{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZR 32/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 32/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 13. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 23.617,64 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie zulässige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt \n\nin der Sache ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDie auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen sind \n\nnicht begründet. \n\n3 \n\n1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Oberlandesgericht habe \n\neine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es die für einen kundigen Pro-\n\nzessbeteiligten nicht voraussehbare Rechtsauffassung vertrete, dass das Tat-\n\nbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis des Schuldners von seiner \n\nVermögenslage voraussetze. \n\n4 \n\na) Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Anfech-\n\ntung an dem Erfordernis der \"objektiven Zahlungsunfähigkeit\" des Schuldners \n\nscheitere. Die Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, dass der \n\nSchuldner zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 10. Juni 2003 \n\nnicht mehr in der Lage gewesen sei, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. \n\nDamit hat das Berufungsgericht im Blick auf das Merkmal der Zahlungsunfähig-\n\nkeit ersichtlich nicht auf subjektive Erfordernisse abgestellt. \n\n5 \n\nb) Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen, ob die Zahlungsunfähig-\n\nkeit aus einer Zahlungseinstellung des Schuldners hergeleitet werden könne, \n\ndies aber abgelehnt, weil dem Schuldner eine etwaige, sich aus Kapitalerhal-\n\ntungsregeln (§§ 43a, 30, 31 GmbHG) ergebende Verbindlichkeit gegenüber der \n\nGrundstücksgesellschaft E. mbH (nachfolgend: GmbH) nicht \n\nbekannt gewesen sei. Forderungen, hinsichtlich derer kein Wille des Gläubigers \n\nerkennbar ist, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, sind nicht geeignet, die \n\nZahlungsunfähigkeit zu begründen (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, \n\nNZI 2007, 579 ff; z.V.b. in BGHZ). \n\n6 \n\n2. Vergeblich rügt der Kläger, das Oberlandesgericht habe sein Vorbrin-\n\ngen zum Umfang der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der GmbH \n\nnicht berücksichtigt. \n\n7 \n\nTatsächlich hat das Berufungsgericht entsprechend dem Sachvortrag \n\ndes Klägers Darlehensansprüche der GmbH gegen den Schuldner in Höhe von \n\n4 Mio. € zugrunde gelegt, aber mangels Darlegung einer Kündigung deren Fäl-\n\nligkeit nicht feststellen können. Eine kündigungsunabhängige, auf der Verlet-\n\nzung von §§ 43a, 30, 31 GmbHG beruhende Fälligkeit hat das Oberlandesge-\n\nricht verneint, weil es eine nähere Konkretisierung eines Verstoßes gegen die \n\nKapitalerhaltungsvorschriften vermisst hat. Entgegen der Auffassung des Klä-\n\ngers handelt es sich dabei nicht um \"eine Frage der Rechtssubsumtion\"; viel-\n\nmehr hätte es substantiierten Tatsachenvortrages bedurft, dass sich die GmbH \n\nam 10. Juni 2003 im Stadium der Unterbilanz oder Überschuldung befand. So-\n\nweit der Kläger in diesem Punkt außerdem die Notwendigkeit eines gerichtli-\n\nchen Hinweises anführt, fehlt es jedenfalls an der gebotenen Darlegung, wel-\n\nchen Vortrag er bei dessen Erteilung gehalten hätte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 \n\n- IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113 f). Davon abgesehen setzt sich die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde mit der weiteren, für sich tragenden Begründung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht auseinander, dass auch im Falle eines Verstoßes gegen \n\ndie Kapitalerhaltungsvorschriften und der dadurch begründeten Fälligkeit des \n\nDarlehens mangels Kenntnis des Schuldners von dieser Rechtsfolge nicht von \n\neiner Zahlungseinstellung ausgegangen werden könne. \n\n8 \n\n3. Vergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Oberlan-\n\ndesgericht im Blick auf die von dem Kläger in der Beweisaufnahme dem \n\nSchuldner vorgehaltenen zusätzlichen Verbindlichkeiten zu der von der Aussa-\n\nge des Schuldners nicht getragenen Schlussfolgerung gelangt sei, es bleibe \n\noffen, ob der Schuldner oder die GmbH hierfür einzustehen habe. \n\n9 \n\nDenn das Berufungsgericht hat zu Recht bereits eine nähere Substantiie-\n\nrung der von dem Kläger anlässlich der Beweisaufnahme in den Raum gestell-\n\nten, nur schlagwortartig bezeichneten Verbindlichkeiten beanstandet, so dass \n\nes nicht darauf ankommt, wer - der Schuldner selbst oder die GmbH - als Ver-\n\npflichteter anzusehen ist. Da es an der gebotenen Substantiierung der ver-\n\nmeintlichen Verbindlichkeiten fehlt, ist die von der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nangegriffene weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Schuldner habe \n\nauch über eigene Forderungen verfügt, ebenfalls nicht entscheidungserheblich. \n\nII. \n\n10 \n\nDie von dem Kläger unter dem Aspekt der Grundsätzlichkeit zur Prüfung \n\ngestellte Rechtsfrage, ob wegen des hier eingreifenden Zurechnungsdurchgriffs \n\nfür den Lauf der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die zeitlich früher bei der \n\nGmbH eingetretene Zahlungsunfähigkeit abgestellt werden kann, entbehrt der \n\ngebotenen Begründung. Es fehlen Ausführungen darüber, aus welchen Grün-\n\nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist \n\n(BGHZ 152, 182, 191). Die Frage, ob die Erwirkung der einstweiligen Verfügung \n\neine kongruente oder inkongruente Rechtshandlung ist, wird nicht ent- \n\nscheidungserheblich ebenso wie die weiteren von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde erörterten Rechtsfragen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - 329 O 153/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2006 - 11 U 202/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-32-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-32-06","retrieved":"2026-07-10 20:04:37.009787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-13/ix-zr-32-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-12-13","dockets":["IX ZR 32/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 32/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-32-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 23.617,64 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GmbHG/30","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"30","label":"§ 30 GmbHG","mentions":2},{"id":"GmbHG/31","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"31","label":"§ 31 GmbHG","mentions":2},{"id":"GmbHG/43a","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"43a","label":"§ 43a GmbHG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"InsO/131","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"131","label":"§ 131 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2004-08-18","docket":"329 O 153/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamburg","date":"2006-01-06","docket":"11 U 202/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-12-13","docket":"IX ZR 32/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-12-13/ix-zr-32-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-32-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:04:37.009787+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}