{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"IX ZB 112/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerbe- rater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrneh- mung der Angelegenheit zu betrauen. ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; JVEG § 5 Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatell- streitigkeiten regelmäßig abzulehnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 112/05 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 91 \n\nMacht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen \nRechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, \nsind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerbe-\nrater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts \nniedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrneh-\nmung der Angelegenheit zu betrauen. \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; JVEG § 5 \n\nDie Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des \nProzessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem \nangemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatell-\nstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - LG Gießen \n AG Gießen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 13. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. Februar 2005 im \n\nKostenpunkt uneingeschränkt sowie in der Sache teilweise aufge-\n\nhoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 24. November \n\n2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte hat an Kosten 429 € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-\n\nsiszinssatz ab dem 9. Juni 2004 an die Klägerin zu erstatten. Im \n\nÜbrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat 85 % und die Beklagte 15 % der Rechtsmittelkos-\n\nten zu tragen. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n775,37 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, die nahe Dresden eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerbera-\n\ntersozietät führt, hat die Beklagte vor dem Amtsgericht Gießen auf Zahlung von \n\nBeratungshonorar in Höhe von 868,79 € verklagt. Die Beklagte hat auf die Kla-\n\ngeforderung am 10. September 2003 einen Betrag von 300,44 € gezahlt und ist, \n\nnachdem die Parteien die Klage insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt \n\nhaben, dem weitergehenden Anspruch entgegengetreten. In der mündlichen \n\nVerhandlung vom 16. Oktober 2003 ist die Klägerin durch ihre in Dresden an-\n\nsässige Prozessbevollmächtigte vertreten worden. An dem nachfolgenden Be-\n\nweisaufnahmetermin vom 13. Januar 2004 hat neben der Prozessbevollmäch-\n\ntigten auch ein Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen. Das Amtsgericht \n\nhat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits \n\nauferlegt. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.117,12 € be-\n\nantragt. Davon entfallen - einschließlich Abwesenheitsgelder von insgesamt \n\n112 € für die beiden Terminswahrnehmungen und Umsatzsteuer - 335,82 € auf \n\nAnwaltsgebühren, 366,60 € auf Reisekosten der Bevollmächtigten und 279,70 € \n\nauf Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin sowie 135 € auf verauslagte \n\nGerichtsgebühren. Die Beklagte hat die Erstattung der Reisekosten sowie der \n\nAbwesenheitsgelder unter Berufung auf die Möglichkeit der Einschaltung eines \n\nUnterbevollmächtigten abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 982,12 € \n\nfestgesetzt, dabei aber die von der Klägerin verauslagten Gerichtsgebühren \n\nüber 135 € versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung hat das \n\nLandgericht bestätigt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die \n\nBeklagte, die der Klägerin zu erstattenden Kosten einschließlich des Gerichts-\n\ngebührenvorschusses von 135 € auf 341,75 € festzusetzen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im \n\nÜbrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache \n\nüberwiegend Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat gemeint, die Zuziehung eines in der Nähe ihres \n\nGeschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch die Klägerin stelle auch im \n\nBlick auf die vor einem auswärtigen Gericht zu erhebende Klage eine Maßnah-\n\nme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin könne sowohl \n\nErstattung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbevollmäch-\n\ntigten als auch der Reisekosten ihres Geschäftsführers beanspruchen. Das Er-\n\nscheinen des Geschäftsführers der Klägerin sei als sachdienlich zu erachten, \n\nweil es sich um einen Beweisaufnahmetermin gehandelt habe. Soweit die Pro-\n\nzessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zu dem Beweisauf-\n\nnahmetermin mit dem Flugzeug angereist seinen, handele es sich um erstat-\n\ntungsfähige Kosten, weil es beiden Personen wegen der erheblichen Zeiter-\n\nsparnis nicht zumutbar gewesen sei, eine kostengünstigere Anreise zu wählen. \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die zu er-\n\nstattenden Kosten belaufen sich - unter Einschluss des von der Klägerin geleis-\n\nteten, unbestrittenen Gerichtsgebührenvorschusses über 135 € und entspre-\n\nchender auf § 319 ZPO beruhender Korrektur der vordergerichtlichen Entschei-\n\ndungen (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) - auf lediglich 429 €. \n\n6 \n\na) Die unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kann Erstattung \n\nvon Anwaltsgebühren in Höhe von (netto) 177,50 € beanspruchen. Die Reise-\n\nkosten ihrer Prozessbevollmächtigten über insgesamt 366,60 € sowie die gel-\n\ntend gemachten Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 € zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer sind hingegen nicht erstattungsfähig. \n\n7 \n\naa) Regelmäßig handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), \n\nwenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen \n\nan ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertre-\n\ntung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch \n\nzwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich \n\nund sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, \n\n1724; v. 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.N.). \n\nIn einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort an-\n\nsässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. \n\n13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB \n\n14/04, NJW-RR 2005, 1591 f). \n\n8 \n\nbb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt freilich, sofern schon im \n\nZeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes \n\nMandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies \n\nkann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unterneh-\n\nmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung \n\nverfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO \n\nS. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f). Ein ein-\n\ngehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich \n\nsein, falls die Sache von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, ei-\n\nnen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten um-\n\nfassend über das Streitverhältnis ins Bild zu setzen. Dies kann anzunehmen \n\nsein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in \n\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf-\n\nweist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. \n\n25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f). \n\n9 \n\ncc) Die Klägerin wäre als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät in \n\nvorliegender Sache ohne weiteres imstande gewesen, mit Hilfe eines ihrer \n\nfachkundigen Mitarbeiter - etwa des Bürovorstehers - einen am Ort des Pro-\n\nzessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht zu \n\ninformieren. Gebührenforderungen wurzeln im Berufsrecht der Steuerberater, \n\ndie derartige alltägliche - auch in finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren anfallende - Angelegenheiten auf ihre gut ausgebildeten Mitarbeiter delegie-\n\nren. Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt \n\n(BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW \n\n2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen \n\nund rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - \n\nkeine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort nieder-\n\ngelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur \n\nKenntnis zu geben. Bei dieser Sachlage sind weder Reisekosten noch Abwe-\n\nsenheitsgelder der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig. \n\n10 \n\nb) Die Klägerin kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an \n\ndem Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht lediglich Erstattung von fikti-\n\nven Reisekosten in Höhe von 116,50 € für eine Bahnfahrt nebst Übernachtung, \n\naber nicht von Flugkosten in Höhe von 279,70 € beanspruchen. \n\n11 \n\naa) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Rei-\n\nsekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwalt-\n\nlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen \n\nVerhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der \n\nGrundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste \n\nAusprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das \n\nWort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstat-\n\nten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermög-\n\nlichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der \n\nVerpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hin-\n\naus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits \n\nhinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten \n\nmateriellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die \n\nAusübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 \n\nAbs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht \n\nund zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des \n\nSchlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und \n\nHinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit \n\nder Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider ei-\n\nnes Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Er-\n\nwägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die \n\nsich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verur-\n\nsachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der \n\nGrundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die \n\nPartei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten et-\n\nwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt \n\nwerden. \n\n12 \n\nDiese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. OLG Celle NJW \n\n2003, 2994; OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurBüro 2002, \n\n536; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91 \n\nRn. 63; Zöller/Herget, aaO § 91 Rn. 13 \"Reisekosten der Partei\"; HK-ZPO/Gierl, \n\n2. Aufl. § 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 16) bedeu-\n\nten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Par-\n\ntei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären. Vielmehr kommt \n\neine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine \n\ngütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus \n\npersönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (OLG München NJW-RR 2003, \n\n1584). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt \n\nhat, erstattungsfähig. \n\n13 \n\nbb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit \n\ndem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearte-\n\nten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen \n\n(BGH, Beschl. v. \n\n13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 \n\n- VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430). Der Partei oder ihr Bevollmächtigter können \n\nnicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG \n\n(MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) stützt, meint - \n\nschlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flug-\n\nreise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Dies folgt bereits aus der \n\nVerweisung des § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG \n\n(vgl. Zöller/Herget, aaO), der eine Fahrtkostenerstattung über die Bahnkosten \n\nhinaus nur unter besonderen Umständen vorsieht. In Übereinstimmung mit die-\n\nser Regelung wird eine Erstattung von Flugkosten in der Rechtsprechung nur \n\ngebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt (vgl. OLG Hamm NJW-\n\nRR 1997, 768: Anreise der Partei aus Italien; OLG München OLGR 1996, 83: \n\nReise des Bevollmächtigten nach Israel zwecks Teilnahme an einer Zeugen-\n\nvernehmung) oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu \n\nden Kosten der Benutzung der Bahn stehen (OLG Naumburg JurBüro 2006, 87; \n\nLAG Frankfurt LAG-Report 2001, 23 f Tz 14; LAG Kiel MDR 1994, 216 f). Dabei \n\nist auch zu berücksichtigen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem \n\nangemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (OLG \n\nMünchen aaO). Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in \n\nBagatellstreitigkeiten abzulehnen (OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG \n\nBrandenburg MDR 2000, 1216 f). \n\n14 \n\nDie Flugkosten in Höhe von 279,70 € betrugen beinahe die Hälfte des in \n\ndem Beweisaufnahmetermin noch streitigen Klagebetrags in Höhe von 568,35 € \n\nund standen damit - im Unterschied zu den von dem Landgericht angeführten \n\nEntscheidungen (LAG Nürnberg AGS 2004, 366, 368; LAG Mainz NZA-RR \n\n2003, 261; LAG Frankfurt LAGReport 2002, 23 f) - ersichtlich außer Relation \n\nzum Gewicht der Sache. Nach den (groben) Feststellungen des Landgerichts \n\nerforderte die Hin- und Rückreise mit dem Flugzeug unter Berücksichtigung der \n\nZeit der Terminswahrnehmung und des Umsteigens am Flughafen Frankfurt \n\nvom Flugzeug in einen Zug nach Gießen und umgekehrt in etwa den Zeitauf-\n\nwand eines Arbeitstages. Wäre der Geschäftsführer - wie die Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin zu dem ersten Verhandlungstermin - am Vorabend des \n\nTermins mit der Bahn angereist, hätte er nach Wahrnehmung des Termins am \n\nFolgetag auf gleiche Weise die Rückreise nach Dresden antreten können. Die \n\ngewonnene Zeitersparnis beträgt bei dieser Sachlage allenfalls einen halben \n\nArbeitstag. Diese Verzögerung ist aber im Blick auf den geringen, ohne Zulas-\n\nsung nicht einmal berufungsfähigen (§ 511 Abs. 2 ZPO) Streitwert der Sache \n\nund die Höhe der Flugkosten für die Klägerin ohne weiteres zumutbar. \n\n15 \n\nBei dieser Sachlage sind der Klägerin lediglich die Kosten einer fiktiven \n\nBahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (ebenso KG MDR 2001, 473). Die-\n\nse Kosten belaufen sich - entsprechend den von der Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin für den Verhandlungstermin beantragten Kosten - auf 45 € für die \n\nÜbernachtung sowie auf 71,50 € für die Bahnfahrt, so dass insgesamt Reise-\n\nkosten in Höhe von 116,50 € zu erstatten sind. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 41 C 1745/03 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 22.02.2005 - 7 T 45/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zb-112-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/ix-zb-112-05","retrieved":"2026-07-10 20:05:52.318152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-13/ix-zb-112-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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