{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"1 StR 581/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 581/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWürzburg vom 11. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte war vom Vorwurf, eine Anhalterin mit einem Messer oder \n\neinem vergleichbaren scharfen Gegenstand getötet zu haben, aus tatsächlichen \n\nGründen freigesprochen worden. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revi-\n\nsionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern aufgehoben hatte (Urt. vom \n\n11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 = NStZ-RR 2005, 147), ist der Angeklagte nun-\n\nmehr wegen Totschlags verurteilt worden. Seine auf eine Verfahrensrüge und die \n\nnäher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n2 \n\nDer näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, \n\nmit der eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird. \n\nI. \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Folgendes liegt zu Grunde: \n\nDie Anhalterin hatte ca. 400,-- DM Bargeld, einen Koffer und einige weite-\n\nre Gegenstände wie z.B. einen Schirm bei sich gehabt, die nach ihrem Tode \n\nnicht mehr auffindbar waren. Dem Angeklagten war daher zur Last gelegt wor-\n\nden, er habe die Tat begangen, um sich an der Habe der Anhalterin zu berei-\n\nchern (schwerer Raub, aus Habgier begangener Mord). Nicht zuletzt angesichts \n\nder Vermögensverhältnisse des Angeklagten - er hatte zeitweise ein Jahresge-\n\nhalt von einer halben Million DM und mehr gehabt, war zur Tatzeit Inhaber eines \n\nCall-Centers in Ungarn und bewohnte ein Haus, für das er ca. 800.000,-- DM \n\naufgewendet hatte - konnte sich das Landgericht aber nicht davon überzeugen, \n\ndass er sich durch die Tat bereichern wollte. Dementsprechend hatte es auch \n\nbereits am 10. Oktober 2005 vor der neuen Hauptverhandlung gegen den Ange-\n\nklagten einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Totschlags (§ 212 StGB) er-\n\nlassen, nachdem der frühere Haftbefehl wegen Verdachts des Mordes nach dem \n\nFreispruch aufgehoben worden war (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein ausdrückli-\n\ncher, auf § 265 Abs. 1 StPO gestützter Hinweis, wonach anstatt einer Verurtei-\n\nlung gemäß §§ 211, 250 StGB auch eine Verurteilung gemäß § 212 StGB in Be-\n\ntracht komme, wurde nicht erteilt. \n\n2. Die Rüge versagt. \n\na) Auch wenn § 211 StGB und § 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen \n\nTatbestandes der vorsätzlichen Tötung eines Menschen andere Strafgesetze im \n\nSinne des § 265 Abs. 1 StPO sind, gefährdet es den Bestand eines auf § 212 \n\nStGB gestützten Schuldspruchs regelmäßig nicht, wenn bei einem auf § 211 \n\nStGB gestützten Anklagevorwurf ein entsprechender Hinweis unterblieben ist \n\n(BGH NStZ-RR 1996, 10 m.w.N.). \n\n7 \n\nb) Darüber hinaus war hier ein solcher Hinweis aber auch gar nicht erfor-\n\nderlich. Der Senat hatte in seinem dem Angeklagten bekannten und in der erneu-\n\nten Hauptverhandlung verlesenen früheren Urteil in dieser Sache ausdrücklich \n\nausgeführt, näher dargelegte Umstände des Falles sprächen „dagegen, dass es \n\ndem Täter allein um materielle Bereicherung ging. Es wäre daher die Möglichkeit \n\nzu erörtern gewesen, ob durch die Wegnahme des Geldes und der übrigen Ge-\n\ngenstände eine falsche Spur gelegt werden sollte“ (NStZ-RR 2005, 147, 149). \n\nEin derartiger Hinweis des Rechtsmittelgerichts verdeutlicht dem (verteidigten) \n\nAngeklagten die in Frage kommende abweichende Beurteilung, sodass er sein \n\nVerteidigungsverhalten entsprechend einrichten kann. Dementsprechend erübrigt \n\nsich dann regelmäßig ein auf § 265 StPO gestützter Hinweis des anschließend \n\nzur Entscheidung berufenen neuen Tatrichters (vgl. BGHSt 22, 29, 31; Gollwitzer \n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 12 m.w.N. in Fußn. 30). \n\n8 \n\nc) Hinzu kommt - was die Revision nicht vorträgt - , dass die Strafkammer \n\nin dem genannten Haftbefehl wegen Totschlags weder das Mordmerkmal der \n\nHabgier noch (schweren) Raub erwähnt und zur Begründung des Haftbefehls \n\nausdrücklich „auf die Bewertung der Erkenntnisse durch den Bundesgerichtshof \n\nin dessen Urteil vom 11.01.2005“ verwiesen hat. Zwar gilt ein Hinweis in einer \n\nHaftentscheidung nicht als ausreichend, um einen Hinweis gemäß § 265 StPO \n\nzu ersetzen (BGHSt 22, 29; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 Rdn. 16 m.w.N.). Je-\n\ndoch kann eine Haftentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn sie einen, \n\nwie dargelegt, grundsätzlich für sich allein schon ausreichenden Hinweis des \n\nRechtsmittelgerichts ausdrücklich aufgreift und umsetzt. Die Annahme, dass der \n\nAngeklagte schon durch die Ausführungen im Urteil des Senats auf die in Rede \n\nstehende Möglichkeit einer Änderung der rechtlichen Würdigung des Gesche-\n\nhens deutlich hingewiesen wurde, wird durch den Inhalt des Haftbefehls bestätigt \n\nund weiter erhärtet. \n\nII. \n\n9 \n\nAuch die Sachrüge bleibt erfolglos. Insoweit verweist der Senat auf die zu-\n\ntreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/1-str-581-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/1-str-581-07","retrieved":"2026-07-10 20:09:17.454212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-19/1-str-581-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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