{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"4 StR 459/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 459/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten W. , \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten H. , \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers M. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-\n\nbenklägers wird das Urteil des Landgerichts Landau in \n\nder Pfalz vom 25. April 2007 mit den Feststellungen, mit \n\nAusnahme derjenigen zum Vor- und Nachtatgeschehen, \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstper-\n\nsönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und die \n\nTat mit Zuchtmitteln geahndet. Es hat beide Angeklagten verwarnt, ihnen die \n\nErbringung von Arbeitsleistungen (H. : 150 Stunden, W. : 200 Stunden) \n\nund als Wiedergutmachungsleistung die ratenweise Zahlung eines Schmer-\n\nzensgeldes an den Nebenkläger (H. : 600 Euro, W. : 60 Euro) aufer-\n\nlegt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmit-\n\ntel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und der Nebenkläger mit ihren zu \n\nUngunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügen. Sie beanstanden, dass die Angeklagten nicht \n\n2 \n\n3 \n\nauch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer wider-\n\nstandsunfähigen Person nach § 179 Abs. 1 und Abs. 5 StGB verurteilt worden \n\nsind. \n\nDie Rechtsmittel haben im Wesentlichen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen feierten die zur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten \n\nAngeklagten und andere Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren im \n\nAnwesen der Eltern eines Freundes dessen 16. Geburtstag. Im Laufe des \n\nAbends stieß auch der 14jährige Nebenkläger zu den Gästen. Der Nebenkläger \n\nist von eher schmächtiger Statur, weshalb er sich immer wieder Hänseleien, \n\naber auch verbalen und gelegentlich körperlichen Angriffen anderer Jugendli-\n\ncher ausgesetzt sah. So hatten ihm etwa der Angeklagte H. und ein an-\n\nderer Jugendlicher einmal einen Holzstiel, an dem ein Deutschlandfähnchen \n\nbefestigt war, \"am Gesäß durch die Hose gesteckt\" und dieses Geschehen mit \n\nder Kamera eines Mobiltelefons gefilmt. Das Video kursierte später unter Mit-\n\nschülern des Nebenklägers, die sich deshalb über ihn lustig machten. \n\n4 \n\nNachdem dem Nebenkläger ca. drei Stunden nach Eintreffen auf der \n\nGeburtstagsfeier infolge erheblichen Alkoholkonsums übel und schwindelig ge-\n\nworden und er schlafend \"zusammengesackt\" war, verbrachte ihn die Mutter \n\ndes Gastgebers ins Wohnzimmer, wo er sich bäuchlings auf die Couch legte. \n\nDie leicht alkoholisierten Angeklagten begaben sich zum Nebenkläger. In Erin-\n\nnerung an den früheren Vorfall zog der Angeklagte H. dem Nebenkläger, \n\nder sich infolge seiner Trunkenheit, was die Angeklagten erkannten, gegen das \n\nVorgehen nicht zur Wehr setzen konnte, die Hose herunter und führte mit dem \n\nFlaschenhals voran eine 0,7 Liter fassende, leere Glasflasche zwischen die \n\nentblößten Gesäßbacken des Nebenklägers und bewegte diese mehrfach vor \n\ndem Anus des Tatopfers vor und zurück. Sodann übernahm der Angeklagte \n\nW. die Flasche und drückte gegen den Flaschenboden, sodass sie im Ge-\n\nsäßbereich des Nebenklägers nach oben ragend stecken blieb, worauf der Ne-\n\nbenkläger vor Schmerzen aufschrie. Durch die Manipulationen mit der Flasche \n\nerlitt der Nebenkläger u.a. eine blutende Verletzung im Analbereich. \n\n5 \n\nDieses insgesamt 38 Sekunden dauernde Geschehen filmten die Ange-\n\nklagten wiederum mit der Kamera eines Mobiltelefons. Die Videosequenz zeig-\n\nten sie sodann zur Belustigung den anderen Partygästen. Der Angeklagte \n\nW. versandte überdies die Filmszene an Freunde und Bekannte, sodass der \n\nNebenkläger in der Folgezeit u.a. von Mitschülern darauf angesprochen und \n\ndeswegen auch verspottet wurde. