{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZB 238/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 238/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2006 wird auf \n\nKosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 5.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin, eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte \n\nGesellschaft, unterhielt in C. eine Bauunternehmung. Durch Gesell-\n\nschafterbeschluss vom 23. Oktober 2006 soll die Geschäftsführung der Kom-\n\nplementärgesellschaft ausgewechselt worden sein. Als neuer Geschäftsführer \n\ntritt K. T. auf, der nach seinen Angaben in P. \n\nwohnt. Er kündigte dem zu 1 beteiligten Gläubiger noch am selben Tage das \n\nArbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006, hilfsweise zu dem nächstzulässigen \n\nTermin, und gab dem zu 4 beteiligten Gläubiger, einem Subunternehmer, am \n\n24. Oktober 2006 den Geschäftsführerwechsel und seine Anschrift im Ausland \n\nbekannt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Bauherren, die geltend machen, dass \n\nden von ihnen erbrachten Zahlungen nur um ca. 20.000 Euro geringere Leis-\n\ntungen der Schuldnerin gegenüberständen. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006, der am Folgetag um 8.55 Uhr \n\nbeim Amtsgericht C. eingegangen ist, haben die Gläubiger Insol-\n\nvenzantrag gestellt und Sicherungsmaßnahmen angeregt, weil Bestrebungen \n\nim Gange seien, das schuldnerische Unternehmen durch Verlegung nach Spa-\n\nnien \"zu beerdigen\". Das Amtsgericht hat am 1. November 2006 Sicherungs-\n\nmaßnahmen getroffen und den weiteren Beteiligten zu 5 zum vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die hiergegen gerichtete so-\n\nfortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit \n\nder Rechtsbeschwerde erstrebt diese die Aufhebung der Sicherungsmaßnah-\n\nmen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in \n\nVerbindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statt-\n\nhafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 In-\n\nsO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulassungs-\n\ngrund aufzeigt. Die Rechtssache hat ersichtlich weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n4 \n\n1. Dies beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die \n\nRechtsbeschwerde, falls die für die Entscheidung tragenden Rechtsfragen in \n\nder Zwischenzeit im Ergebnis in einem dem Beschwerdeführer ungünstigen \n\nSinne beantwortet worden sind (vgl. BVerfG WM 2007, 182 f; BGH, Beschl. v. \n\n28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40 für die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde; Saenger/Kayser, ZPO 2. Aufl. § 544 Rn. 23, § 574 Rn. 12). \n\n5 \n\n2. In Anwendung dieser Grundsätze fügen sich die Entscheidungen der \n\nVorinstanzen in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Siche-\n\nrungsmaßnahmen bei noch nicht abschließend geklärter örtlicher und internati-\n\nonaler Zuständigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, \n\nZIP 2007, 878 ff). \n\n6 \n\na) Die von der Rechtsbeschwerde als zu beantwortende Grundsatzfrage \n\ngeforderte Klarstellung, ob die internationale Zuständigkeit des für die Eröffnung \n\nzuständigen Gerichts die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen vor \n\nVerfahrenseröffnung umfasst, hinterfragt eine Selbstverständlichkeit. Ist das \n\nangegangene Gericht örtlich und international zuständig, über den Eröffnungs-\n\nantrag zu entscheiden, hat es ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vor-\n\nschriften der Insolvenzordnung über das Eröffnungsverfahren anzuwenden, \n\nmithin auch §§ 21, 22 InsO. \n\n7 \n\nb) Die von der Rechtsbeschwerde vermissten höchstrichterlichen Orien-\n\ntierungshilfen, was unter dem \"Ort des satzungsgemäßen Sitzes\" im Sinne des \n\nArt. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO zu verstehen sei, insbesondere wenn der im Ge-\n\nsellschaftsvertrag bestimmte und der tatsächliche Verwaltungssitz auseinander \n\nfielen, haben keinerlei Entscheidungsrelevanz. Zum einen hat sich das Landge-\n\nricht aus einzelfallbezogenen, in den Verantwortungsbereich des Tatrichters \n\nfallenden Gründen davon überzeugt, dass die Gesellschaft im Wege der \"Fir-\n\nmenbestattung\" beseitigt werden sollte, mithin ein manipulatives Verhalten der \n\nGeschäftsführung vorlag. Liegt in einem solchen Fall der satzungsgemäße Sitz \n\n- wie hier - ebenso in Deutschland wie der Mittelpunkt der hauptsächlichen Inte-\n\nressen des Schuldners im Zeitpunkt der Manipulation, kann einem künstlich \n\nhergestellten abweichenden Verwaltungssitz keine ausschlaggebende Bedeu-\n\ntung zukommen. Die Rechtsbeschwerde hat keine einzige Entscheidung oder \n\nLiteraturstimme aufzuzeigen vermocht, die einen abweichenden Standpunkt \n\neinnimmt. \n\n8 \n\nc) Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall schließlich \n\nkeine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine mani-\n\npulative \"Firmenbestattung\" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitge-\n\nhend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Über den Einzelfall \n\nhinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht schon ohnehin \n\ngetroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht möglich. Überdies sind im \n\nStreitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. März 2007 (aaO S. 878 ff) \n\nentwickelten Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen schon vor Feststellung der \n\nZulässigkeit des Insolvenzantrags zulässig. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Raebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cloppenburg, Entscheidung vom 01.11.2006 - 9 IN 171/06 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 6 T 1036/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zb-238-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zb-238-06","retrieved":"2026-07-10 20:07:54.351987+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-13/ix-zb-238-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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