{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZB 32/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7 Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsa- che eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 32/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7 \n\nRichtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, \n\nbedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsa-\n\nche eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06 - LG Göttingen \n\n AG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 13. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 24. Januar 2006 wird als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen \n\ndie Unterlassung einer Kostenentscheidung wendet. \n\nDer Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nauf 500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Finanzamt Göttingen hat durch Schriftsatz vom 19. Juli 2004 bean-\n\ntragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. \n\nIn dem Antragsverfahren ist der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) von \n\ndem Amtsgericht Göttingen zunächst zum Sachverständigen und später zum \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Da sich der Schuldner trotz \n\nmehrfacher Aufforderung nicht mit dem Beteiligten in Verbindung gesetzt hat \n\nund auch zu einem gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen ist, hat das \n\nAmtsgericht Göttingen durch Beschluss vom 9. September 2004 gegen ihn \n\nHaftbefehl angeordnet. \n\n2 \n\nAuf Anregung des Beteiligten hat das Amtsgericht Göttingen den zustän-\n\ndigen Gerichtsvollzieher durch Beschluss vom 12. Oktober 2005 ermächtigt, \n\nzwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem - zwischenzeitlich nach Frankreich \n\nverzogenen - Schuldner die Wohnung der Rechtsbeschwerdeführerin, seiner \n\nVerlobten, zu durchsuchen. Bei der am 13. Oktober 2005 erfolgten Wohnungs-\n\ndurchsuchung ist der Schuldner nicht angetroffen worden. \n\n3 \n\nAuf die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte Beschwerde hat \n\ndas Landgericht Göttingen durch Beschluss vom 21. November 2005 festge-\n\nstellt, dass die Anordnung des Amtsgerichts, die Wohnung zu betreten und zu \n\ndurchsuchen, rechtswidrig war. Den durch Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 \n\ngestellten Antrag, eine Kostenentscheidung zu treffen und den Streitwert für \n\ndas Beschwerdeverfahren festzusetzen, hat das Landgericht mit Beschluss \n\nvom 24. Januar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichtete Rechtsbe-\n\nschwerde ist mangels einer Zulassung durch das Landgericht unstatthaft (§ 574 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO). Da die Rechtsbeschwerde nur noch die Kostenentscheidung \n\nbetrifft, kann ihre Statthaftigkeit nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO her-\n\ngeleitet werden. \n\n6 \n\n§ 7 InsO eröffnet die Rechtsbeschwerde nur gegen solche Entscheidun-\n\ngen, deren Gegenstand eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 \n\nInsO bildet. Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, daß die ihr vor-\n\nausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung \n\nberuht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in au-\n\nßerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen \n\ngerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft \n\n(BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). So verhält es \n\nsich im Streitfall. \n\n7 \n\na) Der Schuldner ist gemäß §§ 6, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO berechtigt, einen \n\ngegen ihn erlassenen Haftbefehl mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde anzufechten. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt gemäß § 7 \n\nInsO ihrerseits der Rechtsbeschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfah-\n\nrens bildet zwar kein gegen den Schuldner ergangener Haftbefehl, sondern ei-\n\nne gegen die Rechtsbeschwerdeführerin als Dritte erlassene Durchsuchungs-\n\nanordnung. Durch diese Maßnahme wurde jedoch in den grundrechtlich ge-\n\nschützten Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) \n\nschwerwiegend eingegriffen. Da es sich bei der Durchsuchungsanordnung um \n\neine mit der Vollstreckung des Haftbefehls verknüpfte Zwangsmaßnahme han-\n\ndelt, ist es zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \n\ngeboten, auch der Rechtsbeschwerdeführerin entsprechend der für den Haftbe-\n\nfehl geltenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Rechtsmittel der sofor-\n\ntigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zuzubilligen. Trotz der prozessu-\n\nalen Überholung des Rechtsmittels infolge der Durchsuchung ist - wie das Vor-\n\ndergericht zutreffend entschieden hat - ein Rechtsschutzinteresse der Rechts-\n\nbeschwerdeführerin anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzu-\n\nstellen (BGHZ 158, 212, 214 ff). \n\n8 \n\nb) Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Rechtsbeschwerdeführe-\n\nrin freilich nicht (mehr) gegen die Anordnung der Durchsuchung, die bereits \n\nrechtskräftig durch das Beschwerdegericht für rechtswidrig erklärt wurde. Das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren betrifft vielmehr nur noch den von dem Beschwer-\n\ndegericht zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung. Die \n\nAnfechtung der Kostenentscheidung folgt nicht den Regeln über die Anfechtung \n\nder Hauptsache. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Anfechtbarkeit einer Kos-\n\ntenentscheidung im Insolvenzverfahren aufgrund der Verweisung des § 4 InsO \n\nnach § 91 ff ZPO (OLG Köln, ZIP 2000, 1168 f; ZIP 2001, 1209 f; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 7, § 6 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 4 \n\nRn. 22; Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 4 Rn. 10). Da die sofortige Beschwerde \n\nihre Grundlage in §§ 4 InsO, 99 Abs. 1, § 567 ZPO findet (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 68), ist § 7 InsO, der sich auf eine gemäß § 6 \n\nInsO zulässige sofortige Beschwerde bezieht, unanwendbar. Demgemäß ist die \n\nRechtsbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Grundentscheidung nur auf-\n\ngrund besonderer - im Streitfall fehlender - Zulassung statthaft (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB \n\n21/03, NJW-RR 2004, 999 f). \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde gegen die unterlassene Streitwertfestsetzung \n\nist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ebenfalls unstatthaft. \n\nNach dieser Regelung ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des \n\nBundes gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen (BGH, Beschl. \n\nv. 21. Oktober 2003 - X ZB 10/03, BGHRep 2004, 268 f; v. 28. Februar 2002 \n\n- IX ZB 129/00, BGHRep 2002, 750). \n\n10 \n\n3. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Streitwertfestsetzung \n\nbetrifft, darf eine Kostenentscheidung nicht ergehen, weil aufgrund der aus-\n\ndrücklichen Regelung des § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht angefallen \n\nund etwaige Kosten nicht zu erstatten sind (MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. \n\n§ 572 Rn. 36). Die Rechtsbeschwerdeführerin hat hingegen gemäß § 97 Abs. 1 \n\nZPO, § 4 InsO die Kosten ihres gegen die unterlassene Kostenentscheidung \n\ngerichteten Rechtsmittels, mit dem sie mangels Statthaftigkeit unterlegen ist, zu \n\ntragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist \n\nnicht veranlasst, weil nicht ersichtlich ist, dass solche Kosten entstanden sind. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 21.11.2005 - 74 IN 270/04 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 24.01.2006 - 10 T 148/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zb-32-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zb-32-06","retrieved":"2026-07-10 20:07:58.701321+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-13/ix-zb-32-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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