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Ablehnung einer tat-\n\neinheitlichen Verurteilung der Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer \n\nwiderstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 StGB. \n\na) Das Landgericht ist zwar auf der Grundlage der getroffenen Feststel-\n\nlungen zutreffend davon ausgegangen, dass der 14jährige Nebenkläger zur \n\nTatzeit infolge der festgestellten Beeinträchtigungen durch seinen schweren \n\nAlkoholrausch, mithin auf Grund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im \n\nSinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 9 b), \n\nunfähig war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das Vorgehen der \n\nAngeklagten zu bilden, zu äußern und durchzusetzen, dass die Angeklagten \n\ndies erkannten und für ihr Vorhaben ausnutzten. Das Vorliegen einer sexuellen \n\nHandlung hat das Landgericht indes verneint. Die von den Angeklagten vorge-\n\nnommenen Manipulationen seien nicht eindeutig und ausschließlich sexualbe-\n\nzogen gewesen. Vielmehr habe es sich unter Berücksichtigung der Gesamtum-\n\n8 \n\n9 \n\nstände um eine ambivalente Handlung, um einen \"dummen Jungenstreich\" ge-\n\nhandelt, der allein dazu gedient habe, den Nebenkläger zu demütigen und zum \n\nGespött der Anderen zu machen. Eine deshalb erforderliche sexuelle Motivation \n\nder Angeklagten habe bei dem Geschehen keine Rolle gespielt. \n\nb) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das \n\nLandgericht hat der Würdigung der Sexualbezogenheit des Vorgehens der An-\n\ngeklagten einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt. \n\nEine sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. § 184 f Nr. 1 \n\nStGB liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen \n\nan ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. \n\nIst dies der Fall, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an. Es ist deshalb \n\ngleichgültig, ob die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube \n\nvorgenommen wird. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist in diesem Fall - \n\nanders als bei äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich (vgl. \n\nBGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6; Hörnle in MünchKomm § 184 f \n\nRdn. 2 ff.; Wolters/Horn in SK-StGB § 184 f Rdn. 2). Dies zu Grunde gelegt, \n\nsteht hier das Vorliegen einer sexualbezogenen Handlung außer Frage. Die \n\nAngeklagten führten im Analbereich des entblößten Nebenklägers mit der Fla-\n\nsche Penetrationsbewegungen aus, und ahmten damit, worauf die Jugend-\n\nkammer selbst hinweist, eindeutig homosexuelle Praktiken nach. Dabei kommt \n\nes nicht darauf an, ob es - was nach den Feststellungen allerdings nahe liegt - \n\nzu einer Penetration kam. Soweit die Jugendkammer gleichwohl einen eindeuti-\n\ngen Sexualbezug des Vorgehens mit der Begründung in Frage gestellt hat, we-\n\nder die Angeklagten noch das Tatopfer seien homosexuell veranlagt, die Ange-\n\nklagten hätten den Übergriff ohne jede sexuelle Absicht im frei zugänglichen \n\nWohnzimmer vorgenommen und ihr Vorgehen alsbald durch Vorzeigen des Vi-\n\ndeofilms gegenüber Dritten offenbart, verkennt sie, dass diese Umstände - auch \n\nin ihrer Gesamtheit - für die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung vorliegt, \n\nunerheblich sind, wenn die Handlung, wie hier, schon rein objektiv einen ein-\n\ndeutigen Sexualbezug aufweist. Diesen Charakter verlor die Handlung der An-\n\ngeklagten insbesondere nicht dadurch, dass ihrem Tun keine sexuelle Motivati-\n\non zu Grunde lag. Dass das Vorgehen der Angeklagten eine sozial nicht mehr \n\nhinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung darstellte, mithin im Sinne des § 184 \n\nf Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit war, liegt ebenfalls auf der Hand. \n\n10 \n\nc) Eine Anwendung des § 179 Abs. 1 StGB scheidet auch nicht deshalb \n\naus, weil den Angeklagten das Bewusstsein fehlte, dass ihren Handlungen eine \n\nSexualbezogenheit innewohnte (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Hand-\n\nlung 