{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZR 206/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 206/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 13. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Sep-\n\ntember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 363.619,53 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\nIm Blick auf die nachfolgend unter 1. bis 3. erörterten, von dem Kläger \n\nunter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zur \n\nPrüfung gestellten Zulassungsfragen ist bereits den Darlegungserfordernissen \n\nnicht genügt, weil Ausführungen dazu fehlen, aus welchen Gründen, in wel-\n\nchem Umfang und von welcher Seite die jeweilige Rechtsfrage umstritten ist \n\n(BGHZ 152, 182, 191). \n\n3 \n\n1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Grundsätze über die Pflichtenkreise von Verkehrs- und Pro-\n\nzessanwalt zugrunde gelegt hat, fehlt es außerdem an der gebotenen Darle-\n\ngung der Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsgrundes (BGH, Beschl. v. \n\n19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f). Da die Einschaltung \n\neines Verkehrsanwalts die Sorgfaltspflichten des Prozessanwalts allenfalls min-\n\ndert (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, \n\n1243 f), jedenfalls im Vergleich zu einer Alleinvertretung nicht erhöht, ist nicht \n\nersichtlich, inwieweit sich diese Rechtsanwendung zum Nachteil des Klägers \n\nausgewirkt haben soll. \n\n4 \n\n2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ein beschränktes Mandat re-\n\nklamiert, übersieht sie, dass das Berufungsgericht von einer derartigen Gestal-\n\ntung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung angenommen, daß der Kläger als Prozessanwalt im \n\nRahmen des beschränkten Mandats nicht der rechtlichen Prüfung des ihm von \n\ndem Verkehrsanwalt im Entwurf mitgeteilten Schriftsatzes enthoben war (BGH, \n\nUrt. v. 28. Juni 1990 aaO S. 1243; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Hand-\n\nbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 212). \n\n5 \n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde den von dem Ober-\n\nlandesgericht im Blick auf den Zurechnungszusammenhang befürworteten An-\n\nscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319). Entgegen der Auffassung des Klägers \n\nbestand im Verhältnis zu der versäumten Antragsreduzierung keine Alternative, \n\nden Rechtsnachteil durch ein anderes prozessuales Vorgehen zu vermeiden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nVergeblich rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n1. Das Berufungsgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen, ein \n\nSchaden der Beklagten sei wegen der mit der Streithelferin zu 1 vereinbarten \n\nErstattung der Prozesskosten nicht entstanden, tatsächlich zur Kenntnis ge-\n\nnommen. Es hat diesen Sachvortrag aber mit der zutreffenden Begründung als \n\nnicht erheblich erachtet, dass die Ersatzpflicht des Schädigers jedenfalls nicht \n\ninfolge eines auf Ausgleich der Vermögensbeeinträchtigung gerichteten An-\n\nspruchs des Geschädigten gegen einen Dritten, der - wie nachfolgend unter \n\n2. b) erörtert - im Streitfall ohnehin nicht gegeben ist, entfällt (BGHZ 120, 261, \n\n268; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1509; BGH, Urt. \n\nv. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868 f). \n\n2. Fehl geht die Rüge, der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei \n\nnicht aufrechnungsfähig, weil der Kläger die Einrede erhoben habe, nur Zug um \n\nZug gegen Abtretung der der Beklagten gegen die Streithelferin zu 1 zustehen-\n\nden Freistellungsansprüche seiner Ersatzpflicht nachkommen zu müssen. \n\na) Zum einen hat der Kläger, wie dem von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde in Bezug genommenen Sachvortrag zu entnehmen ist, eine solche \n\nEinrede nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, \n\ndass die Beklagte verpflichtet sei, \"vorrangig die Zwangsvollstreckung gegen \n\ndie Streithelferin zu betreiben oder doch jedenfalls etwaige Freistellungsansprü-\n\nche gegen die Streithelferin an die klägerische Sozietät abzutreten.\" Da der \n\nKläger mehrere Handlungsalternativen in den Raum gestellt und sogar in erster \n\nLinie eine Rückgriffspflicht gegen die Streithelferin zu 1 geltend gemacht hat, \n\nfehlt es an einem Sachvortrag, der den eindeutigen Rückschluss auf die Erhe-\n\nbung der Einrede gestattet. \n\n10 \n\n11 \n\nb) Zum anderen bestand eine solche Einrede nicht; deswegen ist das \n\nVorbringen auch nicht entscheidungserheblich. \n\naa) Zwar hat die Streithelferin zu 1 der Beklagten zugesagt, die ihr aus \n\nder Führung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entste-\n\nhenden Prozesskosten zu erstatten. Die Vereinbarung ist jedoch aufgrund einer \n\nnach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 137, 69, 72; \n\nBGH, Urt. v. 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) ersichtlich dahin zu \n\nverstehen, dass die Streithelferin zu 1 nur die infolge einer sachgerechten Pro-\n\nzessführung erwachsenen, aber nicht solche Kosten, die durch einen vorwerf-\n\nbaren Anwaltsfehler verursacht sind, zu tragen hat. Darum ist ein an den Kläger \n\nabtretbarer Anspruch bereits nicht gegeben. \n\n12 \n\nbb) Selbst wenn die Beklagte von der Streithelferin zu 1 Ausgleich sämt-\n\nlicher Prozesskosten beanspruchen könnte, wäre die Beklagte analog § 255 \n\nBGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Erstattung dieser Kosten den ihr gegen \n\nden Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch an die Streithelferin zu 1 \n\nabzutreten. Denn die Streithelferin zu 1 ist als ferner stehende Haftende nur \n\ngegen Abtretung der Ansprüche gegen den mit dem Haftungstatbestand näher \n\nverbundenen Kläger zur Leistung verpflichtet (Bamberger/Roth/Unberath, BGB \n\n2. Aufl. § 255 Rn. 3 m.w.N.). Demgegenüber könnte der für den Schadensein-\n\ntritt unmittelbar verantwortliche Kläger nach Erfüllung seiner Verpflichtung von \n\nder Beklagten nicht Abtretung ihres gegen die Streithelferin zu 1 gerichteten \n\nAusgleichsanspruchs verlangen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 457/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2005 - 28 U 212/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-206-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-206-05","retrieved":"2026-07-10 20:05:13.361432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-13/ix-zr-206-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-12-13","dockets":["IX ZR 206/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 206/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-206-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Sep-\n\ntember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 363.619,53 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/255","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"255","label":"§ 255 BGB","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dortmund","court_id":"lg-dortmund","court_as_stated":"Landgericht Dortmund","date":"2004-10-27","docket":"3 O 457/03","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:1027.3O457.03.00","id":"lg-dortmund/2004-10-27/3-o-457-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-10-27/3-o-457-03","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","date":"2005-09-29","docket":"28 U 212/04","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2005:0929.28U212.04.00","id":"olg-hamm/2005-09-29/28-u-212-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2005-09-29/28-u-212-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-12-13","docket":"IX ZR 206/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-12-13/ix-zr-206-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zr-206-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:13.361432+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}