{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"5 StR 497/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 497/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Leipzig vom 20. Juni 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die in den Fällen II. 12 \n\nbis 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im \n\nGesamtstrafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes in den Fällen II. 12 bis 15 der Urteilsgründe (Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen: jeweils zwei Jahre) und wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in zwölf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: vier bis sieben Monate) \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. \n\nSoweit es den Schuldspruch betrifft, ist die Revision des Angeklagten unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Strafausspruch \n\nhat das Rechtsmittel in den Fällen II. 12 bis 15 der Urteilsgründe mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen August 2005 und An-\n\nfang Januar 2006 auf Betreiben des sexuell unerfahrenen 26-jährigen Ange-\n\nklagten zwischen ihm und dem 13-jährigen D. H. zu verschie-\n\ndenen sexuellen Handlungen, wobei es in der Mehrzahl der Fälle bei gegen-\n\nseitiger Masturbation blieb. In vier Fällen (II. 12 bis 15 der Urteilsgründe) ge-\n\nlang es dem Angeklagten, D. zur Durchführung des Oralverkehrs an \n\ndessen Glied zu bewegen. \n\n3 \n\nDiese vier Fälle hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als schweren se-\n\nxuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet. \n\nIm Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer zunächst \n\ngeprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne von § 176a Abs. 4 \n\nStGB angenommen werden kann und hat hierzu als schuldmindernden Um-\n\nstand lediglich angeführt, dass der Angeklagte im Wesentlichen geständig \n\ngewesen sei. Schulderhöhend falle demgegenüber ins Gewicht, dass der \n\nAngeklagte wiederholt, insgesamt vier, derartige sexuelle Handlungen mit \n\ndemselben Opfer begangen habe und dass eine jeweils intensive Art und \n\nWeise der Tatbegehung gegeben sei, wobei der Angeklagte in zwei Fällen \n\nden Samen des Jungen geschluckt habe. \n\n4 \n\n2. Die Strafkammer hat bei Begründung der Strafrahmenwahl wesent-\n\nliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die sie dem Angeklagten bei \n\nder Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, nämlich dass er, \n\ninsbesondere zu den schwereren Straftaten, Reue und Einsicht gezeigt hat \n\nund sich daher bereits seit Anfang 2006 wegen des von ihm erkannten Prob-\n\nlems seiner pädophilen Neigung einer psychotherapeutischen Behandlung \n\nunterzieht, dass er ferner nicht bestraft ist. Bei Zumessung der Strafe für die \n\nweniger schwerwiegenden Fälle bloßer Masturbationshandlungen hat die \n\nStrafkammer zudem ausgeführt, dass zwischen dem Angeklagten und D. \n\n kein von Angst, Gewalt und Missbrauch geprägtes Ausnutzungsverhältnis \n\nbestanden habe. Dieser Gesichtspunkt gilt aber auch für die vier qualifizier-\n\nten Fälle. Danach ist zu besorgen, dass der Tatrichter diese wesentlichen \n\nUmstände bei der für die Strafrahmenwahl erforderlichen Gesamtwürdigung \n\nnicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwe-\n\nrer Fall Gesamtwürdigung 5 bis 8). \n\n5 \n\nInsbesondere begegnet es Bedenken, dass die Strafkammer die Ver-\n\nneinung minder schwerer Fälle maßgeblich auch auf die intensive Art und \n\nWeise der jeweiligen Tatbegehung stützt, da gerade die mit dem Eindringen \n\nin den Körper verbundene Intensität der sexuellen Handlungen hier den Qua-\n\nlifikationstatbestand des besonders schweren Falles gemäß § 176a Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB erst begründet. Allein die Tatsache, dass Oralverkehr ausgeübt \n\nworden ist, kann daher die Annahme eines minder schweren Falles nicht von \n\nvornherein ausschließen. Dass der in diesem Zusammenhang vom Landge-\n\nricht offensichtlich als besonders schulderhöhend berücksichtigte Samener-\n\nguss in den Mund des Angeklagten in dieser Weise bewertet werden kann, \n\nist zudem – anders als bei der Fallgestaltung des Samenergusses in den \n\nMund des Opfers – nicht ohne weiteres nachvollziehbar. \n\n6 \n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 12 bis 15 der Ur-\n\nteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/5-str-497-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/5-str-497-07","retrieved":"2026-07-10 20:07:17.483731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-19/5-str-497-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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