten C. im Fall 686 der \n\nAnklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht umfassend stand. Soweit das \n\nLandgericht in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum \n\nBetrug gewertet hat, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Vorenthalten von \n\nArbeitsentgelt schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend \n\nab. Er schließt aus, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Ver-\n\nänderung des rechtlichen Gesichtspunkts wirksamer als geschehen hätte \n\nverteidigen können. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung \n\nder Einzelstrafe im Fall 686 der Anklage (zugleich Einsatzstrafe) sowie der \n\nGesamtstrafe nach sich. \n\n3 \n\na) Das Landgericht hat die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten zu-\n\ntreffend als eine einheitliche den gesamten Tatzeitraum umfassende Beihil-\n\nfehandlung angesehen. Es hat jedoch nicht bedacht, dass vor der letzten \n\nUnterstützungshandlung die durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl I \n\nS. 1842) neu gefasste Vorschrift des § 266a StGB in Kraft getreten war. Die-\n\nse erfasst nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen und war daher \n\n– als lex specialis gegenüber dem Betrug (vgl. dazu BGH wistra 2007, 307) – \n\nanzuwenden (§ 2 Abs. 1 StGB). Das Landgericht ist hingegen bei der Straf-\n\nzumessung aufgrund der – an sich rechtsfehlerfrei angenommenen – ge-\n\nwerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten von einem besonders \n\nschweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgegangen. \n\nEs hat deshalb die Strafe dem gemäß §§ 27, 49 StGB gemilderten Strafrah-\n\nmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. § 266a StGB n.F. enthält hingegen \n\nnicht die Gewerbsmäßigkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu auch BGH aaO). \n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei Anwen-\n\ndung des § 266a StGB n.F. zu einem unbenannten besonders schweren Fall \n\n(§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB n.F.) gelangt wäre. \n\n4 \n\nb) Die unrichtige Strafrahmenwahl beschwert den Angeklagten. Der \n\nSenat kann – anders als beim Nichtrevidenten Ca. und den \n\ngesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten A. und R. (vgl. die \n\nBeschlüsse des Senats vom heutigen Tage – 5 StR 481/07 – und \n\n5 StR 482/07) – nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere \n\nFreiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn es der Strafzumessung den (gemäß \n\n§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 266a Abs. 1, \n\nAbs. 2 StGB n.F. zugrundegelegt hätte. \n\n5 \n\n6 \n\nc) Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von \n\ndem Wertungsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die \n\nden bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. \n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten T. enthält das Urteil den aufge-\n\nzeigten Rechtsfehler nicht. Denn die vom ihm begangene Beihilfe zum Be-\n\ntrug betrifft – ebenso wie beim Angeklagten C. dessen Betei-\n\nligung im Fall 685 der Anklage – jeweils nicht das Vorenthalten und Verun-\n\ntreuen von Arbeitsentgelt. \n\nBasdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt \n ortsabwesend und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n Basdorf \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-480-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/5-str-480-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:45.854296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/5-str-480-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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