6). Diese von der Jugendkammer hilfsweise getroffene Feststellung zur \n\nsubjektiven Tatseite ist nicht tragfähig begründet. Vielmehr weist das Landge-\n\nricht selbst darauf hin, dass die Angeklagten mit ihrem Tun eine weitere Demü-\n\ntigung des Nebenklägers durch dessen Darstellung in einer \"entwürdigenden \n\nPosition\" erreichen wollten. Wenn die Angeklagten jedoch das \"Entwürdigende\" \n\nihres Tuns erkannten, ist damit nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, \n\ndass sie die gerade aus der Sexualbezogenheit der Darstellung folgende Her-\n\nabwürdigung ihres Tatopfers nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen haben sol-\n\nlen. Dies hätte der näheren Erörterung bedurft. \n\n11 \n\n3. Da die subjektive Tatseite des § 179 StGB nicht rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch nicht ergänzen. Vielmehr führen \n\ndie dargelegten Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Tat-\n\ngeschehen sachlich-rechtlich eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB bil-\n\ndet. Von der Aufhebung betroffen ist deshalb auch die Verurteilung wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen \n\nLebensbereichs durch Bildaufnahmen (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). \n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatvorgeschehen (Teil II. \n\ndes Urteils bis UA 6, Ende des 1. Absatzes) und zum Nachtatgeschehen (ab \n\nUA 7, 3. Absatz) können jedoch aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststel-\n\nlungen sind insoweit möglich, sofern sie zu den bisher getroffenen nicht in Wi-\n\nderspruch stehen. \n\n12 \n\n4. a) Sollte der neue Tatrichter die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns \n\nder Angeklagten (auch) nach § 179 Abs. 1 StGB feststellen, wird er, wovon die \n\nJugendkammer - aus ihrer Sicht folgerichtig - bisher abgesehen hat, Gelegen-\n\nheit haben zu erörtern, ob auch die Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5 \n\nNrn. 1 und 2 StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 325 und NStZ 2000, \n\n367). \n\n13 \n\nb) Der neue Tatrichter wird ferner zu prüfen haben - was der Senat ge-\n\nmäß § 301 StPO zu Gunsten der Angeklagten zu beachten hat -, ob mit Blick \n\nauf den Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch \n\nFilmaufnahmen nach § 201 a StGB ein wirksamer Strafantrag nach § 205 \n\nAbs. 1 StGB vorliegt. Zwar hat die Mutter des minderjährigen Tatopfers (§ 77 \n\nAbs. 3 StGB), Heike M. , rechtzeitig Strafantrag gestellt (SA Bl. 13). Nach \n\nAktenlage kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Ne-\n\nbenklägers nicht das alleinige Sorgerecht hatte, sie dieses vielmehr gemeinsam \n\nmit dem in der Hauptverhandlung als \"gesetzlicher Vertreter des Nebenklägers\" \n\nbezeichneten Michael M. , wohl dem Vater des Nebenklägers, ausübte. Im \n\nFalle einer bestehenden Ehe sind jedoch beide Elternteile nur gemeinsam an-\n\ntragsberechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 StR 299/93). Entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts sind die Eltern als gesetzliche Vertreter \n\nnicht \"mehrere\" Antragsberechtigte im Sinne des § 77 Abs. 4 StGB (vgl. \n\nStree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 77 Rdn. 33). Es \n\nwird deshalb zu klären sein, ob der Vater des Nebenklägers gegebenenfalls mit \n\nder Stellung des Strafantrags durch die Mutter einverstanden war oder nach-\n\nträglich innerhalb der Antragsfrist seine Zustimmung hierzu erteilt hat (vgl. BGH \n\nNJW 1956, 521; Stree/Sternberg-Lieben aaO § 77 Rdn. 16). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/4-str-459-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201a","ref_norm":"201a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/4-str-459-07","retrieved":"2026-07-10 20:04:54.824243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/4-str-459-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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