{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"5 StR 530/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nVom 18. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbrin-\n\ngung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihr Rechtsmit-\n\ntel dringt mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im Übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Die alkoholabhängige Angeklagte lebte seit Ende 1999 mit der Mut-\n\nter der Nebenklägerin in einer lesbischen Lebensgemeinschaft. Beide Frauen \n\nsprachen übermäßig alkoholischen Getränken zu; unter deren Einfluss kam \n\nes zu Streitigkeiten und tätlichen Angriffen der Angeklagten auf ihre Partne-\n\nrin. Ihr Verhältnis war von wechselseitiger heftiger Eifersucht geprägt. Die \n\nAngeklagte verletzte ihre Lebensgefährtin am 4. Dezember 2004 mit einem \n\nMesser (BAK über 2 ‰) und am 19. Mai 2005 mit Faustschlägen und Tritten \n\n(BAK über 1,5 ‰). Dieserhalb wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Plauen \n\nam 7. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ver-\n\nurteilt. \n\n4 \n\nAm nächsten Abend kam es nach erneutem Alkoholkonsum in der \n\ngemeinsamen Wohnung zu einem weiteren heftigen Streit. Die Lebensge-\n\nfährtin der Angeklagten warf dieser vor, ihr untreu zu sein, und machte ihr \n\nVorhaltungen wegen der Gerichtsverhandlung vom Vortag. Schließlich tötete \n\ndie Angeklagte ihre Partnerin mit sechs Stichen. Sie ließ die Getötete liegen, \n\nzog aus und vertuschte die Tat gegenüber Dritten bis Ende April 2006. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht schloss – dem psychiatrischen Sachverständigen \n\nfolgend – eine Schuldunfähigkeit aus und nahm Zeichen einer anderen \n\nschweren seelischen Abartigkeit im Umfang des § 21 StGB an: „Diese lägen \n\nin einer Alkoholabhängigkeit der Angeklagten und einer problematischen \n\nPersönlichkeitsentwicklung mit deutlichen Zügen von Dissozialität und emoti-\n\nonaler Instabilität begründet. Die schwere seelische Abartigkeit in Kombinati-\n\non mit der tataktuellen Alkoholisierung wäre ausreichend – bei bestehender \n\nEinsichtsfähigkeit –, die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich ein-\n\nzuschränken (§ 21 StGB).“ \n\n6 \n\nc) Das Landgericht hat die Annahme eines sonstigen minder schwe-\n\nren Falles im Sinne des § 213 StGB mit folgenden Erwägungen abgelehnt: \n\n„Die Kammer beachtete zu Gunsten der Angeklagten, dass der Tat ein Streit \n\nzwischen Täter und Opfer vorausging und geht von einer spontanen Tatbe-\n\ngehung aus. Diesem Aspekt steht entgegen, dass die Angeklagte mit über-\n\naus roher Gesinnung G. tötete. Sowohl die konkrete Bege-\n\nhungsweise als auch das Verhalten nach der Tat sprechen gegen die An-\n\nnahme eines minder schweren Falles (UA S. 28).“ \n\n7 \n\nDie Schwurgerichtskammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen „Alkoholgewöhnung“ abgelehnt, „da die Ange-\n\nklagte … bereits vor dieser Tat die Neigung zeigte, nach Alkoholgenuss \n\nStraftaten unter Gewaltanwendung gegen Leib und Leben eines Anderen zu \n\nbegehen und sich die Angeklagte dieser Neigung bewusst war oder zumin-\n\ndest bewusst hätte sein können“ (UA S. 29). \n\n8 \n\n2. Zwar ist die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein \n\nminder schwerer Fall vorliegt, grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist \n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen \n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr. \n\nvgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall \n\nGesamtwürdigung 7). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht \n\nselbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner \n\nEntscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; \n\nBGHR aaO). Dies ist hier der Fall. \n\n9 \n\na) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihre Partnerin \n\naus überaus roher Gesinnung getötet, entbehrt einer tatsächlichen Grundla-\n\nge (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Einer solchen Annahme stehen der \n\nfestgestellte Streit und die von dem Opfer erhobenen Vorwürfe entgegen. \n\n10 \n\nb) Soweit das Landgericht die Tatmodalitäten strafschärfend gewertet \n\nhat, besorgt der Senat, dass die Schwurgerichtskammer die Tatausführung \n\nbei den hier vorliegenden Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähig-\n\nkeit über das Maß der geminderten Schuld hinaus der Angeklagten angela-\n\nstet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38; BGHR \n\nStV 2005, 495). \n\n11 \n\nc) Gegenstand eines auf das Verhalten nach der Tat gestützten \n\nschulderhöhenden Umstands könnte vorliegend die Einstellung der Ange-\n\nklagten zur Tat sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9). Indes \n\nhat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen die dafür ge-\n\nbotene besondere Missachtung gerade des Tatopfers spricht (vgl. BGHR \n\naaO Nachtatverhalten 11; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. \n\nRdn. 376). \n\n12 \n\n13 \n\n3. Die Strafe muss demnach neu bemessen werden. Bei dem hier vor-\n\nliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. \n\nDer Senat weist darauf hin, dass – sollte eine erneute Entscheidung \n\nüber eine Strafrahmenverschiebung erforderlich werden – zu erwägen sein \n\nwird, ob der Angeklagten ihr Alkoholkonsum im Blick auf ihre Alkoholabhän-\n\ngigkeit und ihres Hanges, Alkohol im Übermaß zu konsumieren (UA S. 30) \n\nuneingeschränkt vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 49, 239, 254; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26). \n\n14 \n\nJedenfalls wird der neue Tatrichter die Vollstreckungsreihenfolge an-\n\nhand des jetzt geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen haben (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 5 StR 374/07). \n\nGerhardt Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/5-str-530-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-18/5-str-530-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:44.758780+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-18/5-str-530-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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