{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"1 StR 576/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 576/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 18. Juli 2007 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner \n\nAntragsschrift vom 15. November 2007 merkt der Senat hinsichtlich des gegen \n\ndie Verurteilung nach §§ 223, 227 StGB gerichteten Revisionsvorbringens an: \n\nDer Generalbundesanwalt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, \n\ndass der ärztliche Heileingriff des Angeklagten jedenfalls dann eine Körperver-\n\nletzungshandlung darstellt, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Pati-\n\nenten bzw. bei minderjährigen Patienten von deren Eltern fehlt. Liegt eine Ein-\n\nwilligung vor, ist diese nur dann wirksam erteilt, sofern der Patient vor dem Ein-\n\ngriff in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Er-\n\nfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt \n\nworden ist (vgl. BGHSt 16, 309; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.; \n\nEhlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn. 871). Nach den eindeutigen \n\nFeststellungen des Urteils war dies sowohl im Fall N. als auch \n\nim Fall H. nicht der Fall. Der Angeklagte wusste, dass die von \n\nihm regelmäßig und auch in den vorliegenden Fällen praktizierte Wiederver-\n\nwendung angebrochener Flaschen mit dem Narkosemittel Propofol den Warn-\n\nhinweisen des Herstellers widersprach, nach der einschlägigen Fachliteratur \n\nsogar zum Tode des Patienten führen konnte, und daher in keiner Weise \n\nkunstgerecht, sondern vielmehr sogar mit einer Gefahr für Leib und Leben der \n\nPatienten verbunden war. Gleichwohl setzte er sich über die anerkannten Re-\n\ngeln der Heilkunst, die ihm eine Wiederverwendung angebrochener Propo-\n\nfolflaschen untersagte, wissentlich hinweg. Damit wusste er auch, dass seine \n\nNarkosen von den jeweils erteilten Einwilligungen nicht gedeckt und damit vor-\n\nsätzliche Körperverletzungshandlungen waren. \n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass dem \n\nAngeklagten allenfalls bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes der drei \n\nJahre alten H. vorgeworfen werden könne, keinesfalls aber \n\nAbsicht oder direkter Vorsatz, wird offenbar verkannt, dass bei § 227 StGB die \n\nTodesfolge gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig verursacht sein muss, was \n\nangesichts der vorbezeichneten Feststellungen des Landgerichts keinem Zwei-\n\nfel unterliegt. Soweit nämlich der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem \n\nVorsatz gehandelt hätte, wäre ein Tötungsdelikt nach § 212 StGB gegeben \n\ngewesen (vgl. auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 7). \n\nDer Senat kann im Übrigen offen lassen, ob der Angeklagte sich nicht \n\nauch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 \n\nStGB strafbar gemacht hat; denn eine insoweit unterbliebene Verurteilung be-\n\nschwert ihn nicht. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/1-str-576-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/1-str-576-07","retrieved":"2026-07-10 20:08:40.850858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-20/1-str-576-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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